Stellungnahme zur geplanten Gesetzesänderung Baden-Württemberg

Fex

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In einer gemeinsamen Pressemitteilung kritisieren der LJV, der Landesbauernverband, der Badische Landwirtschaftliche Hauptverband, der Grundbesitzerverband, die Forstkammer sowie der Verband der Jagdgenossenschaften und Eigenjagdbesitzer das Vorhaben der Regierung.

"Ohne tiefgreifende Änderungen lehnen wir den Gesetzentwurf in der gegenwärtigen Form ab", heißt es in der Erklärung.

Die wesentlichen Kritikpunkte sind laut den Verbänden die Einteilung der Wildarten in Managementstufen, Eingriffe in das Eigentumsrecht, Beschränkung des Jagdnutzungsrechtes, fehlende Praxistauglichkeit, Gefährdung der flächendeckenden Bejagbarkeit, mehr Bürokratie und die Schwächung der Eigenverantwortung.



G
EMEINSAME STELLUNGNAHME

LANDESJAGDVERBAND BADEN-WÜRTTEMBERG E.V.
LANDESBAUERNVERBAND IN BADEN-WÜRTTEMBERG E.V.
BADISCHER LANDWIRTSCHAFTLICHER HAUPTVERBAND E.V.
GRUNDBESITZERVERBAND BADEN-WÜRTTEMBERG E.V.
FORSTKAMMER BADEN-WÜRTTEMBERG E.V.
VERBAND DER JAGDGENOSSENSCHAFTEN UND EIGENJAGDBESITZER BADEN-WÜRTTEMBERG E.V.
zum
ENTWURF DES „JAGD- UND WILDTIERMANAGEMENTGESETZES FÜR BADENWÜRTTEMBERG
Die Verbände haben als Hauptbetroffene eines neuen Jagdrechts die Landesregierung durch ihre
aktive Teilnahme am moderierten Beteiligungsverfahren bei ihrem Vorhaben der
Weiterentwicklung des Jagdrechts konstruktiv unterstützt. Sie haben ihren Beitrag für ein
wissensbasiertes und praxisgerechtes, für die Betroffenen akzeptables neues Gesetz geleistet.
Wesentliche vom Land benannte Ziele für ein novelliertes Gesetz wie Praxisorientierung, Regelungen
auf wissenschaftlicher Grundlage, Stärkung der Eigenverantwortung, Deregulierung, Wahrung
des Eigentumsrechts und Entbürokratisierung der Jagd decken sich mit den Vorstellungen
der Verbände.
Der vom Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz am 25.3.2014 vorgelegte Verordnungsentwurf
wird diesen Zielen aber in keiner Weise gerecht.
Er ist vielmehr davon geprägt, dass die Eigenverantwortung von Jagdrechtsinhabern und Jägern
in Frage gestellt wird, massiv in Eigentumsrechte eingegriffen und einer weiteren Bürokratisierung
Vorschub geleistet wird.
Jagdrechtsinhaber und Jäger sollen zu bisher freiwillig erbrachten Leistungen gesetzlich verpflichtet
werden ohne dass dies ideell oder gar finanziell honoriert wird, d.h. die angestrebte privatepublic-
partnership soll einseitig zulasten von Jagdrechtsinhabern und Jägern umgesetzt werden.
Wesentliche Ursache dafür, dass die angestrebten Ziele des Gesetzes verfehlt werden, ist auch
die Tatsache, dass dem amtlichen Naturschutz weitreichende Zuständigkeiten zugewiesen und
die Jagdverwaltung vieler Befugnisse entkleidet werden soll. Dies stellt einen Paradigmenwechsel
im Jagdrecht in Deutschland dar, der in dieser Form nie Gegenstand der Erörterungen im Rahmen
des Beteiligungsverfahrens war, geschweige denn dort mit den Verfahrensbeteiligten abgestimmt
wurde. Aus Jagdrecht wird Naturschutzrecht, selbstständige Rechtskreise werden vermischt, das
