Kurzwaffe ausleihen - Aufbewahrung

A

anonym

Guest
Ich stehe grade vor einer Frage, die ich mir nicht so recht beantworten kann.

Folgendes Szenario...

Ich besitze eine KW in .40 S&w

Mein Vater besitzt eine KW in 10 mm Auto (beides Glock)

Jagdschein und grüne WBK jeweils natürlich vorhanden.

Nun wollte ich meinem Vater meine KW ausleihen, damit er das andere kaliber zwecks bevorstehender Anschaffung eines Wechselsystems mal testen kann.

Rechtlich gesehen habe ich dies hier gefunden:

"
Ausleihen von Jagdwaffen

Jäger können, auch wenn sie keine Waffenbesitzkarte haben, mit ihrem Jagdschein Langwaffen ausleihen. Die Ausleihe von Kurzwaffen ist nur möglich, wenn der Jäger, dem die Waffe geliehen wird, auch WBK-Inhaber ist, jedoch ist nicht gefordert, dass er in seiner WBK auch eine Kurzwaffe eingetragen hat. "

Soweit ok, also die Ausleihe scheint problemlos. Ich würde auch einen Leihschein ausstellen.

Wie ist das aber nun mit der Aufbewahrung?

Ich erinnere mich in Zeiten, als ich noch bei meinen Eltern lebte und wir einen gemeinsamen Waffenschrank mit 2 separaten abschliessbaren Innenfächern hatten, dass gefordert wurde, sicher zu stellen, dass 1. ich keinen Zugriff auf die KW meines Vaters habe und 2. Er keinen Zugriff auf meine KW.

Wenn das immer noch so wäre...wie kann er sich dann eine KW ausleihen, wenn er keinen Zugriff bei der Aufbewahrung haben darf?

Edit: Wie verhält es sich mit zugehöriger Munition? Ich glaube nämlich, dass die .40 S&W nicht als Langwaffenmunition gilt und somit in meiner WBK der Munitionserwerb separat drin steht. Gild das nur für den Erwerb oder auch für den Besitz? Oder ist der Besitz mit dem Jagdschein gedeckt?

Ich komm grad echt nicht weiter...
 
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Hi,
dem ist nicht so. In dem Moment wo du ihm einen Leihschein ausstellst und er somit zugriffsberechtigt ist (Jagdschein und grüne WBK sind ja vorhanden und hoffentlich gültig), darf er deine Kurzwaffe in seinem Schrank, bei seiner Kurzwaffe aufbewahren.

Überhaupt kein Problem.

(habe selber schon meine Kurzwaffen ausgeliehen)

lg

Edit sagt: Bedenke, in Ba-Wü z.B. sind die Leihscheine maximal 3 Monate gültig. Mein Amt hatte mir empfohlen den Leihschein 5 Jahre aufzubewahren.
 
A

anonym

Guest
Danke für die schnelle Antwort. Jagdscheine und WBK natürlich alle gültig.

Jetzt bin ich aber überrascht...ich dachte (zumindest in Bayern) ist das ausleihen einer Waffe auf max 4 Wochen beschränkt.

Edit: reden wir vielleicht über verschiedene Dokumente?

Mein Leihschein wäre schlichtweg ein kurzer 3 Zeiler, in dem steht, dass ich meine KW an meinen Vater für die Dauer von z.B. 2 Wochen ausleihe.

Habe hier einen Vordruck gefunden, da steht auch max. 4 Wochen!

http://www.sg-germersheim.de/download/erlaubnispflichtige_schusswaffe.pdf
 
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Auch in Bawü gilt die Leihfrist von 4 Wochen. Wie du auf 3 Monate kommst ist mir schleierhaft.

"Erlaubnispflichtige Schusswaffen dürfen vom Berechtigten an einen WBK-Inhaber zu einem vom Bedürfnis umfassten Zweck "vorübergehend" verliehen werden, Jagdwaffen also an Jäger zur Jagd, Sportwaffen an Sportschützen zum Training oder Wettkampf. "Vorübergehend" ist für diesen Fall des Verleihens gesetzlich auf höchstens einen Monat begrenzt. Nach dieser Zeit muss die Waffe entweder zurückgegeben, erneut eine Leihvereinbarung geschlossen (mit erneuter Übergabe der Waffe) oder in die WBK des Entleihers eingetragen werden."

Also aufpassen!
 
A

anonym

Guest
Ok, scheint dann wohl ein Schreibfehler von@ Silence4ever gewesen zu sein. Die 4 Wochenfrist ist nämlich das einzig mir bekannte.

Und wie sieht es nun mit der Munition aus?

Ich seh das nach eigener Überlegung jetzt so...Erwerb nur mit Voreintrag bei nicht langwaffentauglichen KW Kalibern.

Besitz ist über Jagdschein geregelt. Oder irre ich?

Ich muss aber nochmal nachfragen @silence4eveR: Warum einen Leihschein 5 (!) Jahre lang aufheben?
 
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Wie wäre es mit einem Blick ins Gesetz?
-Bevor ihr ..... baut!-

Sorry, es steht ja doch 'was auf dem Spiel, oder?
Edith erwähnt, es wurde schon besser, und ich zu langsam....

