Jagdliche _Praxis_ und sachliche Verbote (§ 19 BJG)

A

anonym

Guest
Die Frage ist einfach gestellt: welche der alten und sehr überkommenen "sachlichen Verbote" in § 19 BJG sind heute noch in der JagdPRAXIS wirklich nötig und müssen zwingend aufrecht erhalten werden?

Welche könnten inzwischen wegfallen, weil sich die Praxis ohnehin völlig geändert hat, es eh' keiner mehr tut würde / wollte, oder die Jagdverhältnisse und Anschauungen, die vielleicht einmal bestanden, sich inzwischen gewandelt haben (z.B. die frühere Verurteilung der "unweidmännischen Schießer mit Fernrohrbüchsen")?
 

Fex

Moderator
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Die Frage ist einfach beantwortet - man kann es so lassen wie es ist, weil es keinen sachlichen Grund für eine Veränderung gibt. Ideologie und die von einer gewissen Gruppe hervorgezogene "gesellschaftliche Akzeptanz der Jagd" sind eben keine...
 
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Moin!

Es gäbe schon Punkte, die man verbessern könnte. Die sind aber nicht generell relevant und da ist der Streit zwischen denen, die z. B. in Berlin mit Schrot Rehe und Frischlinge schiessen können wollen und denen, die das in ihren Revieren bessern icht versuchen sollten, vorprogrammiert. Und was ist unterm Strich für das Wild besser? Hier nicht dürfen und mit der Kugel erlegt oder im Extrem vergiftet oder per Saufang entnommen, oder da mal auf zu weite Distanz mit Schrot beflakt? Wir sehen es ja immer wieder: auch unter Jägern ist die Zahl derer, die nicht mit persönlichen Freiheiten umgehen und die anderen nicht gönnen können keine leere Menge ...

Viele Grüße

Joe
 
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Das Verbot,
mit Schrot, Posten, gehacktem Blei, Bolzen oder Pfeilen, auch als Fangschuss, auf Schalenwild und Seehunde zu schießen;

Der Fangschuss mit Schrot sollte raus, bzw. zumindest sollte deutlich gemacht werden, dass die Nottötung von angefahrenem Schalenwild mit Schrot (Flinte) dem Verbot nicht unterliegt.
 
G

Gelöschtes Mitglied 3798

Guest
Carcano eröffnet ein solches Thema ja nicht ohne Hintergedanken .....
Also Carcano, schreib uns deinen neuen §19 BJG, so wie du ihn gerne hättest.
Darüber kann man dann ja diskutieren.
Das angedachte Wünschdirwas halte ich indes für wenig zielführend, wenn man lautere Absichten verfolgt.

Waihei und Gruß

Kastljaga
 
A

anonym

Guest
Einer der Hintergründe sind z.B. die wiederholten (in concreto verfehlten, in abstracto sehr bedenkenswerten) Monita von 9x19, Solms und Mohawk. Ihnen trägt die hier gestellte Frage Rechnung.
 
G

Gelöschtes Mitglied 3798

Guest
@Carcano

Du formulierst sehr arabeskenreich, sagst aber nix zu DEINEN Vorstellungen.
Das ist schade, wäre es doch sicher aufschlussreich zu lesen was so alles zu verbessern ist oder was genau so schlecht und überholt ist.
 
G

Gelöschtes Mitglied 3798

Guest
Ich kann ja nur schwerlich etwas über DEINE Vorstellungen beitragen.
Und du scheinst ja durchaus Vorstellungen zum Änderungsbedarf zu haben.
Insofern ist das ja als Diskussionsgrundlage durchaus von Interesse.

Ist "Schnabel" eigentlich ein feststehender juristischer Fachausdruck ?
 
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[h=1]§ 19 Sachliche Verbote[/h](1) Verboten ist 1.mit Schrot, Posten, gehacktem Blei, Bolzen oder Pfeilen, ausgenommen Fangschuß, auf Schalenwild und Seehunde zu schießen;
2.a)auf Rehwild und Seehunde mit Büchsenpatronen zu schießen, deren Auftreffenergie auf 100 m (E 100) weniger als 1 000 Joule beträgt;
b)auf alles übrige Schalenwild mit Büchsenpatronen mit weniger als 2 000 Joule Auftreffenergie auf 100 m (E 100) zu schießen
c)auf Wild mit automatischen Waffen zu schießen;
d)auf Wild mit Pistolen oder Revolvern zu schießen, ausgenommen im Falle der Bau- und Fallenjagd sowie zur Abgabe von Fangschüssen, wenn die Mündungsenergie der Geschosse mindestens 200 Joule beträgt;

3.die Lappjagd innerhalb einer Zone von 300 Metern von der Bezirksgrenze, die Jagd durch Abklingeln der Felder und die Treibjagd bei Mondschein auszuüben;
4.Schalenwild, ausgenommen Schwarzwild, sowie Federwild zur Nachtzeit zu erlegen; als Nachtzeit gilt die Zeit von eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang bis eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang; das Verbot umfaßt nicht die Jagd auf Möwen, Waldschnepfen, Auer-, Birk- und Rackelwild;
5.a)künstliche Lichtquellen, Spiegel, Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Zieles, Tonbandgeräte oder elektrische Schläge erteilende Geräte beim Fang oder Erlegen von Wild aller Art zu verwenden oder zu nutzen sowie zur Nachtzeit an Leuchttürmen oder Leuchtfeuern Federwild zu fangen;
b)Vogelleim, Fallen, Angelhaken, Netze, Reusen oder ähnliche Einrichtungen sowie geblendete oder verstümmelte Vögel beim Fang oder Erlegen von Federwild zu verwenden;