Jagdrecht wird dem Naturschutzrecht untergeordnet. So wird das Beteiligungsverfahren zur
Schaffung eines modernen Jagdgesetzes ad absurdum geführt.
Die Verbände lehnen deshalb den Gesetzentwurf in der gegenwärtigen Form
ohne tiefgreifende Änderungen ab.
Sie fordern das Ministerium für Ländlichen Raum und die grün-rote Koalition auf, einen Entwurf
vorzulegen, der die angestrebten Ziele umsetzt und für die Betroffenen, an die sich das Gesetz
richtet und die es umsetzen müssen, praktikable und akzeptable Regelungen enthält. Gegen die
Jagdrechtsinhaber und die Jäger werden die Ziele der Novelle nicht erreicht, die Chance einer
wissensbasierten zukunftsgerichteten Gestaltung droht leichtfertig verspielt zu werden.
WESENTLICHE KRITIKPUNKTE:
1. DIKTAT DES NATURSCHUTZES UNTER DEM DECKMANTEL EINES SCHALENMANAGEMENTS
Durch Einführung und Ausgestaltung des Schalenmodells erhält der amtliche Naturschutz weitgehende
Mitspracherechte bei den dem Gesetz unterstellten Wildtieren. Die Arten der so genannten
Schutzschale unterstehen vollständig den Naturschutzbehörden und werden somit explizit der
Jagdausübung entzogen. Ein ganzjähriger Schutz ließe sich – wie bisher – genauso gut über
ganzjährige Schonzeiten erreichen. So wird aus Jagdrecht Naturschutzrecht. Bei den Arten, die
der Entwicklungsstufe unterliegen erhält der Naturschutz weitgehende, noch nicht abschließend
geklärte Mitbestimmungsrechte. Es ist momentan z.B. noch nicht klar, ob und unter welchen Voraussetzungen
z.B. Hase und Fasan überhaupt noch bejagt werden können.
Bei der Jagdausübung in Schutzgebieten sollen die erforderlichen Regelungen von der zuständigen
Naturschutzbehörde allein getroffen werden.
Durch weitgehende Rechte des Naturschutzes im JWmG wird die bisherige Trennung der Rechtskreise
Jagdrecht und Naturschutzrecht weiter ausgehöhlt.
2. EINGRIFFE IN DAS EIGENTUMSRECHT
Der vorliegende Entwurf stellt einen verfassungswidrigen und nicht zu tolerierenden Eingriff ins
Eigentumsrecht der Grundeigentümer und Jagdgenossen dar.
In folgenden Punkten lässt sich das besonders festmachen:
• Reduzierung des bisher dem Jagdrecht unterliegenden Tierartenkatalogs
• Beschränkung der Bejagungszeiten und der Jagdmethoden aus sachfremden Motiven
• Unzulässige Übertragung von Kompetenzen innerhalb des Jagdrechts auf die Naturschutzbehörden.
3. BESCHRÄNKUNG DES JAGDNUTZUNGSRECHTS
Der Gesetzentwurf beinhaltet eine massive Beschränkung des Jagdnutzungsrechts, vor allem für
Jagdgenossenschaften. Sämtliche von Eigenjagdbesitzern und Jagdgenossenschaften geforderten
Handlungsspielräume zur Nutzung ihres Jagdrechts wurden darin nicht berücksichtigt oder
wurden teilweise ausdrücklich in Verkennung des bundesweit geltenden Jagdrechts im Beteiligungsverfahren
abgelehnt.
4. FEHLENDE PRAXISGERECHTIGKEIT
Der ursprüngliche Anspruch, praxisgerechte Regelungen auf wissensbasierter Grundlage zu treffen,
ist nicht erfüllt. Bei folgenden Punkten wird dies deutlich:
• Einschränkung der Jagdzeit: Durch Einführung einer umfassenden Jagdruhezeit von Mitte
Februar bis Mitte April, ausgenommen Schwarzwild im Feld, wird den Jägern bei Schwarzwild
