BJagdG i.V. mit WaffG, Rückkehr aus dem europäischen Ausland

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Liebe Freunde der Jagd,

ich Deutscher Staatsbürger und lebe seit längerem in Österreich. Dort habe ich die Prüfung gemacht, meine Jagdwaffen gekauft und übe dort auch die Jagd aus.

Leider muss ich Mitte nächsten Jahres aus beruflichen Gründen wieder nach Deutschland (NRW) ziehen.

Mir ist bekannt, dass ich in D keinen Jahresjagdschein lösen kann wegen fehlender deutscher Jagdprüfung.

Nun zu meinen Gedanken......:

Ich werde erst mit meinem Umzug wieder eine Meldeadresse in D haben. Ich habe das WaffG so verstanden, dass eine WBK nur dann ausgestellt wird wenn der "gewöhnliche Aufenthalt" 5 Jahre im Geltungsbereich des Gesetzes bestanden hat.

Wenn ich nun die Jagdprüfung in D ablege, bekomme ich dann auch eine WBK (weil ich dann erst ein paar Monate in D bin)?

Kann ich evtl eine WBK beantragen aufgrund des Umzugs und des ausländischen Jahresjagdkarte (EFWP hab ich)?

Mein Problem ist halt, ich ziehe nach Deutschland und möchte meine Jagdwaffen mitnehmen und nicht in Ö lassen......

Die zuständigen SB der unteren Jagdbehörde und Polizei waren alle unisono sehr nett, konnten/wollten am Telefon sich aber nicht festlegen welche Möglichkeiten es gibt......

Besten Dank für eure Hilfe !
 
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Jägerprüfung gibt's in Deutschland an einer Jagdschule in 14 Tagen bis 3 Wochen..... die kannst du jetzt schon ablegen.

Dann Wohnsitz in Deutschland anmelden, deutschen Jagdschein ausstellen lassen,....Import/Exportgenehmigung in Deutschland/Österreich beantragen...... Waffen in Deutschland auf WBK eintragen lassen,..... an der BH in Österreich (Zell am See :cool: )austragen lassen.

Wenn du nicht für immer aus dem Pinzgau weg willst, ist zu überlegen, ob du hier nicht einen pro-forma-Wohnsitz behältst, und die Waffen im Bedarfsfall mit europäischem Feuerwaffenpass nach Deutschland nimmst.

Vielleicht hast ja im Pinzgau auch weiterhin noch eine Jagdgelegenheit, da macht es Sinn, wenn du die Salzburger Jagdkarte und die österreichischen Waffen behältst.

...oder die ganz harte Tour,....österreichische Staatbürgerschaft erwerben und in Deutschland mit Ausländerjagdschein jagen....

Unabhängig davon denke ich, dass du auch ein Bedürfnis für eine deutsche WBK hast, wenn du glaubhaft machen kannst, dass du die Waffen dazu benützt, um im Ausland (hier Österreich) die Jagd auszuüben.

Gruß

HWL
 
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Die Jägerprüfung kann man in einigen Bundesländern ohne Nachweis eines Kurses ablegen. Oder eben an eine Jagdschule ranhängen, die ohnehin zur Prüfung fährt - ich denke wenn man schon erfahrener Jäger ist lässt sich da auch was ohne große Kursteilnahme arrangieren.
 
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Vielen Dank für die Antworten !

WBK in D und "Zweitwohnsitz" in AT hab ich auch schon in Erwägung gezogen, Jagdgelegenheit hätte ich noch und mit ein bisschen Glück geht sich in 2016 sogar eine Pacht aus mit ein paar Pinzgauer Kameraden.

Da war aber noch irgendeine Regelung zum "ständigen/gewöhnlichen" Aufenthalt von 3 oder 5 Jahren in D.....Da muss ich mir nochmal das Gesetz anschauen. Die bringe ich nicht zusammen.
 
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Hallo,

§ 4 Abs. 2 WaffG

"Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat."

Sollte aber eigentlich bei entspechenden Nachweisen über die Zuverlässigkeit durch langjährige Erlaubnis in Ö kein Problem darstellen. Wenn doch - Anwalt

Waihei

ua
 
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Gedacht ist dieser § aber wohl eher für ausländische Staatsbürger, oder?
 
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Gedacht ist dieser § aber wohl eher für ausländische Staatsbürger, oder?

@OldHand: Ich glaube, das spielt keine Rolle ob man Inländer oder Ausländer ist....

Die ersten Telefonate mit der zuständigen Kreispolizeibehörde waren nicht so ermutigend, der Sachverhalt ist vielleicht zu komplex und nicht "0815"....... Werde daher Urlaub beantragen und mich dann mal mit all meinen Unterlagen auf eine 800 Kilometer lange Reise begeben und inständig auf einen verständnisvollen SB hoffen.......