6.Belohnungen für den Abschuß oder den Fang von Federwild auszusetzen, zu geben oder zu empfangen;
7.Saufänge, Fang- oder Fallgruben ohne Genehmigung der zuständigen Behörde anzulegen;
8.Schlingen jeder Art, in denen sich Wild fangen kann, herzustellen, feilzubieten, zu erwerben oder aufzustellen;
9.Fanggeräte, die nicht unversehrt fangen oder nicht sofort töten, sowie Selbstschußgeräte zu verwenden;
10.in Notzeiten Schalenwild in einem Umkreis von 200 Metern von Fütterungen zu erlegen;
11.Wild aus Luftfahrzeugen, Kraftfahrzeugen oder maschinengetriebenen Wasserfahrzeugen zu erlegen; das Verbot umfaßt nicht das Erlegen von Wild aus Kraftfahrzeugen durch Körperbehinderte mit Erlaubnis der zuständigen Behörde;
12.die Netzjagd auf Seehunde auszuüben;
13.die Hetzjagd auf Wild auszuüben;
14.die Such- und Treibjagd auf Waldschnepfen im Frühjahr auszuüben;
15.Wild zu vergiften oder vergiftete oder betäubende Köder zu verwenden;
16.die Brackenjagd auf einer Fläche von weniger als 1 000 Hektar auszuüben;(da hab ich keine wirkliche Ahnung das müssen die Brackenprofis für mich entscheiden)
17.Abwurfstangen ohne schriftliche Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten zu sammeln;
18.eingefangenes oder aufgezogenes Wild später als vier Wochen vor Beginn der Jagdausübung auf dieses Wild auszusetzen.


(2) Die Länder können die Vorschriften des Absatzes 1 mit Ausnahme der Nummer 16 erweitern oder aus besonderen Gründen einschränken; soweit Federwild betroffen ist, ist die Einschränkung nur aus den in Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung genannten Gründen und nach den in Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG genannten Maßgaben zulässig.
(3) Die in Absatz 1 Nr. 2 Buchstaben a und b vorgeschriebenen Energiewerte können unterschritten werden, wenn von einem staatlichen oder staatlich anerkannten Fachinstitut die Verwendbarkeit der Munition für bestimmte jagdliche Zwecke bestätigt wird. Auf der kleinsten Verpackungseinheit der Munition ist das Fachinstitut, das die Prüfung vorgenommen hat, sowie der Verwendungszweck anzugeben.



Das wären die Änderungen die mir so auf die schnelle Einfallen und gefallen würden.....


und nu legt los..........:bye:
 
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Ich erbrech es mal in den Raum: Eigenverantwortung stärken.

Ich persönlich hätte überhaupt kein Problem damit den Schrotschuss auf SchaWi zumindest als Fangschuss grds. zu erlauben. Ich hätte genausowenig ein Problem damit, wenn einer seine Rehleins und Frilis - oder ganz allg. "kleines" SchaWi - mit groben oder ungroben Schroten erlegt. Warum sollte das bei uns denn nicht gehen? Anderswo gehts doch auch. Dass die Tötungswirkung dabei sichergestellt sein muss, ist eigentlich keiner weiteren Erwähnung wert. Ich schreibs trotzdem mal dazu. Man weiß ja nie, was einem sonst unterstellt wird.

Es ist leider so: Bei Themen, die man gern pushen mag, wird gern von Eigenverantwortung fabuliert. Wenn man dann aber gleichzeitig bspw. gegen die Jagdzeitverlängerung auf den Bock wettert, macht man sich unglaubwürdig, wirkt idiotisch und gesinnungsterrorisierend.

Und unterm Strich wär mir auch die 2+1 Regel für Halbautomaten und das Verbot von Nachtzieltechnik keine Zeile im Gesetz wert. Raus damit, genauso mit dem Schalldämpferverbot. Wir muten uns einerseits die Deutungshoheit in allen Fragen rund um die Jägerei zu, andererseits gestatten wir uns aber keinerlei Anpassungen an ggf. situativ sinnvolle oder gar notwendige Begebenheiten. Wer aus der Reihe tanzt, egal wie recht und billig oder sogar waid- und tierschutzgerecht seine Motive sein mögen, der wird zum Schinder und Wildhasser und Schießer.

All dies Zeugs, Schrot auf Sau und Reh, NZG, SD, Halbautomaten - das wird nicht der Untergang des Waidwerks sein. Der Untergang wird es aber sein, wenn wir uns rigoros aus Prinzip gegen alles Neue sperren, nur weil wir es so nicht kennen und nicht so gelernt haben.
 
A

anonym

Guest
Den Änderungsvorschlag von bl.A. zu 2 c finde ich gut und sinnvoll, er fiel erst einmal ins Auge.
Nr. 1 ist oben von Th. auch schon angesprochen worden, dürfte auch weithin bereits Konsens der Praxis sein.
Die anderen muss ich noch genauer durchschauen.
 
A

anonym

Guest
Nö. Von Dir erwarte ich mehr.
Äußere Dich mal zur nächtlichen Jagd auf Federwild vor Leuchtfeuern. Und ist die Netzjagd auf Seehunde im Villinger Eisweiher ein ernstzunehmendes jagdiches Mißbrauchsproblem, das dringend eines gesetzlichen Verbotes bedarf? :p
 

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