ein wesentliches Instrument zur Bestandsregulation, zur Verringerung von Wildschäden
und zur Vorbeugung von Seuchen aus der Hand genommen. Untersuchungen der
Wildforschungsstelle belegen, dass sich Schwarzwild im beabsichtigen Ruhezeitraum
überwiegend im Wald aufhält. Nachweislich der Trichinenproben werden von Februar bis
April bis zu 20 % der Schwarzwildstrecke erzielt. Wildbiologisch sinnvolle und eigentlich
notwendige Jagdruhezeiten für wiederkäuendes Schalenwild in deren Stoffwechseltief im
Winter werden dagegen ignoriert.
• Verbot der Fütterung: Wider besseren Wissens soll die Fütterung flächendeckend verboten
und nur noch durch die oberste Jagdbehörde zu genehmigende, unpraktikable Ausnahmen
ermöglicht werden. Damit wird den Jägern ein wichtiges Instrument zur Lenkung des Wildes,
zur Verhinderung von Wildschäden und als Maßnahme des praktischen Tierschutzes
aus ideologischen Gründen genommen.
• Auch das Verbot der Baujagd am Naturbau und das Verbot von Totfangfallen sind nicht
sachgerecht, weil hier den Jägern ein wichtiges Instrument zur wirksamen Kontrolle von
Prädatoren wie Fuchs und Marder sowie zur Vorbeugung von Krankheiten aus der Hand
genommen wird. Die Begründung von Verboten ist nicht stichhaltig: So ist z. B. mit Totfangfallen
selektiver Fang ohne Gefährdung von Haustieren, seltenen Arten oder Menschen
gewährleistet; außerdem unterliegen die Fallen einer internationalen Zertifizierungspflicht.
5. GEFÄHRDUNG DER FLÄCHENDECKENDEN BEJAGBARKEIT
Auf Druck des Tierschutzes soll in vorauseilendem Gehorsam auch juristischen Personen die
Möglichkeit eingeräumt werden, ihre Grundflächen aus ethischen Gründen jeweils zum Jagdjahresende
befrieden zu lassen. Damit werden die flächendeckende Bejagbarkeit der Reviere und
deren Verpachtbarkeit gefährdet. Auch die Möglichkeit der Herausnahme von Eigenjagdbezirken
aus Hegegemeinschaften aus ethischen Gründen läuft einem sinnvollen Wildtiermanagement entgegen.
6. MEHR BÜROKRATIE STATT DEREGULIERUNG
Der Anspruch der Deregulierung des Gesetzes ist gescheitert. Das Gesetz enthält mit fast 30 Ermächtigungen
zum Erlass von Rechtsverordnungen doppelt so viele wie das geltende Recht, außerdem
eine Vielzahl weiterer Ermächtigungen und Genehmigungsvorbehalte einschließlich Verpflichtungen
und Duldungsvorschriften. Der Anspruch des Gesetzgebers, abschließende Regelungen
im JWmG zu treffen, wurde nicht erfüllt. Bürokratie wird auf- anstatt abgebaut.
7. SCHWÄCHUNG DER EIGENVERANTWORTUNG
Durch die Verlagerung von Zuständigkeiten auf die Jagd- und Naturschutzbehörden, die Abschaffung
des Kreisjagdamts und die Einführung eines hauptamtlichen Wildtierbeauftragten in den
Kreisen wird die bewährte Eigenverantwortung von Jagdrechtsinhabern und Jagdausübungsberechtigten
infrage gestellt. Dazu gehört auch die gesetzlich vorgesehene Verpflichtung von Jägern
zum Monitoring und zu jährlichen Berichten gegenüber der zuständigen Behörde oder die Verpflichtung
von Jagdrechtsinhabern zur entschädigungslosen Duldung von Maßnahmen des Wildtiermanagements
unter den Vorgaben des Naturschutzes.
Stuttgart, 27. März 2014


