Gemeinsame Aufbewahrung Jäger - Sportschütze o.ä.

JMB

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Die gemeinsame Aufbewahrung bei gleicher Berechtigung ist kein Problem, wie sieht es aber bei unterschiedlicher Berechtigung aus?
Also z.B. Jäger und Sportschütze (in häuslicher Gemeinschaft), der nur ein KK-Gewehr besitzt.
Dass der Sportschütze keinen Zugriff auf die Jagdwaffen haben darf ist klar.
Kann der Sportschütze die Waffe vom Jäger aufbewahren lassen und sie sich bei Bedarf vom Jäger aushändigen lassen oder muss er für eine Waffe extra einen eigenen Waffenschrank anschaffen?


WaiHei
 
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AWaffV

§ 13 (10) Die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen oder Munition durch berechtigte
Personen, die in einer häuslichen Gemeinschaft leben, ist zulässig.

"Berechtigte Personen" heißt, dass jeder die grundsätzliche Berechtigung haben muss, nicht etwa schon eine Waffe des gleichen Berechtigungsniveaus besitzen.
Ein Jäger hat das grundsätzliche Berechtigungsniveau für Kurz- und Langwaffen, kann also Waffen des Sportschützen in seinem Waffenschrank aufbewahren.
Beim Sportschützen ist eigentlich das grundsätzliche Niveau ähnlich, hat er schon KW und Langwaffen, ist alles problemlos.
Hat er nur Langwaffen, weiß ich nicht definitiv, was Recht ist, hat er KW dürfte auch der Zugriff auf Langwaffen gestattet sein, das Gefährdungspotential einer KW ist ja unstrittig höher.
Die WaffVwv führt einiges aus, so darf z.B. der Inhaber einer Signalpistole keinen Zugriff auf Jagd- und Sportwaffen haben.
Dennoch bleiben Fragen offen.
 
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Hallo,

ich hab das damals mit dem Amt besprochen.

Frau ist Sportschützin, nur eine Langwaffe, gemeinsame Aufbewahrung ist möglich, obwohl ich auch Kurzwaffen habe.
Und genau so machen wir das auch.

gruß
voyager
 

JMB

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Heißt das Deine Frau hat jederzeit (auch ohne Dein Zutun) Zugriff auch auf Deine Jagdwaffen und Kurzwaffen oder machst Du "Waffenausgabe"?


WaiHei
 

JMB

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Ja - jederzeit Zugriff
oder
Ja - "Waffenausgabe"


WaiHei
 
G

Gelöschtes Mitglied 8180

Guest
JMB schrieb:
Dass der Sportschütze keinen Zugriff auf die Jagdwaffen haben darf ist klar.

Wenn das klar ist, kannst du das sicherlich belegen. Ich halte das für falsch.
 
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leviathan schrieb:
JMB schrieb:
Dass der Sportschütze keinen Zugriff auf die Jagdwaffen haben darf ist klar.

Wenn das klar ist, kannst du das sicherlich belegen. Ich halte das für falsch.
Es ist falsch. Wenn beide berechtigt (und damit als zuverlässig geprüft) sind, dürfen sie ihre verschiedenen Waffen in einem gemeinsamen Schrank aufbewahren.
 
A

anonym

Guest
Berlinger schrieb:
Wenn beide berechtigt (und damit als zuverlässig geprüft) sind, dürfen sie ihre verschiedenen Waffen in einem gemeinsamen Schrank aufbewahren.

Wenn die Frau unter 25 ist könnte sie trotzdem geprüft sein, darf aber keinen KW-Zugriff haben. Der Begriff "überprüft" besagt leider gar nichts.

Im übrigen steht in der VV klipp und klar:

Der Begriff „berechtigte Personen“ begrenzt die Statthaftigkeit der gemeinschaftlichen Aufbewahrung und des damit
eingeräumten gemeinschaftlichen Zugriffs auf solche Personen, die grundsätzlich die Berechtigung zum Erwerb und
Besitz von solchen Waffen haben, die gemeinschaftlich aufbewahrt werden.


