Wildkamera: Urteil zugunsten der Jagd!

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W & H, Nr. 16, Seite 14

Das Landgericht Essen hat als eines der ersten Berufungsgerichte ein Urteil zugunsten des Einsatzes von Wildkameras im Rahmen der Wildhege und Jagdausübung für Jäger getroffen.

Eine Flächeneigentümerin hatte gegen die Überwachung von Jagdeinrichtungen auf ihrem Gelände geklagt. Die Jagdpächterin des Reviers solle bei einer Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von 250.000,-- Euro! erhalten (bezahlen?) oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten.
Dagegen enschieden sowohl das zuständige Amtsgericht als auch das Berufungsgericht. Die Jagdpächterin hatte nach Auffassung der Gerichte nicht rechtswidrig gehandelt, da sie die Wildkameras so installierte, dass sie damit nur die Kirrung beobachten konnte. Nach dem Landesforstgesetz Nordrhein-Westfalen unterliegen jagdliche Einrichtungen einem allgemeinen Betretungsverbot. Zudem seien die Aufnahmen nicht geeignet, einen Menschen sicher zu identifizieren.

RA Gregor Hugenroth

Ein erster Schritt in die richtige Richtung auf die sich möglicherweise andere Gerichte stützen werden.

TH
 
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W & H, Nr. 16, Seite 14

Das Landgericht Essen hat als eines der ersten Berufungsgerichte ein Urteil zugunsten des Einsatzes von Wildkameras im Rahmen der Wildhege und Jagdausübung für Jäger getroffen.

Eine Flächeneigentümerin hatte gegen die Überwachung von Jagdeinrichtungen auf ihrem Gelände geklagt. Die Jagdpächterin des Reviers solle bei einer Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von 250.000,-- Euro! erhalten (bezahlen?) oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten.
Dagegen enschieden sowohl das zuständige Amtsgericht als auch das Berufungsgericht. Die Jagdpächterin hatte nach Auffassung der Gerichte nicht rechtswidrig gehandelt, da sie die Wildkameras so installierte, dass sie damit nur die Kirrung beobachten konnte. Nach dem Landesforstgesetz Nordrhein-Westfalen unterliegen jagdliche Einrichtungen einem allgemeinen Betretungsverbot. Zudem seien die Aufnahmen nicht geeignet, einen Menschen sicher zu identifizieren.

RA Gregor Hugenroth

Ein erster Schritt in die richtige Richtung auf die sich möglicherweise andere Gerichte stützen werden.

TH

Danke für die Information.:thumbup::thumbup:
 
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"Die Jagdpächterin hatte nach Auffassung der Gerichte nicht rechtswidrig gehandelt, da sie die Wildkameras so installierte, dass sie damit nur die Kirrung beobachten konnte. Nach dem Landesforstgesetz Nordrhein-Westfalen unterliegen jagdliche Einrichtungen einem allgemeinen Betretungsverbot."


Ich finde das nachvollziehbar.
 
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Schrieb ich ja für Hessen seit 33.
In Hessen gibt es ein Verbot des Verlassens der Wege im Wald zu Nachtzeit. Ergo ist dies dann kein öffentlicher Raum.
 
A

anonym

Guest
Schrieb ich ja für Hessen seit 33.
In Hessen gibt es ein Verbot des Verlassens der Wege im Wald zu Nachtzeit. Ergo ist dies dann kein öffentlicher Raum.

So ist es.
Eigentlich vorher kommt die Diskussion, ob das BDSG überhaupt anwendbar ist (siehe Urteil VG Ansbach), wenn man dies bejaht, dann ist die Frage ob dies ein "öffentlich-zugänglicher Raum" ist oder ein "nicht-öffentlich-zugänglicher Raum".
Und bevor alle "Hurra" schreien, ob und wie das Urteil auf andere Bundesländer übertragbar ist, hängt von der jeweiligen Einstufung einer Kirrung ab ("Kirrung = jagdliche Einrichtung ja oder nein?") und deren Betretungsrecht ("Ja oder Nein").
Lt. diesem Urteil ist eine Kirrung in NRW ein "nicht-öffentlich zugänglicher Raum". Das bedeutet aber nun einmal nicht, dass hier eine Videobeobachtung per se erlaubt wäre. Die Rechtsgrundlage, sofern das BDSG anwendbar wäre, ist nur eine andere als beim "öffentlich-zugänglichen Raum" (§ 6b BDSG, Schilder usw.). In diesem Fall wäre es § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG, es gibt ein berechtigtes Interesse der verantwortlichen Stelle, die gegen etwaige schutzwürdige Interessen der Betroffenen abzuwägen wäre.

Ob sich das Gericht genau erstens mit der Anwendbarkeit des BDSG beschäftigt hat (das wäre wirklich spannend) und falls die Anwendbarkeit bejaht wird, mit der folgerichtig erforderlichen Abwägung, wage ich zu bezweifeln, da es sich für mich so liest, dass das Gericht meint, Aufnahmen seien nicht geeignet, einen Menschen sicher zu identifizieren. Das das nun einmal Quatsch ist, wissen wir alle in Zeiten von 5 und mehr MP alle besser.
 
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Das Landgericht Essen hat als eines der ersten Berufungsgerichte ein Urteil zugunsten des Einsatzes von Wildkameras im Rahmen der Wildhege und Jagdausübung für Jäger getroffen.

