AW: Re: Gemeinsame Aufbewahrung Jäger - Sportschütze o.ä.
AWaffV
§ 13 (10) Die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen oder Munition durch berechtigte
Personen, die in einer häuslichen Gemeinschaft leben, ist zulässig.
"Berechtigte Personen" heißt, dass jeder die grundsätzliche Berechtigung haben muss, nicht etwa schon eine Waffe des gleichen Berechtigungsniveaus besitzen.
Ein Jäger hat das grundsätzliche Berechtigungsniveau für Kurz- und Langwaffen, kann also Waffen des Sportschützen in seinem Waffenschrank aufbewahren.
Beim Sportschützen ist eigentlich das grundsätzliche Niveau ähnlich, hat er schon KW und Langwaffen, ist alles problemlos.
Hat er nur Langwaffen, weiß ich nicht definitiv, was Recht ist, hat er KW dürfte auch der Zugriff auf Langwaffen gestattet sein, das Gefährdungspotential einer KW ist ja unstrittig höher.
Die WaffVwv führt einiges aus, so darf z.B. der Inhaber einer Signalpistole keinen Zugriff auf Jagd- und Sportwaffen haben.
Dennoch bleiben Fragen offen.
Aus gegebenem Anlass muß ich leider diesen Thread wiederbeleben.
Kurz zur Situation:
Meine Frau und ich sind Sportschützen, wir besitzen beide jeweils Kurzwaffen (jeweils eigene grüne WBK), meine Frau zusätzlich noch eine Einzellader-Langwaffe (gelbe WBK). Die Waffen werden in gemeinsam genutzten Schränken mit entsprechenden Sicherheitsstufen aufbewahrt. Die gemeinsame Aufbewahrung wurde bei der Beantragung der WBKs der Behörde mitgeteilt und wurde bisher nicht beanstandet.
Mittlerweile kam bei mir noch der Jagdschein dazu und wir sind kürzlich in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Waffenbehörde umgezogen. Die Sachbearbeiterin der neuen Behörde besteht auf folgenden Standpunkt: Gemeinsame Aufbewahrung nur bei "
gleichem Berechtigungsniveau". Damit meint sie, daß ein Jagdschein ein höheres "Berechtigungsniveau" darstellt, als eine Sportschützen-WBK. Meine Frau dürfe zwar weiterhin Zugriff auf meine Sportwaffen haben, aber keinesfalls Zugriff auf meine Jagdwaffen. :unbelievable:
Auf meine Nachfrage, wie sie dies begründen wolle, kam: "Steht so im Waffengesetz!" Aha.
Also mache ich mich (als Rechtsunkundiger) mal auf die Suche.
Im Waffengesetz finde ich in §36 WaffG die Mindestanforderungen an die Behältnisse. Diese Aufbewahrungsanforderungen werden erfüllt, beanstandet wurde die Problematik der Zugriffsmöglichkeit. Daß jeder von uns beiden auf seine eigenen Waffen Zugriff haben darf, setze ich mal als gegeben voraus - strittig ist ja die Zugriffsmöglichkeit auf die Waffen des Partners. Zum Erwerb und Besitz besteht nach §12 (1) WaffG noch nichtmal eine Erlaubnispflicht, wenn ich meine Jagdwaffen meiner Frau zur sicheren Aufbewahrung überlasse. Sie ist ja Inhaberin einer WBK - erfüllt somit die Voraussetzung. Also alles ok?
In der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) finde ich:
AWaffV § 13 (10): Die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen oder Munition durch berechtigte Personen, die in einer häuslichen Gemeinschaft leben, ist zulässig.
Klingt gut, aber wie ist "berechtigte Person" definiert? In der
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) finde ich:
36.2.14
Der Begriff „häusliche Gemeinschaft“ in § 13 Absatz 10 AWaffV ist so auszulegen, dass neben dem Normalfall des gemeinsamen Bewohnens eines Hauses oder einer Wohnung durch nahe Familienangehörige auch Fälle von Studenten, Wehrpflichtigen, Wochenendheimfahrern etc. als in häuslicher Gemeinschaft Lebende anzusehen sind. Dies gilt auch, wenn ein naher Angehöriger in gewissen Abständen das Familienheim aufsucht und eine jederzeitige Zutrittsmöglichkeit besitzt. Der Begriff „berechtigte Personen“ begrenzt die Statthaftigkeit der gemeinschaftlichen Aufbewahrung und des damit eingeräumten gemeinschaftlichen Zugriffs auf solche Personen, die grundsätzlich die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von solchen Waffen haben, die gemeinschaftlich aufbewahrt werden. Alle auf die jeweilige Waffe Zugriffsberechtigten müssen also das gleiche Erlaubnisniveau aufweisen. Zulässig ist die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Kurzwaffen z.B., wenn ein Aufbewahrer Jäger, der andere Sportschütze ist. Nicht zulässig ist die gemeinschaftliche Aufbewahrung, wenn ein Nichtberechtigter Zugriff auf Schusswaffen erhält (z.B. Inhaber eines Reizstoffsprühgeräts, einer SRS-Waffe oder einer erlaubnispflichtigen Signalwaffe auf Jagdwaffen oder Sportpistolen).
Soweit - so gut. Hier ist von "solchen Waffen" und dem "gleichen Erlaubnisniveau" die Rede. Die "grundsätzliche Berechtigung zum Erwerb und Besitz" einer BDF oder einer Repetiererbüchse liegt bei meiner Frau ja vor. Sie dürfte diese Waffen sogar ohne Voreintrag auf ihre gelbe WBK übernehmen und wie oben bereits festgestellt sogar für mich sicher verwahren. Schön finde ich auch, daß die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Kurzwaffen explizit als zulässig erwähnt wird. Wieso sollten also die Langwaffen ein Problem darstellen?
Was ist überhaupt mit "solchen Waffen" gemeint?
- Langwaffe / Kurzwaffe ?
- Einzellader / Mehrlader?
- Erlaubnispflichtig oder nicht?
- Ob die Jagdwaffe auch gemäß einer Sportordnung eingesetzt werden darf?
Wird es zum Beispiel kritisch, wenn ich eine BBF oder einen Drilling habe (mir ist keine sportliche Disziplin für kombinierte Waffen bekannt)? Oder erst bei einer SLB mit "zu kurzem" Lauf?
Bis jetzt kam von der Behörde noch nichts schriftliches - ich wäre aber gerne für den Fall der Fälle vorbereitet.
Habe ich irgendwas übersehen?