Fex
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In einer gemeinsamen Pressemitteilung kritisieren der LJV, der Landesbauernverband, der Badische Landwirtschaftliche Hauptverband, der Grundbesitzerverband, die Forstkammer sowie der Verband der Jagdgenossenschaften und Eigenjagdbesitzer das Vorhaben der Regierung.
"Ohne tiefgreifende Änderungen lehnen wir den Gesetzentwurf in der gegenwärtigen Form ab", heißt es in der Erklärung.
Die wesentlichen Kritikpunkte sind laut den Verbänden die Einteilung der Wildarten in Managementstufen, Eingriffe in das Eigentumsrecht, Beschränkung des Jagdnutzungsrechtes, fehlende Praxistauglichkeit, Gefährdung der flächendeckenden Bejagbarkeit, mehr Bürokratie und die Schwächung der Eigenverantwortung.
GEMEINSAME STELLUNGNAHME
LANDESJAGDVERBAND BADEN-WÜRTTEMBERG E.V.
LANDESBAUERNVERBAND IN BADEN-WÜRTTEMBERG E.V.
BADISCHER LANDWIRTSCHAFTLICHER HAUPTVERBAND E.V.
GRUNDBESITZERVERBAND BADEN-WÜRTTEMBERG E.V.
FORSTKAMMER BADEN-WÜRTTEMBERG E.V.
VERBAND DER JAGDGENOSSENSCHAFTEN UND EIGENJAGDBESITZER BADEN-WÜRTTEMBERG E.V.
zum
ENTWURF DES „JAGD- UND WILDTIERMANAGEMENTGESETZES FÜR BADENWÜRTTEMBERG“
Die Verbände haben als Hauptbetroffene eines neuen Jagdrechts die Landesregierung durch ihre
aktive Teilnahme am moderierten Beteiligungsverfahren bei ihrem Vorhaben der
Weiterentwicklung des Jagdrechts konstruktiv unterstützt. Sie haben ihren Beitrag für ein
wissensbasiertes und praxisgerechtes, für die Betroffenen akzeptables neues Gesetz geleistet.
Wesentliche vom Land benannte Ziele für ein novelliertes Gesetz wie Praxisorientierung, Regelungen
auf wissenschaftlicher Grundlage, Stärkung der Eigenverantwortung, Deregulierung, Wahrung
des Eigentumsrechts und Entbürokratisierung der Jagd decken sich mit den Vorstellungen
der Verbände.
Der vom Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz am 25.3.2014 vorgelegte Verordnungsentwurf
wird diesen Zielen aber in keiner Weise gerecht.
Er ist vielmehr davon geprägt, dass die Eigenverantwortung von Jagdrechtsinhabern und Jägern
in Frage gestellt wird, massiv in Eigentumsrechte eingegriffen und einer weiteren Bürokratisierung
Vorschub geleistet wird.
Jagdrechtsinhaber und Jäger sollen zu bisher freiwillig erbrachten Leistungen gesetzlich verpflichtet
werden ohne dass dies ideell oder gar finanziell honoriert wird, d.h. die angestrebte privatepublic-
partnership soll einseitig zulasten von Jagdrechtsinhabern und Jägern umgesetzt werden.
Wesentliche Ursache dafür, dass die angestrebten Ziele des Gesetzes verfehlt werden, ist auch
die Tatsache, dass dem amtlichen Naturschutz weitreichende Zuständigkeiten zugewiesen und
die Jagdverwaltung vieler Befugnisse entkleidet werden soll. Dies stellt einen Paradigmenwechsel
im Jagdrecht in Deutschland dar, der in dieser Form nie Gegenstand der Erörterungen im Rahmen
des Beteiligungsverfahrens war, geschweige denn dort mit den Verfahrensbeteiligten abgestimmt
wurde. Aus Jagdrecht wird Naturschutzrecht, selbstständige Rechtskreise werden vermischt, das
Jagdrecht wird dem Naturschutzrecht untergeordnet. So wird das Beteiligungsverfahren zur
Schaffung eines modernen Jagdgesetzes ad absurdum geführt.
Die Verbände lehnen deshalb den Gesetzentwurf in der gegenwärtigen Form
ohne tiefgreifende Änderungen ab.
Sie fordern das Ministerium für Ländlichen Raum und die grün-rote Koalition auf, einen Entwurf
vorzulegen, der die angestrebten Ziele umsetzt und für die Betroffenen, an die sich das Gesetz
richtet und die es umsetzen müssen, praktikable und akzeptable Regelungen enthält. Gegen die
Jagdrechtsinhaber und die Jäger werden die Ziele der Novelle nicht erreicht, die Chance einer
wissensbasierten zukunftsgerichteten Gestaltung droht leichtfertig verspielt zu werden.
