Waffe ohne WBK führen

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Warum wäre das so schlimm?

Weil das schon ad nauseam abgehandelt wurde und nur die üblichen Kompetenzsimulanten, Dummschwätzer, Nichtswisser und Schwadronierer fröhliche Urständ feiern würden und ihren Sprechdurchfall pflegen.
Das eigentlich wichtige Thema bliebe auf der Strecke.
 
Y

Yumitori

Guest
Moin zusammen,

@ Solms -

Du hast ja recht - ich wollte wirklich nur ein Beispiel geben und k e i n e n "Abzweig" aufmachen - ich gebe aber zu, es hat a l l e s seinen Reiz, wenn ich so an den Kirschbaum denke.....:lol::cool:

Habe die Ehre, Waidmannsheil und
:bye:
 
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Hatte bei meiner ersten Büchse die gleiche Frage an den Sachbearbeiter. Der war der Ansicht, dass ich nicht auf dem Schießstand dürfe - wohl sei jedoch ein jagdlicher Einsatz möglich, hierzu zähle auch das Einschiessen im Revier. Wohlgemerkt - Rechtsauffassung des SB bei der Polizei.

Gruss und WMH

Andreas aus D.
 
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:no:

Abgründe tun sich auf ...

NRW? Da gibt es leider sehr gute Beispiele dafür, dass es rechtsstaatlich ein Problem ist, Bürgerrechte durch Organe mit strafverfolgungs- und eingriffsorientiertem Schwerpunkt verwalten zu lassen.

Viele Grüße

Joe
 
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NRW? Da gibt es leider sehr gute Beispiele dafür, dass es rechtsstaatlich ein Problem ist, Bürgerrechte durch Organe mit strafverfolgungs- und eingriffsorientiertem Schwerpunkt verwalten zu lassen.

Sehe ich auch so. Bei uns im Südwesten ist der Vollzug des WaffG Sache der Verwaltungsbehörde (Waffenbehörde bei Landkreis, Stadtkreis oder Großer Kreisstadt), und da gehört es auch hin.

Eintragungen in die WBK werden bei uns (bei persönlichem Erscheinen) im Regelfall sofort vorgenommen.
 
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Der Threadersteller hat eine "Büchse" erworben und die Ausstellung einer WBK beantragt. Man darf also unterstellen, dass es sich um den Erwerb einer Jagdlangwaffe durch den Inhaber eines Jahresjagdscheins handelt (§ 13 Absatz 3 WaffG).

Die Eingangsfrage beantwortet sich demnach direkt aus dem Gesetzeswortlaut. Eine Vorschrift, die die Verwendung einer neuerworbenen Waffe bis zur Ausstellung einer WBK untersagt gibt es nicht. Somit bleiben die Ausweisvorschriften als Auflage beim Führen.

§ 38 WaffG "Ausweisvorschriften"
...
2. in den Fällen des § 13 Abs. 6 den Jagdschein mit sich führen und Polizeibeamten oder sonst zur Personenkontrolle Befugten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen. In den Fällen des § 13 Abs. 3 und § 14 Abs. 4 Satz 2 genügt an Stelle der Waffenbesitzkarte ein schriftlicher Nachweis darüber, dass die Antragsfrist noch nicht verstrichen oder ein Antrag gestellt worden ist. Satz 1 gilt
nicht in Fällen des § 12 Abs. 3 Nr. 1.

In den ersten vierzehn Tagen nach Erwerb reicht also ein Lieferschein etc. mit Übergabedatum. Danach genügt der schriftliche Nachweis, das eine WBK beantragt worden ist. Stellt die Behörde die WBK nicht sofort aus, sollte man so einen Nachweis immer verlangen.
 
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Moin!

Bei uns bei der Kreipolizeibehörde auch.

Das sollte ja auch der Normalfall sei und ist es hoffentlich auch in NRW! Durch die Struktur kommt aber ein anderer "Schlag" in die Verwaltung und die Gefahr, dass Spielräume restriktiv bis repressiv ausgelegt werden ist höher als bei z. B. der Zuordnung der Waffenbehörde zur allgemeinen Verwaltung auf Gemeindeebene. Letztere ist in der Regel auch viel bürgernäher. Wir haben hier in BB ja die NRW-Struktur diesbezüglich übernommen. Will ich eine Waffe anmelden muss ich der Post vertrauen oder einen ganzen Tag Urlaub nehmen. Früher, "im Westen", ging das in der Frühstückspause oder vor derArbeit.

Viele Grüße

Joe
 
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Der Grundansatz finde ich schon schlecht. Ich kaufe eine Waffe auf meinen Jagdschein,
dann habe ich 2 Wochen Zeit diese Anzumelden. D.H. ich kann 2 Wochen Prüfen, ob die
Waffe Mängel hat, bevor ich Sie eintragen lasse. WICHTIG ist bei evtl. Kontrollen die
Original Rechnung dabei zu haben. WENN die Waffe OK ist, bitte ich die Kreispolizeibehörde
mir die Langwaffe einzutragen. Habe ich noch einen Platz frei auf der WBK sende ich diese mit.
Habe ich keine WBK Platz mehr frei muss ich um die Ausstellung einer Neuen WBK nicht bitten.

Ob der SB jedes mal meine Zuverlässigkeit überprüft und wie lange die Bearbeitung der WBK braucht ist mir egal.
 
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21 Jun 2013
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....
Nun sagte der Beamte mir ich dürfte meine Waffe solange nicht benutzen bis ich die WBK nicht habe.

Unfug! Es gibt immer Situationen in denen die WBK nicht vorgelegt werden kann:

  1. die genannten 14 Tage bis zum Eintragungsantrag.
  2. Man lässt eine neue Waffe in die WBK eintragen. Solange darf man mit den anderen bereits eingetragenen nicht jagen?

Im Fall 1. Jagdschein und Kopie Kaufbeleg und vielleicht zur Sicherheit noch Kopie des Eintragungsantrages und im Fall 2. Kopie der WBK. Gibt keine Probleme - auch Polizisten sind denkende Menschen!

Ich stelle denn Eintragungsantrag und sende ihn per Einschreiben. 2 - 3 Tage später (!) habe ich die WBK mit der Rechnung - so geht das! Ein Hoch auf die Beamten in Kleve! :)
 
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29 Dez 2014
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Ja, die Klever Leute sind gut!

In einem Kreis weiter östlich, brauchen die Bearbeitungen meist ca. 2 Monate. Manchmal mehr, manchmal weniger....:sad:
 
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15 Jun 2015
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Ich stelle denn Eintragungsantrag und sende ihn per Einschreiben. 2 - 3 Tage später (!) habe ich die WBK mit der Rechnung - so geht das! Ein Hoch auf die Beamten in Kleve! :)

So hab ich das bei meinem BüMa aus X. über die Klever auch gehört...

Im Nachbarkreis hat es etwas über eine Woche gedauert... für die erste WBK (inc. Voreintrag)
 

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