WaffenTransport mit 0,18 Promille: Frage an die Anwälte unter den Jägern ...

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Das Führen von Waffen unter Alkoholeinfluss und ein hartes Urteil ist unter http://forum.wildundhund.de/showthread.php?96949-Entzug-der-WBK-wegen-Trunkenheit eingehend diskutiert worden.

Der Gesetzgeber unterscheidet im Waffenrecht sehr deutlich zwischen dem Führen und Transportieren von Waffen. Frage an die Anwälte unter uns Jägern - wirkt diese Unterscheidung auch im Zusammenhang mit Alkohol/Zuverlässigkeit?

Fallbeispiel Transport: eine im Koffer verschlossene Waffe, ein Bier nach der Jagd zum Essen, anschließend ein paar nette Gespräche, 100 kg Körpergewicht und dann ein Test auf der Heimfahrt mit 0,18 Promille. Wird das auch die WBK bzw. den Jagdschein kosten?
 
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erwartest du hier rauf ernsthaft eine gescheite antwort?

ich kann dir ein rezept für spekulatius geben!
 
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Das ist ja was ganz Neues.
Wo unterscheidet der Gesetzgeber denn für den Waffenbesitzer zwischen Transport und Führen? Noch dazu deutlich!

Unterschieden wird z.B. in der Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz:
http://www.landesjagdverband.de/fil...undlagen/vwv__22_03_2012_rechtskr.fassung.pdf

nachzulesen auf Seite 14 unten und 15 oben (Punkt 12.3.3.1).

Unterschieden wird in Führen schussbereit (im Revier), Führen zugriffsbereit und nicht schussbereit (direkter Hin- und Rückweg Jagd), nicht zugriffs und nicht schussbereit (Transport im verschlossenen Koffer, z.B. Reise oder Fahrt zum Büchsenmacher).

Zugegeben nicht ganz einfach zu lesen - aber die Unterscheidung wird wohl gemacht und dürfte in jedem Falle geeignet sein, bei einer rechtlichen Auseinandersetzung erörtert zu werden.

@alexem: Die Frage ging an Anwälte mit Sachkenntnis - mit Deinem Backrezept warst Du hier nicht ganz richtig ...
 
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Unterschieden wird z.B. in der Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz:
http://www.landesjagdverband.de/fil...undlagen/vwv__22_03_2012_rechtskr.fassung.pdf

nachzulesen auf Seite 14 unten und 15 oben (Punkt 12.3.3.1).

Unterschieden wird in Führen schussbereit (im Revier), Führen ... nicht zugriffs und nicht schussbereit (Transport im verschlossenen Koffer, z.B. Reise oder Fahrt zum Büchsenmacher).

Zugegeben nicht ganz einfach zu lesen - aber die Unterscheidung wird wohl gemacht und dürfte in jedem Falle geeignet sein, bei einer rechtlichen Auseinandersetzung erörtert zu werden.

@alexem: Die Frage ging an Anwälte mit Sachkenntnis - mit Deinem Backrezept warst Du hier nicht ganz richtig ...

So wirds vielleicht etwas klarer

bitte Gesetze und Verordnungen richtig lesen

WH

ua
 
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Unterschieden wird in Führen schussbereit (im Revier), Führen zugriffsbereit und nicht schussbereit (direkter Hin- und Rückweg Jagd), nicht zugriffs und nicht schussbereit

Aha. Und wo steht da der waffenrechtliche Begriff Transportieren? "Transportieren" wird als Umschreibung gebraucht, für die, die nicht in der Lage sind, die unterschiedlichen Situationen zu differenzieren.

Aber beim Waffenrecht kriegt man hier im Forum sowieso Haarausfall.

Zurück zur Eingangsfrage:
Weil wir in diesem unserem Staat leben, wird sich im Hinblick auf den ergangenen Beschluss des BVerwG sicher ein durchgeknallter Richter finden, der dir die Waffen abnehmen will.
Unter allen anderen, auch rechtlichen Aspekten, nein.
 