WESENTLICHE KRITIKPUNKTE:
1. DIKTAT DES NATURSCHUTZES UNTER DEM DECKMANTEL EINES SCHALENMANAGEMENTS
Durch Einführung und Ausgestaltung des Schalenmodells erhält der amtliche Naturschutz weitgehende
Mitspracherechte bei den dem Gesetz unterstellten Wildtieren. Die Arten der so genannten
Schutzschale unterstehen vollständig den Naturschutzbehörden und werden somit explizit der
Jagdausübung entzogen. Ein ganzjähriger Schutz ließe sich – wie bisher – genauso gut über
ganzjährige Schonzeiten erreichen. So wird aus Jagdrecht Naturschutzrecht. Bei den Arten, die
der Entwicklungsstufe unterliegen erhält der Naturschutz weitgehende, noch nicht abschließend
geklärte Mitbestimmungsrechte. Es ist momentan z.B. noch nicht klar, ob und unter welchen Voraussetzungen
z.B. Hase und Fasan überhaupt noch bejagt werden können.
Bei der Jagdausübung in Schutzgebieten sollen die erforderlichen Regelungen von der zuständigen
Naturschutzbehörde allein getroffen werden.
Durch weitgehende Rechte des Naturschutzes im JWmG wird die bisherige Trennung der Rechtskreise
Jagdrecht und Naturschutzrecht weiter ausgehöhlt.
2. EINGRIFFE IN DAS EIGENTUMSRECHT
Der vorliegende Entwurf stellt einen verfassungswidrigen und nicht zu tolerierenden Eingriff ins
Eigentumsrecht der Grundeigentümer und Jagdgenossen dar.
In folgenden Punkten lässt sich das besonders festmachen:
• Reduzierung des bisher dem Jagdrecht unterliegenden Tierartenkatalogs
• Beschränkung der Bejagungszeiten und der Jagdmethoden aus sachfremden Motiven
• Unzulässige Übertragung von Kompetenzen innerhalb des Jagdrechts auf die Naturschutzbehörden.
3. BESCHRÄNKUNG DES JAGDNUTZUNGSRECHTS
Der Gesetzentwurf beinhaltet eine massive Beschränkung des Jagdnutzungsrechts, vor allem für
Jagdgenossenschaften. Sämtliche von Eigenjagdbesitzern und Jagdgenossenschaften geforderten
Handlungsspielräume zur Nutzung ihres Jagdrechts wurden darin nicht berücksichtigt oder
wurden teilweise ausdrücklich in Verkennung des bundesweit geltenden Jagdrechts im Beteiligungsverfahren
abgelehnt.
4. FEHLENDE PRAXISGERECHTIGKEIT
Der ursprüngliche Anspruch, praxisgerechte Regelungen auf wissensbasierter Grundlage zu treffen,
ist nicht erfüllt. Bei folgenden Punkten wird dies deutlich:
• Einschränkung der Jagdzeit: Durch Einführung einer umfassenden Jagdruhezeit von Mitte
Februar bis Mitte April, ausgenommen Schwarzwild im Feld, wird den Jägern bei Schwarzwild
ein wesentliches Instrument zur Bestandsregulation, zur Verringerung von Wildschäden
und zur Vorbeugung von Seuchen aus der Hand genommen. Untersuchungen der
Wildforschungsstelle belegen, dass sich Schwarzwild im beabsichtigen Ruhezeitraum
überwiegend im Wald aufhält. Nachweislich der Trichinenproben werden von Februar bis
April bis zu 20 % der Schwarzwildstrecke erzielt. Wildbiologisch sinnvolle und eigentlich
notwendige Jagdruhezeiten für wiederkäuendes Schalenwild in deren Stoffwechseltief im
Winter werden dagegen ignoriert.
• Verbot der Fütterung: Wider besseren Wissens soll die Fütterung flächendeckend verboten
und nur noch durch die oberste Jagdbehörde zu genehmigende, unpraktikable Ausnahmen
ermöglicht werden. Damit wird den Jägern ein wichtiges Instrument zur Lenkung des Wildes,
zur Verhinderung von Wildschäden und als Maßnahme des praktischen Tierschutzes
aus ideologischen Gründen genommen.