 
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:thumbup: Endlich der öffentliche Schulterschluß.

Nur die Fütterung sehe ich eher im "Eingriff des Eigentumsrecht", der Eigentümer(auch nicht der Jäger) muß entscheiden ob auf seinem Grund und Boden gefüttert wird oder nicht.
Der Gesetzgeber kann maximal eine artgerechte Fütterung fordern.
 
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Die Handschrift des ÖJV ist unverkennbar ! Gott lob ist in Teilen der Jägerschaft ein Wandlungsprozeß im Selbstverständnis spürbar ! Auch in den einschlägigen Foren sollten sich endlich die jagdpolitischen Schweiger an diesem Prozeß beteiligen.
 
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:thumbup: Endlich der öffentliche Schulterschluß.
Nur die Fütterung sehe ich eher im "Eingriff des Eigentumsrecht", der Eigentümer(auch nicht der Jäger) muß entscheiden ob auf seinem Grund und Boden gefüttert wird oder nicht.
Der Gesetzgeber kann maximal eine artgerechte Fütterung fordern.
Da Wild herrenlos ist, besteht auch kein Rechtsanspruch auf Fütterung.
Angesichts des gepanten Generalangriffs auf das Jagdrecht ist auch schwer nachvollziehbar, warum man sich so auf die ohnehin unsinnige Rehwildfütterung kapriziert und damit Kräfte verplempert.

15.10.2013, 14:29
http://forum.wildundhund.de/showthread.php?90118-Futter-für-Rehwild
Die beste und gesündeste Winteräsung für Rehwild sind Gehölzknospen, Bombeeren, Himbeeren etc., wobei sich das Wild die Mischung selbst aussuchen können sollte.
Künstliche Winterfütterung ist letztlich nur eine Verhausschweinung von Wildtieren und fördert die Ausbreitung von Parasiten und Krankheiten.
Am besten überwintert Rehwild mit einer den Habitatverhältnissen angepassten Bestandsdichte gut verteilt im Gebiet bei möglichst geringer Beunruhigung durch "Naturfreunde etc.", das entspricht dem natürlichen Verhalten als nur bedingt soziale Art am besten, und so wird auch der Äsungsdruck verteilt.
Bei uns wird in einer Höhenlage von 800 m und darüber sowie um die 2000 mm Jahresniederschlag überhaupt nicht künstlich gefüttert, und wir haben trotzdem so gut wie kein Fallwild im Winter.
Phrasen wie Notzeit etc. sind auch Quatsch, denn gerade bei hoher Schneelage können und werden Rehe nicht weit bis zu irgend einer künstlichen Fütterung ziehen, wenn sie dort nicht schon vorher hingelockt und damit unnatürlich konzentriert worden sind.

Wem die Äsungssituation im Winter ein Anliegen ist, der sorgt das GANZE Jahr dafür, dass die Waldbestände so bewirtschaftet werden, dass auf möglichst grosser Fläche Licht zum Boden gelangt und damit dort Naturverjüngung sowie andere Bodenvegetation hochkommen können, die im Winter natürliche Äsung bieten.
Auch bei höherer Schneelage ragt in solchen Naturverjüngungsflächen Äsung über die Schneedecke hinaus.

Ergänzend kann man mit den Landwirten vereinbaren, im Herbst nicht alles mit Gülle vollzusauen, damit z.B. entlang von Waldrändern auf den angrenzenden Wiesen ein 10 oder 20 m breiter Äsungsstreifen für Rehe, Hasen, etc. erhalten bleibt - immer wieder eine Freude, anzusehen, wie das Wild dort die Vegetation unter dem Schnee freischlägt.
 
A

anonym

Guest
Da Wild herrenlos ist, besteht auch kein Rechtsanspruch auf Fütterung.

In einem freien Staat muss der Staat eine Rechtsgrundlage haben, um Grundrechte, Rechte oder Freizügigkeit einzuschränken. Der Bürger braucht KEINEN Rechtsanspruch, um etwas tun zu dürfen, nur bei Erlaubnisvorbehalt braucht er eine Erlaubnis. Wo hast Du gleich nochmal Schule und Staatsrechtsunterricht gehabt?
 
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:thumbup: Endlich der öffentliche Schulterschluß.

Ja, das:

GEMEINSAME STELLUNGNAHME

LANDESJAGDVERBAND BADEN-WÜRTTEMBERG E.V.
LANDESBAUERNVERBAND IN BADEN-WÜRTTEMBERG E.V.
BADISCHER LANDWIRTSCHAFTLICHER HAUPTVERBAND E.V.
GRUNDBESITZERVERBAND BADEN-WÜRTTEMBERG E.V.
FORSTKAMMER BADEN-WÜRTTEMBERG E.V.
VERBAND DER JAGDGENOSSENSCHAFTEN UND EIGENJAGDBESITZER BADEN-WÜRTTEMBERG E.V

...hat mir auch in der Seele gut getan.

