Pächterwechsel / Möglichkeit die Jagdhütte nicht abreisen zu müssen?

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Hallo zusammen,

bei uns wird nächstes Jahr das Gemeinschaftsjagdrevier (Bayern) neu verpachtet. Die bisherigen Pächter werden das Revier nicht mehr bekommen.
Die bisherigen Pächter haben auf einer Fläche der Gemeinde, welche Sie langfristig gepachtet haben, eine Jagdhütte errichtet. Soweit bekannt, wurde die Jagdhütte nach dem 06.08.1960 gebaut. Meiner Meinung nach besteht somit für die Jagdhütte nach dem Pächterwechsel kein Bestandsschutz und muss abgerissen werden.

Die Jagdgenossenschaft würde es gerne sehen, wenn die Jagdhütte weiter bestehen könnte. Die Jagdgenossenschaft vermutet hierdurch eine Wertsteigerung bei der Verpachtung.

Gibt es eine Möglichkeit die Jagdhütte nicht abreisen zu müssen und weiterhin nutzen zu können :what:?

Vielen Dank!
 
G

Gelöschtes Mitglied 7846

Guest
servus Ufra-Jäger,
Hallo zusammen,
...

Die bisherigen Pächter haben auf einer Fläche der Gemeinde, welche Sie langfristig gepachtet haben, eine Jagdhütte errichtet. ...

Vielen Dank!
aus welchem Grund meint Jemand, dass man des Anderen Eigentrum streitig machen könnte?

Wenn da ein Pachtvertrag für eine Gemeindefläche besteht worauf legal eine Hütte gebaut wurde, so ist diese im Eigentum der / des ehemaligen Jagdpächters und bleibt das wohl auch.
Zumindest bis zum Auslaufen der Grundstückspacht.

Unabhängig davon, ob die drumherum liegende Jagd an andere verpachtet wird.

Entscheidend wird wohl die inhaltliche Aushandlugung des Pachtvertrages mit der Gemeinde sein.

Der neue Pächter wird damit leben müssen, dass da ein bauliches Objekt in seinem Revier steht, an dem er keinerlei rechte Besitzen können wird.

Das tut er als Pächter ja an anderen Objekten (Häusern, gehöften, Gartenlauben usw.) auch nicht.

Oder sehe ich das womöglich falsch?
 
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gipflzipfla;2280771 Oder sehe ich das womöglich falsch?[/QUOTE schrieb:
In Deutschland bekommt man im "Aussenbereich" nicht so einfach eine Baugenehmigung! Eine Ausnahme für priviligiertes Bauen kann für Jagdhütten gewährt werden, wenn die Jagdpächter von weit ausserhalb kommen und eine anderweitige Unterkunft z.B. wegen nächtlicher Anfahrten, Störungen der Nachbarn, nicht zumutbar ist.

Ich kenne einen Fall aus dem Hochsauerland, in dem für den vorgenannten Fall von der Gemeinde eine Jagdhütte im Wald, für den Zeitraum der Pacht genehmigt wurde. Mit Ablauf der Pacht entfiel der Genehmigungsgrund und die Hütte musste abgerissen werden.
 
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In Deutschland bekommt man im "Aussenbereich" nicht so einfach eine Baugenehmigung! Eine Ausnahme für priviligiertes Bauen kann für Jagdhütten gewährt werden, wenn die Jagdpächter von weit ausserhalb kommen und eine anderweitige Unterkunft z.B. wegen nächtlicher Anfahrten, Störungen der Nachbarn, nicht zumutbar ist.

Ich kenne einen Fall aus dem Hochsauerland, in dem für den vorgenannten Fall von der Gemeinde eine Jagdhütte im Wald, für den Zeitraum der Pacht genehmigt wurde. Mit Ablauf der Pacht entfiel der Genehmigungsgrund und die Hütte musste abgerissen werden.

Oder die Hütte wird durch den neuen Pächter übernommen (gekauft) zumindest bei uns in RLP so. Häufig besteht das Problem aber in der Kaufpreisfindung.

Schwierige Sache wenn der Altpächter dem Neupächter etwas verkaufen soll und umgekehrt. Da spielen häufig Emotionen mit.
 
G

Gelöschtes Mitglied 7846

Guest
In Deutschland bekommt man im "Aussenbereich" nicht so einfach eine Baugenehmigung! .....
ganz offensichtlich steht da eine Hütte, auf eigens von der Gemeinde verpachtetem Grundstück.
Wie das mit dem Bauwerk weiter geht, dürfte vom Pachtvertrag und der Baugenehmigung abhängig sein.

