Betretungsrecht

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Laut § 49 Landschaftsgesetz ist das Betreten der privaten Wege und Pfade, der Wirtschaftswege sowie der Feldraine, Böschungen, Öd- und Brachflächen und anderer landwirtschaftlich nicht genutzter Flächen zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr gestattet.
Gehören nicht befestigte Weg die die Landwirtschaftlichen Maschinen befahren dazu?
Dürfen Wiesen betreten werden, die für die Heugewinnung benutzt werden?
Wie sieht es auf einem Weizenfeld mit den Fahrspuren der Maschinen aus, dürfen die als Wege benutzt werden?

Gruß und Dank für eure Hilfe
 

hdo

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DaZa77 schrieb:
Laut § 49 Landschaftsgesetz ist das Betreten der privaten Wege und Pfade, der Wirtschaftswege sowie der Feldraine, Böschungen, Öd- und Brachflächen und anderer landwirtschaftlich nicht genutzter Flächen zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr gestattet
Für das reiten und fahren gelten dann wieder eigene Bestimmungen. Siehe entsprechendes LWaldG/NatSchG.

DaZa77 schrieb:
Gehören nicht befestigte Weg die die Landwirtschaftlichen Maschinen befahren dazu?
Eiegntlich eine Frage des gesunden Menschenverstandes. Ein nicht befestigter Weg ist kein Weg.
Eine Rückegasse z.B. ist kein Weg.

DaZa77 schrieb:
Dürfen Wiesen betreten werden, die für die Heugewinnung benutzt werden?
In der Nutzzeit dürfen Landwirtschaftliche Flächen nur auf Wegen betreten werden.
In der Vegetationszeit darf eine landwirtsch. genutzte Wiese nur mit Erlaubnis des Besitzers/Pächters betreten werden!

DaZa77 schrieb:
Wie sieht es auf einem Weizenfeld mit den Fahrspuren der Maschinen aus, dürfen die als Wege benutzt werden?
Wo käme man hin, wenn jede Fahrspur einen Weg darstellen würde. Merkwürdige Fragen!
 
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Wautzebautz und hdo legen nach meinen Informationen deas Betretungsrecht sehr zurückhaltend aus.

Hat jemand eine klare sichere Rechtsposition die nicht vom Gefühl abgeleitet wird.

Als Beispiel, kann ich auf einem abgeernteten Feld Drachen steigen lassen, wenn es der Besitzer nicht will?

Kann ich mit dem Fahrrad über den Maisstoppel fahren, kann der Besitzer das verbieten?

Ich meine sicher zu wissen, dass der Eigentümer der Flächen mir das nicht verbieten darf.

( Nicht das ich das will :19: )
 
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Das Betretungsrecht ist Ländersache. Daher kann es da durchaus Unterschiede geben.
Hier in Niedersachsen galt für das Betretensrecht früher das FFOG, heute das Nds. Wald- und Landschaftsgesetz.
Die Regelungen haben sich aber kaum geändert. Drachensteigenlassen und Fahrradfahren auf abgeernteten Flächen sind zum Zwecke der Erholung erlaubt. Nicht erlaubt sind aber organisierte Veranstaltungen, wie Vogelbeobachtungen Fledermausführungen, Geländeritte usw., zu denen oft öffentlich eingeladen wird. Da muss der Eigentümer schon gefragt werden, auch im öffentlichen Wald.
 
A

anonym

Guest
Bis auf die Sache mit dem Fahrrad auf dem Stoppel, sehe ich die Sache wie du. Im Wald hast du sowieso ein Betretungsrecht zu Fuß und ein unbefestigter Weg ist ein unbefestigter WEG. Gibt halt Menschen die sehen das etwas verbissener und würden am liebsten alles einzäunen, oder gleich schiessen...
 

JMB

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@DaZa77
Um welches Bundesland geht's eigentlich?

@hdo
Einen nicht befestigten, aber ständigen Weg (z.B. Grasweg) zwischen Feldern würde ich als Weg im Sinne des Gesetzes ansehen, eine Rückegasse ist eher so etwas, wie eine Fahrspur im Getreidefeld.

@Claas
Wie kommst Du zu der Meinung, dass Du Stoppelfelder mit dem Fahrrad befahren darfst?
Gilt das dann auch analog für Reiten und Kutschfahren (denn das wird in den entsprechenden Gesetzen oft zusammen mit Betreten und Radfahren genannt)?

@Küstenhase
s. Claas:
Was sagt das Nds. Wald- und Landschaftsgesetz zum Reiten und Kutschfahren, wenn Drachensteigenlassen und Fahrradfahren erlaubt sind?

@PG tips
Auch im Wald ist (je nach Land) das Betretungsrecht für z.B. Kulturen, Dickungen, eingezäunte Flächen eingeschränkt.


Für die nicht "gefühlsbetonte Interpretation" empfehle ich den Blick ins Gesetz (und auf Grund immer schlechter werdender Gesetzgebungskunst auch noch in die entsprechenden Kommentare dazu).