• Auch das Verbot der Baujagd am Naturbau und das Verbot von Totfangfallen sind nicht
sachgerecht, weil hier den Jägern ein wichtiges Instrument zur wirksamen Kontrolle von
Prädatoren wie Fuchs und Marder sowie zur Vorbeugung von Krankheiten aus der Hand
genommen wird. Die Begründung von Verboten ist nicht stichhaltig: So ist z. B. mit Totfangfallen
selektiver Fang ohne Gefährdung von Haustieren, seltenen Arten oder Menschen
gewährleistet; außerdem unterliegen die Fallen einer internationalen Zertifizierungspflicht.
5. GEFÄHRDUNG DER FLÄCHENDECKENDEN BEJAGBARKEIT
Auf Druck des Tierschutzes soll in vorauseilendem Gehorsam auch juristischen Personen die
Möglichkeit eingeräumt werden, ihre Grundflächen aus ethischen Gründen jeweils zum Jagdjahresende
befrieden zu lassen. Damit werden die flächendeckende Bejagbarkeit der Reviere und
deren Verpachtbarkeit gefährdet. Auch die Möglichkeit der Herausnahme von Eigenjagdbezirken
aus Hegegemeinschaften aus ethischen Gründen läuft einem sinnvollen Wildtiermanagement entgegen.
6. MEHR BÜROKRATIE STATT DEREGULIERUNG
Der Anspruch der Deregulierung des Gesetzes ist gescheitert. Das Gesetz enthält mit fast 30 Ermächtigungen
zum Erlass von Rechtsverordnungen doppelt so viele wie das geltende Recht, außerdem
eine Vielzahl weiterer Ermächtigungen und Genehmigungsvorbehalte einschließlich Verpflichtungen
und Duldungsvorschriften. Der Anspruch des Gesetzgebers, abschließende Regelungen
im JWmG zu treffen, wurde nicht erfüllt. Bürokratie wird auf- anstatt abgebaut.
7. SCHWÄCHUNG DER EIGENVERANTWORTUNG
Durch die Verlagerung von Zuständigkeiten auf die Jagd- und Naturschutzbehörden, die Abschaffung
des Kreisjagdamts und die Einführung eines hauptamtlichen Wildtierbeauftragten in den
Kreisen wird die bewährte Eigenverantwortung von Jagdrechtsinhabern und Jagdausübungsberechtigten
infrage gestellt. Dazu gehört auch die gesetzlich vorgesehene Verpflichtung von Jägern
zum Monitoring und zu jährlichen Berichten gegenüber der zuständigen Behörde oder die Verpflichtung
von Jagdrechtsinhabern zur entschädigungslosen Duldung von Maßnahmen des Wildtiermanagements
unter den Vorgaben des Naturschutzes.
Stuttgart, 27. März 2014
"Ohne tiefgreifende Änderungen lehnen wir den Gesetzentwurf in der gegenwärtigen Form ab", heißt es in der Erklärung.
Die wesentlichen Kritikpunkte sind laut den Verbänden die Einteilung der Wildarten in Managementstufen, Eingriffe in das Eigentumsrecht, Beschränkung des Jagdnutzungsrechtes, fehlende Praxistauglichkeit, Gefährdung der flächendeckenden Bejagbarkeit, mehr Bürokratie und die Schwächung der Eigenverantwortung.
GEMEINSAME STELLUNGNAHME
LANDESJAGDVERBAND BADEN-WÜRTTEMBERG E.V.
LANDESBAUERNVERBAND IN BADEN-WÜRTTEMBERG E.V.
BADISCHER LANDWIRTSCHAFTLICHER HAUPTVERBAND E.V.
GRUNDBESITZERVERBAND BADEN-WÜRTTEMBERG E.V.
FORSTKAMMER BADEN-WÜRTTEMBERG E.V.
VERBAND DER JAGDGENOSSENSCHAFTEN UND EIGENJAGDBESITZER BADEN-WÜRTTEMBERG E.V.
zum
ENTWURF DES „JAGD- UND WILDTIERMANAGEMENTGESETZES FÜR BADENWÜRTTEMBERG“
Die Verbände haben als Hauptbetroffene eines neuen Jagdrechts die Landesregierung durch ihre
aktive Teilnahme am moderierten Beteiligungsverfahren bei ihrem Vorhaben der
Weiterentwicklung des Jagdrechts konstruktiv unterstützt. Sie haben ihren Beitrag für ein
wissensbasiertes und praxisgerechtes, für die Betroffenen akzeptables neues Gesetz geleistet.
Wesentliche vom Land benannte Ziele für ein novelliertes Gesetz wie Praxisorientierung, Regelungen
auf wissenschaftlicher Grundlage, Stärkung der Eigenverantwortung, Deregulierung, Wahrung
des Eigentumsrechts und Entbürokratisierung der Jagd decken sich mit den Vorstellungen
der Verbände.