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Fallbeispiel Transport: eine im Koffer verschlossene Waffe, ein Bier nach der Jagd zum Essen, anschließend ein paar nette Gespräche, 100 kg Körpergewicht und dann ein Test auf der Heimfahrt mit 0,18 Promille. Wird das auch die WBK bzw. den Jagdschein kosten?

Du mißdeutest leider das deiner Frage zugrunde liegende Urteil.

Das BVerwG urteilte aufgrund des Schusswaffengebrauchs - vulgo: Finger krumm, wovon der frisch erlegte Bock im Kofferraum kündete - mit mehr als 1,0 Atü. Das Führen wurde überhaupt nicht diskutiert. Und Führen tut jeder, der die tatsächliche Sachherrschaft über die Kanone ausübt (außerhalb der eigenen Wohnung oder Geschäftsräumen, um es ganz vollständig zu machen), egal, ob da ein Schloß am Koffer ist oder nicht.

MitVorsichtig und sachgemäß geht mit Schusswaffen nur um, wer sie ausschließlich in nüchternem Zustand gebraucht

Mit 0,18 Promille bist du noch nicht im Grenzbereich der relativen Fahruntüchtigkeit. Also keine Owi - wenn nicht andere Umstände dazutreten.

Rest: Siehe Solms.

Übrigens, um mit 100kg 0,18 Umdrehungen zu bekommen, wirst du den Schoppen schon in einem Zug abpetzen und dann genau den Scheitelpunkt zwischen Anflutungs- und Resorptionsphase erwischen müssen, so round about.

Wer das Urteil für hart hält, dem empfehle ich mal einen Besuch beim Bund gegen Alkohol und Drogen im Strassenverkehr, da kann man "Testtrinken" unter Aufsicht. Vorher angeben, an welche Grenze man herantrinken will, Körpermaße und welches Getränk man bevorzugt. Hat zwei Folgen: Erstens, man gewinnt ein müdes Lächeln, wenn der mit 1,0 Geschnappte einem erzählt, er habe ja nur zwei Weizenbier den Abend getrunken. Zweitens, man ist erstaunt über die notwenidge Druckbetankung und den individuell gefühlten "Füllzustand".

Was in den unteren Instanzen aus dem Urteil gebastelt wird, steht zu befürchten, aber auf einem anderen Blatt, bin da aber auch bei @Solms.
 
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Unterschieden wird z.B. in der Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz:
http://www.landesjagdverband.de/fil...undlagen/vwv__22_03_2012_rechtskr.fassung.pdf

nachzulesen auf Seite 14 unten und 15 oben (Punkt 12.3.3.1).

Unterschieden wird in Führen schussbereit (im Revier), Führen zugriffsbereit und nicht schussbereit (direkter Hin- und Rückweg Jagd), nicht zugriffs und nicht schussbereit (Transport im verschlossenen Koffer, z.B. Reise oder Fahrt zum Büchsenmacher).

Zugegeben nicht ganz einfach zu lesen - aber die Unterscheidung wird wohl gemacht und dürfte in jedem Falle geeignet sein, bei einer rechtlichen Auseinandersetzung erörtert zu werden.

@alexem: Die Frage ging an Anwälte mit Sachkenntnis - mit Deinem Backrezept warst Du hier nicht ganz richtig ...

Nochmal, deine Interpretation ist falsch!
 
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Kuno, klärste uns mal auf ?

Ich kenne auch nur: Führen ( schussbereit am Mann ), Führen ( nicht schussbereit aber zugriffsbereit z.b. auf Rücksitz, oder ungeladene KW im Holster )
Transportieren ( nicht zugriffsbereit im Wagen, z.b. verschlossener Koffer ), Verbringen ( wie transportieren, nur über Landsgrenzen hinweg )

Gelernt habe ich das übereinstimmend in einer Waffensachkundeschulung und beim Jagdschein.

Was ist daran nicht korrekt ?
 
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Transportieren ( nicht zugriffsbereit im Wagen, z.b. verschlossener Koffer ),
Was ist daran nicht korrekt ?