Man beachte und denke darüber nach ;) :

Ufra-Jager schrieb:
Hallo zusammen,

bei uns wird nächstes Jahr das Gemeinschaftsjagdrevier (Bayern) neu verpachtet. Die bisherigen Pächter werden das Revier nicht mehr bekommen.....

aus welchen Gründen auch immer, aber hier schrillen bei mir schon Alarmglöckchen...

- wissen die Altpächter das schon ?
- geben die das Revier freiwillig ab ?
- gibt es da etwa ein zwischenmenschliches Betrübnis ?

- waren die zukünftigen Altpächter so gewieft, und haben seinerzeit gewisse Überlegungen zur Grundstückspacht und zum "Gartenlaubenbau" mit einfließen lassen ?

Irgendwie hats Gschichtle ein Gschmäckle... mit der fett markierten Aussage.

....
Schwierige Sache wenn der Altpächter dem Neupächter etwas verkaufen soll und umgekehrt. Da spielen häufig Emotionen mit.


Die künftigen Pächter werden entweder schwitzen oder bluten... möchte man daraus schließen.
 
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Hallo zusammen,

den Vorpächtern ist bekannt, dass die Jagd nicht verlängert wird…

Nach meinem Rechtsverständnis besteht die Privilegierung nur solange das Pachtverhältnis besteht – danach erlischt diese (Baugenehmigung).

Ein Nachpächter kann die Hütte nur übernehmen wenn dieser ebenfalls Privilegiert ist – z.B. durch eine entsprechende Entfernung Wohnort zum Revier.


So zumindest mein Verständnis.
Lasse mich aber gerne belehren
 
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Hallo zusammen,

den Vorpächtern ist bekannt, dass die Jagd nicht verlängert wird…

Nach meinem Rechtsverständnis besteht die Privilegierung nur solange das Pachtverhältnis besteht – danach erlischt diese (Baugenehmigung).

Ein Nachpächter kann die Hütte nur übernehmen wenn dieser ebenfalls Privilegiert ist – z.B. durch eine entsprechende Entfernung Wohnort zum Revier.


So zumindest mein Verständnis.
Lasse mich aber gerne belehren

§ 35 Abs. Nr 4 BauGB

Ich "glaube" nicht, dass die Zweckbestimmung vom Wohnort des Nutzers abhäng. Alle Fälle, welche ich kenne, sind nach der Zweckbestimmung entschieden worden. Also, Eigentümer Jagdpächter = bleibt stehen, Eigentümer nicht Pächter= Abriss.

Letzt endlich mal bei der Genehmigungsbehörde anklopfen.
 
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Moin,

ganz so einfach ist das nicht...
Dazu müßtest du den Vertrag sehen.
Ich habe auch eine Jagdhütte, welche kurz nach dem Krieg vom Großvater erbaut wurde. Und das läuft bis heute so: Es gibt einen Vertrag über eine Kaufpacht (ich weiß, komisches Wort, war mir neu), und der läuft glaube 75 Jahre, müßte nochmal genau nachgucken falls es interessiert. Bedingung für fortbestehen des Vertrags ist allerdings die Jagdpacht, auch wenn die Hütte unser Eigentum ist. D.h., sollten wir die Jagd (aus welchen Gründen auch immer) nicht mehr pachten, erlicht für uns der Vertrag über das Grundstück auf dem die Hütte steht. Wir müßten sie dann verkaufen (falls möglich), oder nach Aufforderung abreißen.

Gruß Sauenflüsterer
 
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Moin,

ganz so einfach ist das nicht...
Dazu müßtest du den Vertrag sehen.
Ich habe auch eine Jagdhütte, welche kurz nach dem Krieg vom Großvater erbaut wurde. Und das läuft bis heute so: Es gibt einen Vertrag über eine Kaufpacht (ich weiß, komisches Wort, war mir neu), und der läuft glaube 75 Jahre, müßte nochmal genau nachgucken falls es interessiert. Bedingung für fortbestehen des Vertrags ist allerdings die Jagdpacht, auch wenn die Hütte unser Eigentum ist. D.h., sollten wir die Jagd (aus welchen Gründen auch immer) nicht mehr pachten, erlicht für uns der Vertrag über das Grundstück auf dem die Hütte steht. Wir müßten sie dann verkaufen (falls möglich), oder nach Aufforderung abreißen.