Vor dem Hintergrund des geforderten gleichen Erlaubnisniveaus und der Klassifizierung von Schusswaffen ist es so, dass wenn die Frau Sportschützin nur mit EL-Langwaffen auf Gelb und Ehemann Jäger mit KWs und Selbstladern auf Grün ist die Frau nicht die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von KWs und Selbstladern hat und damit auch keinen Zugriff auf des Ehemannes Grün-Spielzeuge bekommen darf. Bei Zuwiderhandlung haben dann durch illegalen Waffenbesitz einerseits und illegale Überlassung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen andererseits u. U. gleich zwei Leute ein Problem.

Wenn die Behörde der Aufbewahrung trotzdem zustimmt (und man einen belastbaren Nachweis darüber hat) ist alles gut. Wenn nicht würde ich lieber ein paar Euro für einen zweiten Schrank opfern.
Unsere Behörde hat sogar rumgezickt, weil wir (ganze Familie JS-Inhaber) unsere KWs gemeinsam aufbewahren wollten, da jeder dann Zugriff auf die KWs des anderen hätte. Diese rechtlich wohl kaum haltbare Einschränkung haben wir allerdings ignoriert und lassen es ggf. "darauf ankommen".
 
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Hallo,

Du wirst ja immer besser haeschen :lol: :lol:

Was das Wort grundsätzlich bedeutet weist Du aber :what:

Hat ein Jäger eine Waffe die man als Sportschütze grundsätzlich nicht erwerben darf, dann hast Du Recht.

Gruß
voyager
 
A

anonym

Guest
Okay, "grundsätzlich" hast du recht ... :)

Der Gesetzgeber möchte zwar eigentlich sicherstellen, dass Personen nur Zugriff auf Waffen haben, die sie z. B. für ihren Sport oder die Jagd benötigen, und macht sich deshalb sehr viel Mühe, irgendwelche gelben und grünen WBKs zu erfinden, Waffen zu kategorisieren und Bestimmungen zu Kontingenten und Bedürfnisnachweisen und Streckungsgebote zu erlassen usw. usf. damit mgl. wenig Waffen unters Volk kommen und auch wirklich nur dort im Zugriff sind, wo sie wirklich benötigt werden, und zwei Tage nach dem nicht gelösten Jagdschein flattert einem schon der aufgeregte Brief der Behörde ins Haus, ob man denn noch ein Bedürfnis für Waffen habe - - um dann am Ende ganz freundschaftlich zu Jägern und Sportschützen zu sagen:

Wisst Ihr was? Ihr seid doch überprüft und habt ja auch selbst ne Waffe, dann ist das doch alles Unsinn und ganz egal. Macht doch einfach wie ihr mögt! Junge, du bist zwar noch nicht 25 und damit eigentlich nicht reif für eine GK-Kurzwaffe, aber wenn Papi schon eine im Schrank und du eine gelbe WBK für dein KK hast - warum sollst du sie nicht mal in die Hand nehmen dürfen, wenn Papi nicht da ist? Denn grundsätzlich ist sie dir ja nicht verwehrt. Und Mami musste ich zwar gerade die Grüne WBK versagen, weil sie Kurzwaffen in ihrem Verein nicht braucht und Ihr Verband keine 44-Magnum-Disziplin schießt und Sie sowie nie zum Training geht - aber warum soll sie nicht Zugriff auf Papis M29 haben? Auch Schalldämpfer sind ja nicht "grundsätzlich" verboten, also dürfen da WBK-Inhaber bei gemeinsamer Waffenaufbewahrung auch Zugriff haben.
Leute, macht euche keinen Stress! Die Gesetze mussten wir nur erlassen, damit die Waffengegner beruhigt sind, aber im Grunde ist das nur Fassade. Wir vertrauen euch voll und ganz, ihr seid die Besten!

viele Grüße

euer Gesetzgeber


Leiber Voyager, du hast meinen Tag gerettet! :)
 
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Und genau so vernünftig hat mal ausnahmsweise der Gesetzgeber gehandelt, was Praktikabilität bei Leihe und gemeinsamer Aufbewahrung betrifft. Nur nicht so ins Lächerliche gezogen wie von dir.