Zig-Tausendmal gesagt und geschrieben: Das ist Führen!

Ich verstehe nicht, warum man sich irgendwas in irgendwelchen Kursen vorblasen lässt, aber nicht selbst mal in eines der für Jäger wichtigsten Gesetze schaut. Da stehts nämlich klipp und klar drin. Zum Verbringen brauchts auch mehr, als nur eine Waffe über die Landesgrenze zu bringen. Sonst wäre ich ohne Verbringungserlaubnis nach Ostpreußen mit meiner Sauer gefahren.
 
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Zig-Tausendmal gesagt und geschrieben: Das ist Führen!

Ich verstehe nicht, warum man sich irgendwas in irgendwelchen Kursen vorblasen lässt, aber nicht selbst mal in eines der für Jäger wichtigsten Gesetze schaut. .
Das nicht zu verstehen, muss man seine Brötchen wohl mit Gesetzblättern verdienen :).
Also - vielen Dank für alle hilfreichen Klarstellungen. Aber das mit den Kursen ist eigentlich ganz einfach - man macht sie, weil man sich davon Wissenszuwachs verspricht. Wenn man alles, was man an Weiterbildungen macht, hinterher über Gesetzblätter prüfen wollte, könnte man es gleich lassen. Hier treffen sich nun mal Jäger, die bei Tageslicht den verschiedensten Berufen nachgehen - Anwälte sind die wenigsten. Aber wie gesagt - vielen Dank. Auch ich lese den Gesetzestext bezüglich Führen und Transport nun anders, als er im Kurs erklärt wurde. Und Solms - bevor Du jetzt wieder hochfährst - der Begriff Transport kommt im Text nun einmal vor. Dass der immer wieder falsch interpretiert wird - nun ja. Aber dafür haben wir ja das Forum ...

Waidmannsheil ...
 
A

anonym

Guest
Mein Postbote ist auch manchmal stralle wenn er mir 'ne Wumme bringt. Dem kann aber nix passieren, der hat keinen Jagdschein. :lol:
 
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Ok Solms...du bist Anwalt. Insofern weißt du es auf jeden Fall besser.

Da sich aber auch mein SB ( und der mir bekannte SEK - Ausbilder, 2 andere Anwälte und jeder Jäger den ich gefragt habe ) ebenfalls an meiner ( oder vielmehr ich an ihrer ) Interpretation des Gesetzes orientiert ( Im verschlossenen Koffer, nicht zugriffsbereit = NICHT Führen sondern Transportieren )
wage ich es meine andere Meinung zu behalten. Auch wenn das rechtlich offenbar umstritten ist ( was ich hier das erste Mal höre... )

Da mal ne richterliche Aussage zu wäre fein, auch wenns eigendlich ganz egal ist, weil wir das ( wie immer es auch heißt ) alle dürfen. natürlich nur Bedürfnisbezogen ( HUST ).

Das mit der Verbringungserlaubnis ist allerdings völlig Klar.
 
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Moin!

Das Wort "transportieren" erscheint im WaffG als Tätkgkeitsbeschreibung, aber nicht als Rechtsbegriff, und es steht in einem §§ der nicht nur Jäger betrifft. @Solms hat deshalb dahingehend Recht, dass insbesondere Jäger FÜHREN (immer, wenn sie mit einer Waffe das Haus verlassen), andere tun z. B. gewerblich rechtlich anders bezeichnete Dinge, wenn sie eine Waffe umgangssprachlich gesprochen von A nach B transportieren / bringen / schaffen / ... (ich bin jetzt zu faul das rauszusuchen :cool: ).

Anwalt per se oder SEK-Ausbilder hat nichts damit zu tun, ob die Leute Ahnung vom Waffenrecht haben. Mein Hausarzt ist kein Neurologe und mein Jägerprüfungskumpel ist als Fachanwalt für Arbeitsrecht auch der Meinung, für Waffenfälle engagiert er im Falle eiens Falles einen darauf spezielisierten Kollegen.

Viele Grüße

Joe
 

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