WH
 
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1. da steht im WaffG ... KANN...! D.h. nicht IST zu versagen!
2. hilft hier u.U. dieAllgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz
(WaffVwV)
, die ja für die Verwaltung bestimmt ist, weiter. Hier ein Auszug:
Zu § 4: Voraussetzungen für eine Erlaubnis

4.1 § 4 Absatz 1 fasst die zwingenden Voraussetzungen für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis zusammen. Ausnahmen sind nur auf Grund gesetzlicher Regelungen möglich. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist die Erlaubnis zu versagen.

Im Falle des § 4 Absatz 2 steht die Versagung der Erlaubnis im Ermessen der Waffenbehörde; von diesem Versagungsgrund wird die Waffenbehörde Gebrauch machen, wenn ihr eigene sachnotwendige Erkenntnisse fehlen und der Antragsteller keine ausreichenden aussagekräftigen Nachweise beibringt. Die Erlaubnis soll insbesondere dann nach § 4 Absatz 2 versagt werden, wenn die Zuverlässigkeit (§ 5) wegen des Aufenthalts außerhalb des Bundesgebietes nicht den gesetzlichen Vorschriften voll entsprechend überprüft werden kann. § 4 Absatz 2 stellt auf den gewöhnlichen Aufenthalt und nicht darauf ab, ob der Antragsteller Deutscher, EU-Bürger oder Drittausländer ist. Nach Maßgabe des § 26 Absatz 5 AWaffV ist § 4 Absatz 2 auf EU-Bürger nicht anwendbar; diese Privilegierung gilt auch für deutsche Staatsangehörige.


........
Hervorhebung von mir, Quelle: Juris, Gesetze im Netz.

Noch zum KANN: hier lesen wir Ermessen! Ermessen muss korrekt ausgeübt werden!

Da freut sich jeder Verwaltungsjurist.... ;-)

Viel Erfolg!
 
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1. Es kommt nicht darauf an, die österreichische Staatsbürgerschaft zu erwerben um ohne
deutsche Prüfung einen Ausländerjagdschein erhalten zu können; es kommt darauf an die
deutsche Staatsbürgerschaft aufzugeben.
Das ist aber eine KANN-Regelung und es umgeht nicht die Prüfung der Zuverlässigkeit nach
§ 4 (2) WaffG. Zudem KANN jemandem der nicht Deutscher i.S. des GG ist der Jagdschein
IMMER versagt werden.

2. Wichtiger als der § 4 (2) WaffG mit seiner Fünfjahresfrist ist der § 17 (2) Ziffer 3 BJagdG
mit seiner Dreijahresfrist. Die §§ sind ähnlich nur im BJagdG beträgt die Frist nur drei Jahre
und wer einen Jahresjagdschein hat, dem ist eine WBK zu erteilen. Es geht also nicht um
fünf sondern nur um drei Jahre.

3. Der § 26 (5) AWaffV setzt eine entsprechende berufliche Tätigkeit voraus. Das/die liegt
nicht vor und deshalb entfällt die Anwendbarkeit von § 4 (2) WaffG nicht.

4. Da Österreich das strafrechtlich relevante Verhalten der Einwohner seines Landes in
ähnlicher Weise registriert wie Deutschland, ist es möglich die Zuverlässigkeit der dort
Ansässigen bzw. ehemals Ansässigen zu überprüfen. Evtl. dauert die Antragstellung etwas
länger aber wenn nichts vorliegt reicht weder § 17 (2) Ziffer 3 noch § 4 (2) WaffG zur
Versagung aus.
 
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Vielen Dank an alle für die Antworten, insbesondere auch an JFGPM.

Ich bin noch mit der zuständigen Waffenbehörde im Gespräch, erste telefonische Signale deuten auf eine Ablehnung hin mangels Bedürfnis.

Nochmal zum Hintergrund:
Ich habe eine WBK beantragt um meine Waffen (2 LW + 2KW) aus Österreich nach Deutschland verbringen (dauerhaft) zu können.

Ich habe keinen deutschen Jahresjagdschein.

Nach meiner Ansicht sollte mir gemäß 8.1.5 der AWaffVO ein Bedürfnis zugestanden werden, die Waffenbehörde sieht das noch anders.

Meiner Meinung nach sollte ein gültiger ausländischer Jahresjagdschein als Bedürfnis ausreichen, schließlich kann ich in ganz Europa jagen außer in Deutschland.

Sehe ich das total falsch??
Es gibt eine positive Nachricht aus Bayern, das Ministerium hat mir mitteilen lassen: "dass nicht ganz auszuschließen ist, die Gesetzgebung zu verändern und ausländische Jägerprüfungen von Deutschen Staatsbürgern anerkannt werden".... ein Hoffnungschimmer.....??
 

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