Überlassungsschein

A

anonym

Guest
Also hier wird wieder einiges durcheinander geworfen...

Nochmal...Was berechtigt zum Erwerb, zum Besitz und zum Führen? Richtig...der Jagdschein.

Die Behörde überprüft eine ordnungsgemässe Aufbewahrung.

Ob da eine Waffe mehr im Schrank steht hat sie nicht zu interessieren.

Waffen können an andere berechtigte für die Dauer von 4 Wochen ausgeliehen werden.

In deinem Fall wäre es wichtiger einen Nachweis deines Bekannten (beauftragung) zu haben, dass du die Waffe im Auftrag veräusserst und du berechtigt bist, die Waffe an einen berechtigten zu übergeben.
 
A

anonym

Guest
Ist nie das schlechteste und auch dir zu empfehlen.

Einfach mal in den § 38 schauen, was da steht.

Im Fall der Aufbewahrung, wenn man die Waffe nicht führen will, ist ein Leihschein nicht vorgeschrieben.
Ob man dennoch einen ausstellt, ist genau so als ob man auf dem Weg ins Revier das Futteral mit Schlösschen verrammelt.
Wozu gibts eigentlich das NWR?

... zumal ich auch eine Kopie der WBK habe.
 
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@ 98
vorübergehende sichere Aufbewahrung . . .

oder hättest du bei deiner Eingangsgeschichte und der Kontrolle deine Geschichte rund gemacht indem du anschließend den Erwerb angezeigt hättest. ;-)
 
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..es gibt keine miesgelaunten SB's..es sei denn man macht die mies!!!!!!;-)..für den geschilderten Fall gibt's das NWR...da steht ALLES drin....abrufbar innerhalb von Minuten wenn tatsächlicher Kontrollbedarf besteht!!
 
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Moin!

..es gibt keine miesgelaunten SB's..es sei denn man macht die mies!!!!!!;-)

Dann war das ein Anfall von "typisch Berliner Freundlichkeit" als der SB hier bei einem erkennbaren Zahlendreher im Anschreiben statt nachzufragen sofort mal ein OWi-Verfahren anschob? :roll:

Nochmal: der Papierkram ist vielleicht nicht rechtlich zwingend notwendig, es erleichtert aber das Leben im Falle eines Falles ungemein.

Viele Grüße

Joe
 
A

anonym

Guest
... es ging mir nicht um diesen einen Fall, bei dem ich die Waff für jemanden verkaufe. Ich habe sehr oft "fremde" Waffen zur Aufarbeitung / Reinigung im Schrank stehen. Ebenso schieße ich auf dem Schießstand des Öfteren Waffen ein. Auch diese Waffen habe ich bei einer eventuellen Kontrolle "gekauft". ;-)
 
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nur ein kleiner Unterschied:....Du übst momentan die tatsächliche Gewalt über die Waffe aus.; nich gekauft...und dieses kleine "Wortspiel" hat ungeahnte Rechtswirkung;-)
z.B. als Händler auch beim Finanzamt:cool:
 
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1 Monat, Himmelherrgottsakrament! 1 Monat, nicht 4 Wochen!
Da er nicht max. 4 Wochen geschrieben hat, war das sachlich schon richtig.
1 Monat schließt halt vier Wochen ein:

§ 188 BGB
(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.
(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats

Ist (2) nicht ein wundervoller Satz, so klar, so lucide - wie Musik:roll:

Wäre ich doch Jurist geworden.....
 
Zuletzt bearbeitet:
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Verwässer doch nicht die Richtigstellung von Clayperon.

Natürlich kann man auch schreiben: Du darfst deine Waffe einen Tag verleihen. Was nicht falsch ist.

Eigentlich hätte Brennecke doch die Definition aus dem BGB übernehmen sollen, um vollends Verwirrung zu stiften und daraufhin Waffen einzukassieren. :evil:
 
A

anonym

Guest
Diese Diskussion hatten wir erst. Und ja, richtig heisst es "1 Monat"

Mein Fehler.

Für mich im täglichen Sprachgebrauch ist 1 Monat gleichbedeutend mit 4 Wochen...im Paragraphendeutsch ist es halt nicht das gleiche...

:cheers:
 

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