Gruß Sauenflüsterer

Ist ein Bischen Komplexer...
Ihr habt für das Grundstück der Jagdhütte einen Erbpachtvertrag;
und damit ist nicht nur der Besitz ( Nutzung als Pächter) des GRundstückes; sondern auch das Eigentum ; hier Zewdcksgebunden an die Nutzung; an euch über gegangen.

Näheres ist im Baugesetzbuch § 35 " Bauen im Aussenberich " geregelt.
http://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__35.html

ABER ich würde da nicht versuchen etwas zu ändern wen nicht umbedingt erforderlich; den nach neuster REchstsprechung werden Jagdhütten im Aussenbrich nicht mehr genehmigt ( weil das Überhand genommen hat) :

https://www.rechtsanwaelteszk.de/re...re-unterbringungsmoeglichkeiten-bestehen.html

Nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ist eine Jagdhütte im Außenbereich nicht zulässig, wenn sich in der Nähe Ortschaften, Bauernhöfe oder ähnliche Unterbringungsmöglichkeiten befinden. Dies entscheide das Oberverwaltungsgericht Lüneburg mit Beschluss vom 19.03.2008 (Az.: 1 LA 84/07). Weiter stellte das Gericht fest, dass für die Unzumutbarkeit der Nutzung solcher Unterbringungsmöglichkeiten in der konkreten Örtlichkeit der Bauherr darlegungs- und beweisbelastet ist. Nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ist eine Jagdhütte im Außenbereich nicht zulässig, wenn sich in der Nähe Ortschaften, Bauernhöfe oder ähnliche Unterbringungsmöglichkeiten befinden. Dies entscheide das Oberverwaltungsgericht Lüneburg mit Beschluss vom 19.03.2008 (Az.: 1 LA 84/07). Weiter stellte das Gericht fest, dass für die Unzumutbarkeit der Nutzung solcher Unterbringungsmöglichkeiten in der konkreten Örtlichkeit der Bauherr darlegungs- und beweisbelastet ist.

Für die Errichtung einer Jagdhütte im Außenbereich begehrte ein Jagdpächter erfolglos die Erteilung einer Baugenehmigung. Sein Anliegen begründete er damit, dass er 85 km vom Jagdrevier entfernt wohne und es ihm in dessen Umgebung nicht möglich sei, auf anderweitige Übernachtungsmöglichkeiten auszuweichen. Vor dem Verwaltungsgericht blieb die auf Erteilung der Baugenehmigung gerichtete Klage bereits ohne Erfolg. Auch das Oberverwaltungsgericht Lüneburg wies die Klage nun ab.

Grundsätzlich können Jagdhütten zwar zu den nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegierten Vorhaben gehören. Dies sei jedoch nur in engen Grenzen möglich. Zumindest wenn der Jäger im Jagdrevier wohnt oder dieses in angemessen kurzer Zeit erreichen kann, ist eine entsprechende Jagdhütte nicht als privilegiert in diesem Sinne anzusehen. Gleiches gilt, wenn der Jäger sich in der Nähe des Reviers Ortschaften, Bauernhöfe oder ähnliche Übernachtungsmöglichkeiten bieten.

Durch diese Entscheidung widerspricht das Oberverwaltungsgericht Lüneburg älteren Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte Münster und Greifswald. Diese hatten entschieden, dass die Errichtung einer Jagdhütte unter anderem dann zulässig sein soll, wenn der Jäger weit von seinem Revier entfernt wohnt. Zum einen wurde argumentiert, die Anfahrt mit dem Auto verscheuche das Wild und erschwere die Jagd. Zum andere seinen Bauernhöfe zum meist nicht auf die besonderen Ansprüche der Jäger eingestellt.

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg folgte dieser Begründung deshalb nicht, weil sonst jedem Jäger das Recht auf eine Jagdhütte zustehen würde. Zwar wurden den Jägern von den Richtern ebenfalls besondere Ansprüche hinsichtlich der Unterbringung zugestanden, im Ergebnis wurde aber auf ein entsprechendes Angebot an Übernachtungsmöglichkeiten, das bereits die wirtschaftliche Bedeutung der Jagd erwarten lässt, hingewiesen. Der Jäger hat jedoch zumindest substantiiert darzulegen, dass es an einem derartigen Angebot fehle. Was dem Jäger im vorliegenden Fall nicht gelungen sei.


Demzufolge reicht es schon aus wen sich Unterstellmöglichkeiten in der Nähe bieten um eine Baugenehmigung ( und damit auch Betriebsgenehmigung)
zu verweigern !