Der vom Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz am 25.3.2014 vorgelegte Verordnungsentwurf
wird diesen Zielen aber in keiner Weise gerecht.
Er ist vielmehr davon geprägt, dass die Eigenverantwortung von Jagdrechtsinhabern und Jägern
in Frage gestellt wird, massiv in Eigentumsrechte eingegriffen und einer weiteren Bürokratisierung
Vorschub geleistet wird.
Jagdrechtsinhaber und Jäger sollen zu bisher freiwillig erbrachten Leistungen gesetzlich verpflichtet
werden ohne dass dies ideell oder gar finanziell honoriert wird, d.h. die angestrebte privatepublic-
partnership soll einseitig zulasten von Jagdrechtsinhabern und Jägern umgesetzt werden.
Wesentliche Ursache dafür, dass die angestrebten Ziele des Gesetzes verfehlt werden, ist auch
die Tatsache, dass dem amtlichen Naturschutz weitreichende Zuständigkeiten zugewiesen und
die Jagdverwaltung vieler Befugnisse entkleidet werden soll. Dies stellt einen Paradigmenwechsel
im Jagdrecht in Deutschland dar, der in dieser Form nie Gegenstand der Erörterungen im Rahmen
des Beteiligungsverfahrens war, geschweige denn dort mit den Verfahrensbeteiligten abgestimmt
wurde. Aus Jagdrecht wird Naturschutzrecht, selbstständige Rechtskreise werden vermischt, das
Jagdrecht wird dem Naturschutzrecht untergeordnet. So wird das Beteiligungsverfahren zur
Schaffung eines modernen Jagdgesetzes ad absurdum geführt.
Die Verbände lehnen deshalb den Gesetzentwurf in der gegenwärtigen Form
ohne tiefgreifende Änderungen ab.
Sie fordern das Ministerium für Ländlichen Raum und die grün-rote Koalition auf, einen Entwurf
vorzulegen, der die angestrebten Ziele umsetzt und für die Betroffenen, an die sich das Gesetz
richtet und die es umsetzen müssen, praktikable und akzeptable Regelungen enthält. Gegen die
Jagdrechtsinhaber und die Jäger werden die Ziele der Novelle nicht erreicht, die Chance einer
wissensbasierten zukunftsgerichteten Gestaltung droht leichtfertig verspielt zu werden.
WESENTLICHE KRITIKPUNKTE:
1. DIKTAT DES NATURSCHUTZES UNTER DEM DECKMANTEL EINES SCHALENMANAGEMENTS
Durch Einführung und Ausgestaltung des Schalenmodells erhält der amtliche Naturschutz weitgehende
Mitspracherechte bei den dem Gesetz unterstellten Wildtieren. Die Arten der so genannten
Schutzschale unterstehen vollständig den Naturschutzbehörden und werden somit explizit der
Jagdausübung entzogen. Ein ganzjähriger Schutz ließe sich – wie bisher – genauso gut über
ganzjährige Schonzeiten erreichen. So wird aus Jagdrecht Naturschutzrecht. Bei den Arten, die
der Entwicklungsstufe unterliegen erhält der Naturschutz weitgehende, noch nicht abschließend
geklärte Mitbestimmungsrechte. Es ist momentan z.B. noch nicht klar, ob und unter welchen Voraussetzungen
z.B. Hase und Fasan überhaupt noch bejagt werden können.
Bei der Jagdausübung in Schutzgebieten sollen die erforderlichen Regelungen von der zuständigen
Naturschutzbehörde allein getroffen werden.
Durch weitgehende Rechte des Naturschutzes im JWmG wird die bisherige Trennung der Rechtskreise
Jagdrecht und Naturschutzrecht weiter ausgehöhlt.
2. EINGRIFFE IN DAS EIGENTUMSRECHT
Der vorliegende Entwurf stellt einen verfassungswidrigen und nicht zu tolerierenden Eingriff ins
Eigentumsrecht der Grundeigentümer und Jagdgenossen dar.
In folgenden Punkten lässt sich das besonders festmachen:
• Reduzierung des bisher dem Jagdrecht unterliegenden Tierartenkatalogs
• Beschränkung der Bejagungszeiten und der Jagdmethoden aus sachfremden Motiven
• Unzulässige Übertragung von Kompetenzen innerhalb des Jagdrechts auf die Naturschutzbehörden.
3. BESCHRÄNKUNG DES JAGDNUTZUNGSRECHTS
Der Gesetzentwurf beinhaltet eine massive Beschränkung des Jagdnutzungsrechts, vor allem für
Jagdgenossenschaften. Sämtliche von Eigenjagdbesitzern und Jagdgenossenschaften geforderten
Handlungsspielräume zur Nutzung ihres Jagdrechts wurden darin nicht berücksichtigt oder
wurden teilweise ausdrücklich in Verkennung des bundesweit geltenden Jagdrechts im Beteiligungsverfahren
abgelehnt.
