1. Das stimmt zwar,
2. ich würde mich an den übrigen Fristen im Waffenrecht orientieren.
1. Eben. Keine weiteren Diskussionen notwendig.
2. Die NUR für die DA geregelten Fälle sind; der Gesetzgeber hat absichtlich aber KEINEN Zeitraum bei der vorübergehenden Verwahrung genannt, weil das ein der jeweiligen Lage entsprechender individueller Zeitraum sein MUSS, den damit kein Gesetzgeber, sondern eine konkrete Situation bestimmt und der nur absehbar endlich zu sein hat, damit er noch vorübergehend ist, z.B. Auslandsaufenthalt für 3 Jahre versus Auslandsaufenthalt forever.
"Ich würde" hat in solchen Rechtsdiskussionen wie hier daher nichts zu suchen, allenfalls als conclusio, wenn man (als
wirklich Wissender) z.B. in einer festgestellten verfassungswidrigen Situation oder bei einer solchen Rechtslage eher zu einem Verzicht denn zu einem normal noch zulässigen Tun raten muss, um den Mandanten oder sonst in einer bescheidenen Situation befindlichen zu schützen. Das braucht man aber hier im SV NOCH nicht, denn die Sache ist glasklar, wie sie von mir weiter oben geschrieben wurde.
Bleibt nur noch anzumerken, dass im Fall einer Kontrolle am besten alle Aussagen mit Ausnahme vielleicht der magischen Worte "erworben und besessen zwecks vorübergehender Verwahrung von Herrn XY" erstmal zu unterbleiben haben, sollen se beschlagnahmen, alles andere macht dann ein es viel leichter habender Fachmann. Wer das anders "machen würde", soll es meinetwegen tun. Ich bin ja nicht sein Papi, GsD........
Hier gäbe es zudem noch die Möglichkeit, beim Bruder einen eigenen A/B-Schrank hinzustellen und den Schlüssel selber zu behalten, damit sind die Waffen nicht an diesen überlassen und Bruder bräuchte nicht einmal selber irgendwelche waffenrechtlichen Erlaubnisse zu haben.
Da solche rechtssicheren und von mir bislang kostenlos erteilten Ratschläge normal aber Geld kosten, wenn man einen Fachmann konsultiert, und ich hier immer wieder editiert werde, anstatt Kohle zu kriegen, wenn ich jemandem zu recht (bei unmaßgeblichen, "volksnah dep.perten", wiederholten -weil niemand auf den Schreiber hören mochte- und damit auf die Nerven gehenden Meinungsäußerungen, bei rechtlichem Unsinn oder offensichtlicher, widerlicher Doppelmoral) ans Bein trete, lass ich das künftighin, ich bin ja kein Masochist.
Tut meinetwegen was ihr wollt oder würdet, ich tu das, was richtig ist. Und fragt dann aber bitte nicht in einem Forum ggf. anwesende Fachleute nach Recht, sondern da, wo es Geld kostet oder wo die zuständige Behörde sitzt, die euch darüber nur ausnahmsweise (wenn es rechtlich so bestimmt ist) Auskunft geben MUSS, andernfalls aber nicht, und auch dann kostet es Geld.
Ihr seid erwachsen, habt eure eigenen Entscheidungen zu treffen. Waffenbehörden bewilligen oder widerrufen regelm. nur, Auskünfte über eine Rechtslage brauchen sie nicht zu erteilen, die sind zudem gesetzl. begrenzt, z.B. § 2 V WaffG, und sie sind nicht kostenlos. Wenn man eine kostenlose und im Gesetz nicht geregelte Auskunft bekommt, umso besser, aber ich weise halt auch in dem Zusammenhang auf die andere, die rechtliche Seite hin.
Denn man tau, ab ins Schwimmbecken bei der Hitze...........