Das dürfte deutlich mehr gesellschaftliche/politische Schlagkraft haben, als eine alleinige Stellungnahme von jagdlicher Seite.
 
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1.080
In einem freien Staat muss der Staat eine Rechtsgrundlage haben, um Grundrechte, Rechte oder Freizügigkeit einzuschränken. Der Bürger braucht KEINEN Rechtsanspruch, um etwas tun zu dürfen, nur bei Erlaubnisvorbehalt braucht er eine Erlaubnis. Wo hast Du gleich nochmal Schule und Staatsrechtsunterricht gehabt?

Wobei man sich im deutschen Land schon fragen muß:
Ist es Unwissenheit oder nur Bequemlichkeit sich für seine Grundrechte und Freizügigkeit einzusetzen?
 
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Da Wild herrenlos ist, besteht auch kein Rechtsanspruch auf Fütterung. ...
15.10.2013, 14:29
http://forum.wildundhund.de/showthread.php?90118-Futter-für-Rehwild
In einem freien Staat muss der Staat eine Rechtsgrundlage haben, um Grundrechte, Rechte oder Freizügigkeit einzuschränken. Der Bürger braucht KEINEN Rechtsanspruch, um etwas tun zu dürfen, nur bei Erlaubnisvorbehalt braucht er eine Erlaubnis. Wo hast Du gleich nochmal Schule und Staatsrechtsunterricht gehabt?

Wobei man sich im deutschen Land schon fragen muß:
Ist es Unwissenheit oder nur Bequemlichkeit sich für seine Grundrechte und Freizügigkeit einzusetzen?

Die Anmerkungen von 9x19 sind grundsätzlich richtig, aber die Realität und Ausgangssituation ist eben eine andere, auch und gerade beim aktuell gültigen Jagdrecht in BW.
Ob das Recht auf (insbesondere bei Rehwild zudem in der Regel sinnlose und schädliche) Wildfütterung ein GRUNDRECHT ist oder unter den Begriff "Freizügigkeit" fällt, kann ja ev. von daran besonders Interessierten noch mal im Detail diskutiert werden.
Mir persönlich wären andere Grundrechte wichtiger, aber jeder hat eben seine persönlichen Prioritäten.
19.gif




Auszug aus dem Landesjagdgesetz von Baden-Württemberg in der Fassung vom 1. Juni 1996 :

§ 19 Schutz des Wildes vor Futternot

(1) Im Rahmen seiner Hegeverpflichtung nach § 1 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes hat der Jagdausübungsberechtigte die natürlichen Lebensgrundlagen des Wildes zu schützen, zu erhalten und gegebenenfalls zu verbessern. Es ist insbesondere seine Aufgabe, im Einvernehmen mit den Grundstückseigentümern oder Nutzungsberechtigten durch Maßnahmen der Reviergestaltung und Äsungsverbesserung dem Wild eine natürliche Äsung zu sichern. Dadurch und durch eine Fütterung des Wildes darf die Verwirklichung des Hegeziels (§ 1 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes) nicht gefährdet werden; die Wildbestände sind gegebenenfalls entsprechend zu regulieren.
(2) Schalenwild darf nur in der Zeit vom 1. Dezember bis 31. März gefüttert werden. Der Jagdausübungsberechtigte ist in dieser Zeit zur Fütterung des Schalenwildes verpflichtet, wenn Futternot besteht, in der übrigen Jahreszeit nur, wenn die untere Jagdbehörde wegen Futternot eine Fütterung anordnet.
(3) Wildenten (Tierarten im Sinne von § 2 des Bundesjagdgesetzes) dürfen nur gefüttert werden, wenn die untere Jagdbehörde wegen Futternot eine Fütterung anordnet.
(4) Die untere Jagdbehörde hat den Mißbrauch der Wildfütterung bei Kenntnis unverzüglich abzustellen. Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zur Vermeidung einer mißbräuchlichen Wildfütterung zu erlassen.