'bin schon wieder weg, und bitte angesichts meines misanthropen Ausfalles um Nachsicht.....
 
A

anonym

Guest
@Lagom: na genau deswegen frag ich ja hier nach der Meinung derer, die sich auskennen. Eben weil was auf dem Spiel steht und ich nix falsch machen will! Aus den Paragraphen werd ich leider alleine nicht so ganz schlau...bzgl. Munition.
 
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Den Leihschein kannst du nach zurückgabe der Waffe, wegwerfen oder dir einrahmen du brauchst den nur für die Dauer der Leihe.
wenn du die Waffe nochmals ausleihen willst, dann sollte 1 Tag pause zwischen den Ausleih Zeiten liegen.

da müsst ihr mich vll korrigieren.
Du darfst zwar keine Mun kaufen, aber solange die Waffe ausgeliehen ist, darfst welche habe. Zum üben.

aber ein Anruf bei der zuständigen Behörde hilfst manchmal weiter.
 
A

anonym

Guest
Also ich muss ja bzgl. meiner Behörde sagen, dass die echt klasse ist, aber teilweise auch keine Ahnung hat. Bsp. 27 er. Habe mich hier ausfürlich mit 9x19 ausgetauscht...

Die Behörde selbst hat eine Anfrage an die Regierung von OBB gesendet. Ergebnis: Alles Auslegungssache.:evil:

Kernthema war 1. das Wiederladen lassen eines nicht Berechtigten unter Aufsicht eines 27 er Inhabers. (gesetzlich klar geregelt - von der regierung OBB dementiert, weil das so wie es im gesetz steht, nicht im Sinne des Gesetzes wäre):lol::lol::lol:

2. Weitergabe von selbst wiedergeladener Munition an Jagdkollegen als privater Wiederlader. (Im Gesetz klar geregelt, aber auch hier selbige Antwort):evil::lol::lol:
 
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Ach ja. Geht mal wieder wild durcheinander.
Natürlich darf dein Vater seine KW und du deine im selben Schrank aufbewahren und ihr dürft beide Zugriff haben. (Schrank freilich richtig zertifiziert)
Einen Leihschein brauchts nur beim erlaubnisfreien Führen draußen. UNd selbstverständlich darfst du ihm auch die muniton zum Ausprobieren geben. "Ausleihen" ist bei Muniton etwas pikant. So etwa wie beim Brennholzverleih.
 
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Wenn ich richtig liege braucht er den Leihschein immer, auch wenns nur um 1 Tag geht, da 2 getrennte Haushalte. Dasselbe gilt auch dann für die Aufbewahrung.

oder irre ich?
 
A

anonym

Guest
@Solms: Danke. Kurz, knackig, fundiert, so wie ich dich kenne! :thumbup:

Ausleihe von Brennholz ist tatsächlich problematisch...;-) Danke für den Hinweis.
 
A

anonym

Guest
lediglich vorübergehender Erwerb ("Leihe"):

1. §12 (1) 1. a): Dauer max. 1 Monat. Nicht 4 Wochen. Das ist ein Unterschied mit einer Dauer von 0, 2 oder 3 Tagen. In diesem Fall mal zu unseren Gunsten.
2. §12 (1) 1. a) regelt "Erwerb und Besitz", also darf er auch verwahren. Eigentlich muss er sogar.
3. §12 (2) regelt die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition. Hier ist also sogar Munitionskauf in Ordnung, da Erwerb nach (1) Nr. 1. a) stattgefunden hat und somit innerhalb der "Leihe" erlaubnisfrei ist. Nach Ablauf der "Leihe" entfällt auch die Besitzerlaubnis.

Ein Blick in die WaffVwV sollte stets parallel zum Blick ins Gesetz erfolgen. Das erklärt manches, leider nicht alles.
 
A

anonym

Guest
Auch dir Danke @Clayperon

Mit 4 Wochen meinete ich eigentlich 1 Monat. Umgangssprache halt...;-)

. §12 (2) regelt die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition. Hier ist also sogar Munitionskauf in Ordnung, da Erwerb nach (1) Nr. 1. a) stattgefunden hat und somit innerhalb der "Leihe" erlaubnisfrei ist. Nach Ablauf der "Leihe" entfällt auch die Besitzerlaubnis.

Ok. Munitionskauf wird eh nicht stattfinden...also daher rein hypothetische Frage...

Mein vater dürfte Munition kaufen. Aber wie sähe das in der Praxis aus?

Er geht in den Waffenladen oder will im Internet bestellen, dann verlangen die die WBK mit Munitionserwerbseintrag (bin mir immer noch nicht sicher ob die .40 S&w nicht auch für Langwaffen erhältlich ist)

Die hat er natürlich nicht, weil die ja bei mir ist...eine Kopie meiner WBK mit dem entsprechenden Eintrag würde ausreichen? Ich stell mir das grad recht kompliziert vor...auch die Erklärung, besonders beim bestellen...nicht meine Waffe, nicht meine WBK, aber ich darf Munition dafür kaufen, weil ich einen Leihschein habe?

Sorry, echt rein hypothetisch...aber grad interessant...
 

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