WaiHei
 
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Schaut gern in den Text:
http://www.recht-niedersachsen.de/79100/nwaldlg.htm#p25

Die Betretensregelungen stehen in §§ 23 -26

Wege sind ganzjährig mit Pkw befahrbare Wege.

Stoppelfeld ist freie Landschaft, das Betreten ist erlaubt. Das Fahren mit Fahrräder gehört nach §25 Abs.1 zum Betreten, also Fahrrad auf Stoppel erlaubt (die Nutzung muss für den Eigentümer immer zumutbar sein)

Reiten auf Wegen erlaubt, nur nicht auf Radwegen. Sind Reitwege beschildert, dürfen nur diese benutzt werden.
Kutsche ist Fahrzeug. Aber: Der letzte Satz in § 25 ist der intensiven Lobbyarbeit der Reiter geschuldet, Nds. ist Pferdeland!! Hier klare Verschlechterung zum alten FFOG, erklärende Erlasse kenne ich nicht, vielleicht kann ein "Pferdefreund" weiterhelfen.
 
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DaZa77 schrieb:
Laut § 49 Landschaftsgesetz ist das Betreten der privaten Wege und Pfade, der Wirtschaftswege sowie der Feldraine, Böschungen, Öd- und Brachflächen und anderer landwirtschaftlich nicht genutzter Flächen zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr gestattet.
Gehören nicht befestigte Weg die die Landwirtschaftlichen Maschinen befahren dazu?
Dürfen Wiesen betreten werden, die für die Heugewinnung benutzt werden?
Wie sieht es auf einem Weizenfeld mit den Fahrspuren der Maschinen aus, dürfen die als Wege benutzt werden?

Gruß und Dank für eure Hilfe
Hab mal den springenden Punkt markiert: "landwirtschaftlich nicht genutzt bedeutet, weder Mahdwiesen noch Getreidefelder dürfen ohne Erlaubnis betreten werden. Punkt.
Sagt einem aber auch der gesunde Menschenverstand. :26:
 
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Claas schrieb:
Wautzebautz und hdo legen nach meinen Informationen deas Betretungsrecht sehr zurückhaltend aus.

Hat jemand eine klare sichere Rechtsposition die nicht vom Gefühl abgeleitet wird.

Als Beispiel, kann ich auf einem abgeernteten Feld Drachen steigen lassen, wenn es der Besitzer nicht will?

Kann ich mit dem Fahrrad über den Maisstoppel fahren, kann der Besitzer das verbieten?

Ich meine sicher zu wissen, dass der Eigentümer der Flächen mir das nicht verbieten darf.

( Nicht das ich das will :19: )

Also wie es ist regelt das Gesetz und hier in Schleswig-Holstein sieht es wie folgt aus
§ 30

Betreten der freien Landschaft; Wander- und Reitwege

(zu § 59 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG)

(1) In der freien Landschaft darf jeder neben den für die Öffentlichkeit gewidmeten Straßen, Wegen und sonstigen Flächen nur Privatwege (private Straßen und Wege aller Art) sowie Wegeränder zum Zwecke der Erholung unentgeltlich betreten und sich dort vorübergehend aufhalten. § 32 bleibt unberührt.

(2) Privatwege dürfen auch zum Radfahren und Fahren mit dem Krankenfahrstuhl genutzt werden. Reiterinnen und Reiter dürfen Privatwege nur benutzen, wenn diese trittfest oder als Reitwege gekennzeichnet sind. Die Befugnisse nach Absatz 1 und Satz 1 bestehen nicht für eingefriedigte Grundstücke, die mit Wohngebäuden bebaut sind oder auf denen Gartenbau oder Teichwirtschaft betrieben wird. Das Betreten von Naturschutzgebieten und anderen geschützten Flächen richtet sich nach den jeweiligen Schutzverordnungen und Anordnungen.

(3) Gemeinden und Kreise sollen geeignete und zusammenhängende Wander- und Reitwege im Verbund mit sonstigen Straßen, Wegen und Flächen, die betreten werden dürfen oder auf denen das Reiten zulässig ist, einrichten oder auf ihre Einrichtung hinwirken, soweit ein Bedarf besteht und Belange des Naturschutzes nicht entgegenstehen. § 18 Abs. 3 und 4 des Landeswaldgesetzes gilt entsprechend; die Leistungsfähigkeit der Gemeinden und Kreise ist hierbei zu berücksichtigen.

(4) Wanderwege und Reitwege sind durch Kennzeichnung auszuweisen; die oberste Naturschutzbehörde bestimmt die Art der Kennzeichnung. Eigentümerinnen und Eigentümer oder sonstige Berechtigte haben Markierungen zu dulden. Wanderwege sowie Lehrpfade dürfen nicht als Reitwege gekennzeichnet werden.

(5) Die Vorschriften des Landeswaldgesetzes über die Kennzeichnung von Reitwegen bleiben unberührt.

Und da steht nichts vom Acker und wiesen also ist Acker und wiesen auch tabu , hat mit auslegung und so weiter nichts zu tun
 

hdo

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Claas schrieb:
Wautzebautz und hdo legen nach meinen Informationen deas Betretungsrecht sehr zurückhaltend aus.