Bestandsschutz im Baugesetz gibt es Nicht !

Bestandsschutz nur für Genehmigte Vorhaben solange bis die Genehmigungsbehörde bei geänderten Bedingungen die Genehmigung nicht wiedrufen hat.

Nutzungänderungen müssen der Beugenhemigungsbehörde angezeigt werden; eine Nutzungänderung tritt z B schon durch Besitze oder Eigentümerwechsel auf da die Genehmigungen auch Personenbezogen sind!

TM


 
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Ich habe gerade meine Jagdhütte abreißen lassen.
Die Bauerlaubnis von 1964 war ausdrücklich an den Jagdpachtvertrag gebunden - und den hatte ich vor über 3 Jahren aus Gesundheitsgründen auslaufen lassen.
Das Grundstück bleibt selbstverständlich mein Eigentum.
P.:no:
 
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Der neue Pächter kann in jedem Fall die Jagdhütte übernehmen. In diesem Fall bedeutet dies, daß der Neupächter dem Altpächter die Hütte abkauft und den Pachtvertrag übernimmt.
 
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Ohne die bisherigen vertraglichen Grundlagen zu kennen, bleibt es Spekulation, denn es gibt verschiedene Möglichkeiten.

Wenn der Grundeigentümer will, dass die Hütte nach Vetragsende wieder wegkommt, dann schreibt er in den Vertrag, dass die Hütte nur Scheinbestandteil ist. Ist sie festes Bestandteil und man hat keinen Erbbauvertrag abgeschlossen, worauf TM zurecht hingeweisen hat, dann gehört die Hütte dem Grundeigentümer.

Je nach Vertragsgestaltung kann es sein, dass die bisherigen Pächter die Hütte an den Nachfolger verkaufen wollen oder, will er das nicht, sie eben dann auch abreißen können, so etwas hört man ja auch über Hochsitze immer mal wieder.

Die Jagdgenossenschaft wird aber sicher nicht Eigentümer der Hütte, außer es wäre ein deutschrechtliches Konstrukt vorhanden, so ein Genossenschaftswald, bei dem jeder Genosse nur einen ideelen Anteil hat. Gibt es aber einen konkreten Eigentümer frü die Fläche, auf der die Hütte steht, dann ist der auch der Ansprechpartner für den Fall. Dieser könnte z.B. gegenüber der Baurechtsbehörde erklären, dass dies eine Geschirrhütte ist, die er zur Waldbewirtschaftung benötigt, um Maschinen unterzustellen, Zaun zu lagern, etc. Damit das plausibel ist, sollte natürlich eine gewisse Waldfläche vorhanden sein.
Weiter ist zu prüfen, ob auf der Hüttenfläche irgendwelche Schutzkategorien sind, die gegen die Hütte sprächen.
 
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Wenn die Hütte nur als Jagdhütte genehmigt worden ist, dann muß sie nachdem sie die Funktion Jagdhütte verloren hat, abgerissen werden. Egal wem sie gehört oder auf welchen Grund sie steht. Ist gerade bei mir in dem Revier wo ich wohne, so passiert. Ist man zwar gerichtlich gegen an gegangen, aber das Baurecht für den Außenbereich ist da eindeutig.
 
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Wenn die Hütte nur als Jagdhütte genehmigt worden ist, dann muß sie nachdem sie die Funktion Jagdhütte verloren hat, abgerissen werden. Egal wem sie gehört oder auf welchen Grund sie steht. Ist gerade bei mir in dem Revier wo ich wohne, so passiert. Ist man zwar gerichtlich gegen an gegangen, aber das Baurecht für den Außenbereich ist da eindeutig.

Jein. Wenn es andere land- oder forstwirtschaftliche Gründe gibt, die überzeugen, kann sie stehenbleiben. Natürlich auch dann, wenn sich das zuständige Amt nicht darum schert und kein Neider eine Anzeige macht.
 
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OK - danke für die Ausführungen.
Werde versuchen von der Gemeinde zu erfahren was genau im Pachtvertrag für das Grundstück steht.
Ich hoffe der Jagdvorstand kann klären wie alt die Hütte überhaupt ist - ggf. besteht ja noch Bestandsschutz wenn diese vor dem [FONT=&quot]6. August 1960 gebaut wurde.

Die Ausführung von OberförsterVS ist aber sicherlich auch richtig - solange keine Ärger macht wird vermutlich auch keiner den Abriss verlangen...
Ein sicherer Zustand ist das aber nicht...

Danke
[/FONT]
 

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