§ 20 Ablenkungsfütterung, Kirrung, Arzneimittel und synthetische Lockmittel für Wild

(1) Fütterungen zur Ablenkung von Schwarzwild im Wald sind ganzjährig zulässig. Das Futter muß so dargeboten werden, daß es anderem Schalenwild nicht zugänglich ist. Zur Ablenkung von Wildenten sind Fütterungen nur außerhalb der Jagdzeit und bis spätestens sechs Wochen vor Beginn der Jagdzeit zulässig.
(2) Das Anlocken von Wild mit geringen Futtermengen zur Erleichterung der Bejagung (Kirrung) ist während der Jagdzeit ab 1. September erlaubt.
(3) Das Verabreichen von Arzneimitteln und synthetischen Lockmitteln an wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen (Wild im Sinne von § 1 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes), ist verboten.
(4) Die untere Jagdbehörde kann aus besonderen Gründen Ablenkungsfütterungen und Kirrungen zeitlich, räumlich und auf bestimmte Tierarten begrenzt untersagen und von Absatz 3, insbesondere zur Wildseuchenbekämpfung, Ausnahmen zulassen.
(5) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1. Vorschriften zur Verhinderung von Mißbräuchen bei Ablenkungsfütterungen und Kirrungen zu erlassen,
2. Ablenkungsfütterungen und Kirrungen in Gebieten zu untersagen, die dadurch beeinträchtigt werden können.
 
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anonym

Guest
Über alles kann man immer diskutieren, wenn man nix besseres zu tun hat, sogar über die Promiskuität der Wirtin...........
 
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Ja, das:

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...hat mir auch in der Seele gut getan.

Das dürfte deutlich mehr gesellschaftliche/politische Schlagkraft haben, als eine alleinige Stellungnahme von jagdlicher Seite.

Dto!





(*grrr* warum will dieses Progr. 5 Zeichen, wenn kurz und knapp ALLES gesagt ist?)
 
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Die Anmerkungen von 9x19 sind grundsätzlich richtig, aber die Realität und Ausgangssituation ist eben eine andere, auch und gerade beim aktuell gültigen Jagdrecht in BW.
Ob das Recht auf (insbesondere bei Rehwild zudem in der Regel sinnlose und schädliche) Wildfütterung ein GRUNDRECHT ist oder unter den Begriff "Freizügigkeit" fällt, kann ja ev. von daran besonders Interessierten noch mal im Detail diskutiert werden.
Mir persönlich wären andere Grundrechte wichtiger, aber jeder hat eben seine persönlichen Prioritäten. :roll:

Hallo,

möchte mich natürlich anschließen.
(Bei uns wurde das Rehwild auf 840m Meereshöhe immer schwerer, als wir zeitgleich die Fütterung einstellten und etwas besser "in der natürlichen Mortalität rumschossen", also den Abschuss von 10/100 ha Wald auf 30 verdreifachtenund damit wohl ne temporäre Reh-Mast-Oase schufen...).
Wobei mich bislang in meinem Jagdbetrieb nur gestört hatte, dass ich nach LJG bei Ausruf einer "Notzeit" theoretisch zum Rehleinfüttern verpflichtet war.
Im Pachtvertrag standen schon vorher jede Menge Wildfütterungsbeschränkungen, welche seitens jedes zweiten Beständers schon AN KIRRUNGEN völlig überfahren wurden: fassweise Getreide-anggereicherter-Trester, außerhalb Notzeiten etc....
Aber bei Fragestellung, ob tierschutzrechtlich Rehlein im Tiefschnee zu füttern seien, kamen wohl zuviele Belege dafür auf, dass es meist eher Tierquälerei ist, sie überhaupt zu mästen - von Verlandwirtschaftlichung der "Rehhaltung" in andrer Leute Wald mal ganz abgesehen. Und nun also das komplette Gegenteil, statt ggfs. Zwang zum Füttern das grundsätzliche Verbot. Deutschland halt.