Hat jemand eine klare sichere Rechtsposition die nicht vom Gefühl abgeleitet wird.

Als Beispiel, kann ich auf einem abgeernteten Feld Drachen steigen lassen, wenn es der Besitzer nicht will?

Kann ich mit dem Fahrrad über den Maisstoppel fahren, kann der Besitzer das verbieten?

Ich meine sicher zu wissen, dass der Eigentümer der Flächen mir das nicht verbieten darf.

( Nicht das ich das will :19: )


Braucht man nichts "auslegen"- die Gesetze sind eindeutig formuliert.

Als Beispiel, kann ich auf einem abgeernteten Feld Drachen steigen lassen, wenn es der Besitzer nicht will?
In Baden-Württemberg darf man das (soweit dem Besitzer zumutbar).

NatSchG BW, §51 (1) :
"Jeder darf die freie Landschaft zum Zweck der Erholung unentgeltlich betreten. Landwirtschaftlich genutzte Flächen dürfen während der Nutzzeit nur auf Wegen betreten werden."
Abgeerntetes Feld => außerhalb der Nutzzeit => Drachen steigen lassen erlaubt.

Kann ich mit dem Fahrrad über den Maisstoppel fahren, kann der Besitzer das verbieten?
In Baden-Württemberg: Nein, darfst Du nicht.
NatSchG BW, §51 (1) :
"Das Fahren mit Fahrrädern (ohne Motorkraft) und Krankenfahrstühlen (auch mit Motorantrieb) ist nur auf hierfür geeigneten Wegen erlaubt."
Analog für Reiter §52 (1) :
"Das Reiten und Fahren mit bespannten Fahrzeugen ist, unbeschadet straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, nur auf hierfür geeigneten privaten und beschränkt öffentlichen Wegen oder auf besonders ausgewiesenen Flächen gestattet;"

Ist doch gar nicht so kompliziert- oder?! In anderen Bundesländern ist das vielleicht abweichend, aber vermutlich eindeutig formuliert.
 
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Ich wohne in NRW.
Bei uns spazieren die Leute immer wieder über die Wiesen.
Diese sind für den Heuanbau da.
Zu diesen Wiesen füren Wege, ebenfalls aus Wiese mit teilweise Spurrillen der Fahrzeuge.
Des Weiteren laufen sie auf den Weizenfeldern in den Fahrspuren.
 
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DaZa77 schrieb:
Ich wohne in NRW.
Bei uns spazieren die Leute immer wieder über die Wiesen.
Diese sind für den Heuanbau da.
Zu diesen Wiesen füren Wege, ebenfalls aus Wiese mit teilweise Spurrillen der Fahrzeuge.
Des Weiteren laufen sie auf den Weizenfeldern in den Fahrspuren.

Da sieht man mal wie weit Deutschland gesunken ist, Fremdes eigentum
interresiert scheinbar niemand mehr.
Würde gerne mal die jenigen sehen wenn das Getreidefeld ihnen wäre und ich würde da durch laufen und die Ernte zerstören.
Deutschland wird immer mehr ein Land der Egoisten, jeder möcht nur seine Vorteile.
 

hdo

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§49
Betretungsbefugnis

(1) In der freien Landschaft ist das Betreten der privaten Wege und Pfade, der Wirtschaftswege sowie der Feldraine, Böschungen, Öd- und Brachflächen und anderer landwirtschaftlich nicht genutzter Flächen zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr gestattet, soweit sich nicht aus den Bestimmungen dieses Abschnitts oder aus anderen Rechtsvorschriften Abweichungen ergeben. Für das Betreten des Waldes gelten die Bestimmungen des Landesforstgesetzes....
 
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Dagobertreiten schrieb:
DaZa77 schrieb:
Ich wohne in NRW.
Bei uns spazieren die Leute immer wieder über die Wiesen.
Diese sind für den Heuanbau da.
Zu diesen Wiesen füren Wege, ebenfalls aus Wiese mit teilweise Spurrillen der Fahrzeuge.
Des Weiteren laufen sie auf den Weizenfeldern in den Fahrspuren.

Da sieht man mal wie weit Deutschland gesunken ist, Fremdes eigentum
interresiert scheinbar niemand mehr.
Würde gerne mal die jenigen sehen wenn das Getreidefeld ihnen wäre und ich würde da durch laufen und die Ernte zerstören.
Deutschland wird immer mehr ein Land der Egoisten, jeder möcht nur seine Vorteile.

das sehe ich auch so , habe das mal mit jemandem gemacht der meinte quer durch den Acker laufen zu müssen, und denn seine Worte , er wäre freier Bürger Deutschland er dürfte es :16:
also ich und mein Vater am nächsten Wochenende , schönes Wetter und zwei Klappstühle und zu dem seinen ach so schönen Garten, Mitten auf den Garten die Stühle raus und uns es gemütlich gemacht , ich glaube er hat bis heute nicht begriffen das wir das gleiche gemacht haben wie er. :12:
 

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