Eine Flächeneigentümerin hatte gegen die Überwachung von Jagdeinrichtungen auf ihrem Gelände geklagt. Die Jagdpächterin des Reviers solle bei einer Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von 250.000,-- Euro! erhalten (bezahlen?) oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten.
Dagegen enschieden sowohl das zuständige Amtsgericht als auch das Berufungsgericht. Die Jagdpächterin hatte nach Auffassung der Gerichte nicht rechtswidrig gehandelt, da sie die Wildkameras so installierte, dass sie damit nur die Kirrung beobachten konnte. Nach dem Landesforstgesetz Nordrhein-Westfalen unterliegen jagdliche Einrichtungen einem allgemeinen Betretungsverbot. Zudem seien die Aufnahmen nicht geeignet, einen Menschen sicher zu identifizieren.

RA Gregor Hugenroth

Ein erster Schritt in die richtige Richtung auf die sich möglicherweise andere Gerichte stützen werden.

TH


So, nun haben wir eine gerichtsfeste Einschätzung des Sachverhaltes.

Nächster Schritt: >>>>>> Fehlanzeige???? :evil:


Vielleicht, dass der LJV oder sogar der Bundesjagdverband mal seinen ArXXXSCH hochkriegt und etwas gegen die Verordnung, die den Einsatz der Wildcameras verbietet, unternimmt????


Oder haben die keine Zeit, weil sie sich auf die herbstlichen Drückjagden vorbereiten müssen ??????




wmh

Jäger:cool:
 
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So, nun haben wir eine gerichtsfeste Einschätzung des Sachverhaltes.

Nächster Schritt: >>>>>> Fehlanzeige???? :evil:


Vielleicht, dass der LJV oder sogar der Bundesjagdverband mal seinen ArXXXSCH hochkriegt und etwas gegen die Verordnung, die den Einsatz der Wildcameras verbietet, unternimmt????


Oder haben die keine Zeit, weil sie sich auf die herbstlichen Drückjagden vorbereiten müssen ??????




wmh

Jäger:cool:


Hast du einen Link mit neuen Infos?

TH
 
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War die Flächeneigentümerin eine natürliche oder eine juristische Person?


Wenn schon eine Flächeneigentümerin die Rote Karte zu sehen bekommt, wie verläuft dann wohl erst die Klage einer Person, die u. U. gegen ein Betretungsverbot, z. B. wie in Hessen zur Nachtzeit oder innerhalb eines NSG vestößt, indem sie glaubt, sich auch noch jenseits der sündhaft teuer angelegten Wanderwege "erholen" zu müssen?
 
A

anonym

Guest
So, nun haben wir eine gerichtsfeste Einschätzung des Sachverhaltes.

Das ist Unsinn. Den haben wir solange nicht, bis das Urteil veröffentlicht wurde. In den Rechtssprechungsdatenbanken, auf die ich Zugriff habe, ist jedenfalls das Urteil noch nicht zu finden.

Die Info, die WuH präsentiert hat, stammt wahrscheinlich aus einer kurzen Pressemitteilung des LG. Aus der lässt sich weder entnehmen, welche Gründe das Gericht hatte, wie der "Spezialfall" war, ob für andere Fälle übertragbare Aussage gemacht werden, inwieweit spezielles Recht aus NRW zum tragen kam, usw.

Insofern jetzt herumzuschreien und irgendetwas zu fordern, wäre unklug.

Wenn jemand das Urteil hat, würde ich mich über eine PN freuen.
 
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Nunja, dann warten wir mal ab, bis der nächste Vollpfosten kommt und z.B. Ferngläser verbietet, denn man könnte ja.........:sad:


Also dann machen wir mal gar nichts und dann brauchen sich LJV's und DJV auch nicht zu bemühen.

Ist ja auch viiiiiiel bequemer.


:thumbdown:






wmh


Jäger
 
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So, nun haben wir eine gerichtsfeste Einschätzung des Sachverhaltes.

Nächster Schritt: >>>>>> Fehlanzeige???? :evil:

Vielleicht, dass der LJV oder sogar der Bundesjagdverband mal seinen ArXXXSCH hochkriegt und etwas gegen die Verordnung, die den Einsatz der Wildcameras verbietet, unternimmt????

Oder haben die keine Zeit, weil sie sich auf die herbstlichen Drückjagden vorbereiten müssen ??????


Nunja, dann warten wir mal ab, bis der nächste Vollpfosten kommt und z.B. Ferngläser verbietet, denn man könnte ja.........:sad:

Also dann machen wir mal gar nichts und dann brauchen sich LJV's und DJV auch nicht zu bemühen.

Ist ja auch viiiiiiel bequemer.


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wmh
Jäger


schade, mal wieder ein gutes Beispiel für solidestes "Stammtisch-Niveau": ohne die geringste Grundkenntnis einfach mal defätistisch daher schwätzen...

:thumbdown::thumbdown::thumbdown:
 
A

anonym

Guest
Beitrag # 9
So, nun haben wir eine gerichtsfeste Einschätzung des Sachverhaltes

Beitrag # 12
Das ist Unsinn. Den haben wir solange nicht, bis das Urteil veröffentlicht wurde. In den Rechtssprechungsdatenbanken, auf die ich Zugriff habe, ist jedenfalls das Urteil noch nicht zu finden.

Die Info, die WuH präsentiert hat, stammt wahrscheinlich aus einer kurzen Pressemitteilung des LG. Aus der lässt sich weder entnehmen, welche Gründe das Gericht hatte, wie der "Spezialfall" war, ob für andere Fälle übertragbare Aussage gemacht werden, inwieweit spezielles Recht aus NRW zum tragen kam, usw.


:thumbup:
Ich denke, du hast recht
 

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