Jenseits aller besitzrechtlichen juristisch sicher noch aufzuarbeitenden Fragen ( stört mich überhaupt nicht, wenn irgendein Eigenjagdbesitzer sein Recht auf Biotopkapazitätserhöhung und vielleicht auch mögliche Trophäenvergrößerung durch Futtergabe durchsetzen sollte - schafft er ja vielleicht, wenn er EHRLICH seine Zielsetzung irrwitziger Rehbestandsdichte und trotzdem gut verkäuflichen Rehgwichterln aufdeckt wie im Versuch Blaustein) ging`s wohl um nen zentrierten Hieb auf die Jägernase:
wer selektiv Rehe füttert ( und gleichzeitig Sauen ), der tut NICHTS für die Fauna und Flora. Wahrscheinlich schadet er den gefütterten Arten mehr als wenn er`s ließe, aber ein GLOBALER HEGER ist er deshalb sowieso auf keinen Fall.

Damit ist diese kleine Attacke aber - unvorhergesehen ? - zum Armbrecher geworden gegen das dichothome Argumentationsspielchen der Waidleute. Kaputt sind : IDYLLE UND SCHAUDER, des Jägers Ehrenschild: dass er mäste und verschone sein Schalenwild, die Kranken und Schwachen erlöse, seine Feinde als Welpen am Bau schon abtue / wenigstens die Vatertiere der Füchse ganzjährig bejage - im gramen Kampf um ein REVIER IM GRIFF.

Dieser Hopser in ein weniger analog-faschistoides Selbstbild, eine demütigere und wahrhaftigere, von weniger hahnebüchen herzig-grausigen Biologismen geprägte, Sicht von Jagd als letztlich fast lässliche Nebensache in einer komplexer als gedachten Natur.....überfordert offenbar massiv.
Die formalen Denkstörungen derer, welche neben "Tierquälerei!-durch-unterlassene-Rehfütterung!" auch Elterntierabschuss beim Fuchs und bei der Rabenkrähe i zwischen 15.2. und 15.4. zu fordern schaffen, werden weniger Thema sein als der Durst der Öffentlichkeit nach mehr Idylle und Schauder.
Und deshalb kann das Fütterungsverbot... ggfs. "verfüttert" werden.
Deutschland halt, immer noch.

"Schauder und Idylle", Gudrun Brockhaus,Sozialpsychologin, München; Kunstmnn Verlag - warum uns faschistische Erlebnisangebote im Alltag auch heute noch merkwürdig vertraut vorkommen.


Gruß,

Martin
 
A

anonym

Guest
Schon nach dem ersten (eigenen) Satz habe ich Dich erkannt... *freu*.

Gutes Interview übrigens im Reutlinger General-Anzeiger, auch wenn das ein Blättle ist, mit dem man als währschafter Tübinger nicht einmal die Schuhe ausstopft - aber sei's drum, die Wahrheit strahlt eben überall.

*nochmal freu*
 
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Schon nach dem ersten (eigenen) Satz habe ich Dich erkannt... *freu*.

Gutes Interview übrigens im Reutlinger General-Anzeiger, auch wenn das ein Blättle ist, mit dem man als währschafter Tübinger nicht einmal die Schuhe ausstopft - aber sei's drum, die Wahrheit strahlt eben überall.

*nochmal freu*

Na, hoffentlich gibt's für Dich noch andere "Sternstunden".
 
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Schon nach dem ersten (eigenen) Satz habe ich Dich erkannt... *freu*.

Gutes Interview übrigens im Reutlinger General-Anzeiger, auch wenn das ein Blättle ist, mit dem man als währschafter Tübinger nicht einmal die Schuhe ausstopft - aber sei's drum, die Wahrheit strahlt eben überall.

*nochmal freu*

Hi Carcano,

"ich schieße doch keine schwangeren Geißen!", mir in den Mund gelegt als mein waexdtgerechtes Mantra....
und an ein paar weiteren Ecken genau dieselbe vertrackte Verkehrung ins Gegenteil, ohne dass die nette Madame mir auch nur 10% gefolgt wär gedanklich.

Aber, naja; dir Richtigen regen sich maßlos auf; die Nichtjäger und verunsicherten Nichtrechten kapieren, dass mit diesem Jagdgesetzle doch auch ein paar Jäger zufrieden sein können. Und die monolithische Schallwand der grünen Stark-R-Roller in den Medien ist ein bisserl aufgeweicht.So ist`s Recht !

Gruß,

Martin

p.s.: Party am 30.4., long time no see....Interesse ?
 

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