Du wirst es nicht glauben, im Gesetzgebungsverfahren sind nämlich nicht nur Verhinderer und Brennekes aktiv, sondern auch eine Reihe von Behörden, die eingebunden sind, um Stellungnahmen gebeten werden und in denen eine stattliche Anzahl von Sportschützen, Jägern und sonstigen vernünftigen Leuten arbeiten. Da wird mancher Einfluss genommen, der uns allen zugute kommt. Ich könnte da weitere Beispiele nennen...
 
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AW: Re: Gemeinsame Aufbewahrung Jäger - Sportschütze o.ä.

AWaffV

§ 13 (10) Die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen oder Munition durch berechtigte
Personen, die in einer häuslichen Gemeinschaft leben, ist zulässig.

"Berechtigte Personen" heißt, dass jeder die grundsätzliche Berechtigung haben muss, nicht etwa schon eine Waffe des gleichen Berechtigungsniveaus besitzen.
Ein Jäger hat das grundsätzliche Berechtigungsniveau für Kurz- und Langwaffen, kann also Waffen des Sportschützen in seinem Waffenschrank aufbewahren.
Beim Sportschützen ist eigentlich das grundsätzliche Niveau ähnlich, hat er schon KW und Langwaffen, ist alles problemlos.
Hat er nur Langwaffen, weiß ich nicht definitiv, was Recht ist, hat er KW dürfte auch der Zugriff auf Langwaffen gestattet sein, das Gefährdungspotential einer KW ist ja unstrittig höher.
Die WaffVwv führt einiges aus, so darf z.B. der Inhaber einer Signalpistole keinen Zugriff auf Jagd- und Sportwaffen haben.
Dennoch bleiben Fragen offen.


Aus gegebenem Anlass muß ich leider diesen Thread wiederbeleben.

Kurz zur Situation:
Meine Frau und ich sind Sportschützen, wir besitzen beide jeweils Kurzwaffen (jeweils eigene grüne WBK), meine Frau zusätzlich noch eine Einzellader-Langwaffe (gelbe WBK). Die Waffen werden in gemeinsam genutzten Schränken mit entsprechenden Sicherheitsstufen aufbewahrt. Die gemeinsame Aufbewahrung wurde bei der Beantragung der WBKs der Behörde mitgeteilt und wurde bisher nicht beanstandet.

Mittlerweile kam bei mir noch der Jagdschein dazu und wir sind kürzlich in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Waffenbehörde umgezogen. Die Sachbearbeiterin der neuen Behörde besteht auf folgenden Standpunkt: Gemeinsame Aufbewahrung nur bei "gleichem Berechtigungsniveau". Damit meint sie, daß ein Jagdschein ein höheres "Berechtigungsniveau" darstellt, als eine Sportschützen-WBK. Meine Frau dürfe zwar weiterhin Zugriff auf meine Sportwaffen haben, aber keinesfalls Zugriff auf meine Jagdwaffen. :unbelievable:
Auf meine Nachfrage, wie sie dies begründen wolle, kam: "Steht so im Waffengesetz!" Aha.

Also mache ich mich (als Rechtsunkundiger) mal auf die Suche.
Im Waffengesetz finde ich in §36 WaffG die Mindestanforderungen an die Behältnisse. Diese Aufbewahrungsanforderungen werden erfüllt, beanstandet wurde die Problematik der Zugriffsmöglichkeit. Daß jeder von uns beiden auf seine eigenen Waffen Zugriff haben darf, setze ich mal als gegeben voraus - strittig ist ja die Zugriffsmöglichkeit auf die Waffen des Partners. Zum Erwerb und Besitz besteht nach §12 (1) WaffG noch nichtmal eine Erlaubnispflicht, wenn ich meine Jagdwaffen meiner Frau zur sicheren Aufbewahrung überlasse. Sie ist ja Inhaberin einer WBK - erfüllt somit die Voraussetzung. Also alles ok?