4. FEHLENDE PRAXISGERECHTIGKEIT
Der ursprüngliche Anspruch, praxisgerechte Regelungen auf wissensbasierter Grundlage zu treffen,
ist nicht erfüllt. Bei folgenden Punkten wird dies deutlich:
• Einschränkung der Jagdzeit: Durch Einführung einer umfassenden Jagdruhezeit von Mitte
Februar bis Mitte April, ausgenommen Schwarzwild im Feld, wird den Jägern bei Schwarzwild
ein wesentliches Instrument zur Bestandsregulation, zur Verringerung von Wildschäden
und zur Vorbeugung von Seuchen aus der Hand genommen. Untersuchungen der
Wildforschungsstelle belegen, dass sich Schwarzwild im beabsichtigen Ruhezeitraum
überwiegend im Wald aufhält. Nachweislich der Trichinenproben werden von Februar bis
April bis zu 20 % der Schwarzwildstrecke erzielt. Wildbiologisch sinnvolle und eigentlich
notwendige Jagdruhezeiten für wiederkäuendes Schalenwild in deren Stoffwechseltief im
Winter werden dagegen ignoriert.
• Verbot der Fütterung: Wider besseren Wissens soll die Fütterung flächendeckend verboten
und nur noch durch die oberste Jagdbehörde zu genehmigende, unpraktikable Ausnahmen
ermöglicht werden. Damit wird den Jägern ein wichtiges Instrument zur Lenkung des Wildes,
zur Verhinderung von Wildschäden und als Maßnahme des praktischen Tierschutzes
aus ideologischen Gründen genommen.
• Auch das Verbot der Baujagd am Naturbau und das Verbot von Totfangfallen sind nicht
sachgerecht, weil hier den Jägern ein wichtiges Instrument zur wirksamen Kontrolle von
Prädatoren wie Fuchs und Marder sowie zur Vorbeugung von Krankheiten aus der Hand
genommen wird. Die Begründung von Verboten ist nicht stichhaltig: So ist z. B. mit Totfangfallen
selektiver Fang ohne Gefährdung von Haustieren, seltenen Arten oder Menschen
gewährleistet; außerdem unterliegen die Fallen einer internationalen Zertifizierungspflicht.
5. GEFÄHRDUNG DER FLÄCHENDECKENDEN BEJAGBARKEIT
Auf Druck des Tierschutzes soll in vorauseilendem Gehorsam auch juristischen Personen die
Möglichkeit eingeräumt werden, ihre Grundflächen aus ethischen Gründen jeweils zum Jagdjahresende
befrieden zu lassen. Damit werden die flächendeckende Bejagbarkeit der Reviere und
deren Verpachtbarkeit gefährdet. Auch die Möglichkeit der Herausnahme von Eigenjagdbezirken
aus Hegegemeinschaften aus ethischen Gründen läuft einem sinnvollen Wildtiermanagement entgegen.
6. MEHR BÜROKRATIE STATT DEREGULIERUNG
Der Anspruch der Deregulierung des Gesetzes ist gescheitert. Das Gesetz enthält mit fast 30 Ermächtigungen
zum Erlass von Rechtsverordnungen doppelt so viele wie das geltende Recht, außerdem
eine Vielzahl weiterer Ermächtigungen und Genehmigungsvorbehalte einschließlich Verpflichtungen
und Duldungsvorschriften. Der Anspruch des Gesetzgebers, abschließende Regelungen
im JWmG zu treffen, wurde nicht erfüllt. Bürokratie wird auf- anstatt abgebaut.
7. SCHWÄCHUNG DER EIGENVERANTWORTUNG
Durch die Verlagerung von Zuständigkeiten auf die Jagd- und Naturschutzbehörden, die Abschaffung
des Kreisjagdamts und die Einführung eines hauptamtlichen Wildtierbeauftragten in den
Kreisen wird die bewährte Eigenverantwortung von Jagdrechtsinhabern und Jagdausübungsberechtigten
infrage gestellt. Dazu gehört auch die gesetzlich vorgesehene Verpflichtung von Jägern
zum Monitoring und zu jährlichen Berichten gegenüber der zuständigen Behörde oder die Verpflichtung
von Jagdrechtsinhabern zur entschädigungslosen Duldung von Maßnahmen des Wildtiermanagements
unter den Vorgaben des Naturschutzes.
Stuttgart, 27. März 2014