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Hallo liebe Foristi,
Ich habe eine Frage an die Rechtsexperten. Mal angenommen, der Inhaber einer Waffenhandelslizenz (aber ohne Waffenherstellungslizenz gem. § 26 WaffG) erwirbt separat Systeme/Verschluesse. Er schickt diese an einen Laufhersteller, z. B. LW. Dieser passt einen Lauf ein, schickt das Ganze zum Beschussamt, und nach erfolgtem Beschuss zurueck an den Waffenhaendler. Dieser legt Lauf mit Verschluss in einen fertigen Schaft (kein wesentlicher Bestandteil einer Langwaffe!) ein und veraeussert die fertige Waffe. Gilt das als Waffenherstellung i. S. d. WaffG? Wenn nein, wer ist dann in diesem Fall der Hersteller? Der Hersteller des Verschlusses? Oder der Laufhersteller?
Über Auskuenfte wuerde ich mich sehr freuen.
Gruß
Ich habe eine Frage an die Rechtsexperten. Mal angenommen, der Inhaber einer Waffenhandelslizenz (aber ohne Waffenherstellungslizenz gem. § 26 WaffG) erwirbt separat Systeme/Verschluesse. Er schickt diese an einen Laufhersteller, z. B. LW. Dieser passt einen Lauf ein, schickt das Ganze zum Beschussamt, und nach erfolgtem Beschuss zurueck an den Waffenhaendler. Dieser legt Lauf mit Verschluss in einen fertigen Schaft (kein wesentlicher Bestandteil einer Langwaffe!) ein und veraeussert die fertige Waffe. Gilt das als Waffenherstellung i. S. d. WaffG? Wenn nein, wer ist dann in diesem Fall der Hersteller? Der Hersteller des Verschlusses? Oder der Laufhersteller?
Über Auskuenfte wuerde ich mich sehr freuen.
Gruß