In der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) finde ich:
AWaffV § 13 (10): Die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen oder Munition durch berechtigte Personen, die in einer häuslichen Gemeinschaft leben, ist zulässig.
Klingt gut, aber wie ist "berechtigte Person" definiert? In der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) finde ich:
36.2.14
Der Begriff „häusliche Gemeinschaft“ in § 13 Absatz 10 AWaffV ist so auszulegen, dass neben dem Normalfall des gemeinsamen Bewohnens eines Hauses oder einer Wohnung durch nahe Familienangehörige auch Fälle von Studenten, Wehrpflichtigen, Wochenendheimfahrern etc. als in häuslicher Gemeinschaft Lebende anzusehen sind. Dies gilt auch, wenn ein naher Angehöriger in gewissen Abständen das Familienheim aufsucht und eine jederzeitige Zutrittsmöglichkeit besitzt. Der Begriff „berechtigte Personen“ begrenzt die Statthaftigkeit der gemeinschaftlichen Aufbewahrung und des damit eingeräumten gemeinschaftlichen Zugriffs auf solche Personen, die grundsätzlich die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von solchen Waffen haben, die gemeinschaftlich aufbewahrt werden. Alle auf die jeweilige Waffe Zugriffsberechtigten müssen also das gleiche Erlaubnisniveau aufweisen. Zulässig ist die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Kurzwaffen z.B., wenn ein Aufbewahrer Jäger, der andere Sportschütze ist. Nicht zulässig ist die gemeinschaftliche Aufbewahrung, wenn ein Nichtberechtigter Zugriff auf Schusswaffen erhält (z.B. Inhaber eines Reizstoffsprühgeräts, einer SRS-Waffe oder einer erlaubnispflichtigen Signalwaffe auf Jagdwaffen oder Sportpistolen).
Soweit - so gut. Hier ist von "solchen Waffen" und dem "gleichen Erlaubnisniveau" die Rede. Die "grundsätzliche Berechtigung zum Erwerb und Besitz" einer BDF oder einer Repetiererbüchse liegt bei meiner Frau ja vor. Sie dürfte diese Waffen sogar ohne Voreintrag auf ihre gelbe WBK übernehmen und wie oben bereits festgestellt sogar für mich sicher verwahren. Schön finde ich auch, daß die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Kurzwaffen explizit als zulässig erwähnt wird. Wieso sollten also die Langwaffen ein Problem darstellen?
Was ist überhaupt mit "solchen Waffen" gemeint?
- Langwaffe / Kurzwaffe ?
- Einzellader / Mehrlader?
- Erlaubnispflichtig oder nicht?
- Ob die Jagdwaffe auch gemäß einer Sportordnung eingesetzt werden darf?
Wird es zum Beispiel kritisch, wenn ich eine BBF oder einen Drilling habe (mir ist keine sportliche Disziplin für kombinierte Waffen bekannt)? Oder erst bei einer SLB mit "zu kurzem" Lauf?

Bis jetzt kam von der Behörde noch nichts schriftliches - ich wäre aber gerne für den Fall der Fälle vorbereitet.

Habe ich irgendwas übersehen?
 
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AW: Re: Gemeinsame Aufbewahrung Jäger - Sportschütze o.ä.

Bis jetzt kam von der Behörde noch nichts schriftliches - ich wäre aber gerne für den Fall der Fälle vorbereitet.

Kein Wunder, die SBine ist auf dem falschen Dampfer. Lass dir g e r ad e etwas schriftliches geben und zwar sag ihr, du wolltest einen rechtsmittelfähigen Bescheid, weil ihre Auffassung nicht dem Gesetz entspricht. Das wirkt meist Wunder.
 

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