Wildkameras, Fotofallen, ...

A

anonym

Guest
Dieses Thema passt so ziemlich überall hin. Ich hab's bewußt aber unter Jagd-RECHT gestellt. Bei Waffen-RECHT wär's zu weit vom Thema gewesen.

Vor Wochen habe ich eine Anfrage an den netzpolitischen Sprecher / Sprecher für Datenschutz der Bündnis 90/DIE GRÜNEN im Landtag NRW gestellt. Dieser gute Mann ist auch MdL.

Die Fragen lauteten :

- wie stehen Sie zum Einsatz von Fotofallen in NRWs Wäldern ?

- werden die Kameras künftig ausnahmslos verboten, wie bereits in anderen Bundesländern ?


- sind Strafen für den Einsatz angedacht ?



Heute kam die Antwort :


Sehr geehrter Herr ... ,

vielen Dank für Ihre Nachricht. In der Tat sind wir der Meinung, dass Wildkameras bzw. Fotofallen unter Aspekten des Datenschutzes problematisch sind. Wir haben keine genauen Zahlen, wie viele Kameras in den Wäldern hängen, aber aus den Verkaufszahlen lassen sich Schätzungen ableiten. Der Datenschutzbeauftragte Rheinland-Pfalz geht bspw. von 30.000 Kameras in seinem Land aus. Der Preisverfall bei den Kameras leistet seinen Beitrag zur stärkeren Verbreitung: Wildkameras sind regelmäßig im Angebot bei Discountern und kosten dort in der Regel unter 100 Euro. Die wenigsten Waldbesucher sind sich über diese Einschnitte in ihre Privatsphäre bewusst, sondern erwarten stattdessen im Wald Ruhe und Erholung und gerade keine Beobachtung.

Wir wollen in jedem Fall eine flächendeckende Dauerüberwachung verhindern. Sofern überhaupt Kameras zum Einsatz kommen, sollte auf technisch fortschrittliche Geräte gesetzt werden. Es gibt zum Beispiel Kameras, die nicht dauerhaft aufzeichnen, und insbesondere dann keine Aufzeichnungen machen, wenn Menschen in ihrer Reichweite sind. Das ist aber nur eine Seite.

Meines Erachtens geht es vor allem um Transparenz und die Schärfung des Bewusstseins in der Bevölkerung. Eigentlich muss bereits heute jede optisch-elektronische Überwachungseinrichtung gekennzeichnet sein, so regelt es das Bundesdatenschutzgesetz (§6b Abs. 2). Die Aufsicht liegt in diesem Zusammenhang beim Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (www.ldi.nrw.de). Da die Kennzeichnung offensichtlich im Jagdbereich bisher selten durchgeführt wurde, hat die Landesregierung im derzeit in der parlamentarischen Beratung befindlichen Entwurf für ein ökologisches Jagdgesetz klargestellt, dass die Verwendung von Wildkameras unter Verweis auf die Bestimmungen des § 4 Abs. 1 BDSG grundsätzlich verboten ist, es sei denn, die Bestimmungen aus § 6b Abs. 1 (Voraussetzungen für Kamerasicherung) und § 6b Abs. 2 BDSG (Kennzeichnung) werden eingehalten. Dies wird in § 19, Fußnote 1 LJG-E geregelt.

Das widerrechtliche Aufstellen einer Wildkamera ohne Kennzeichnung stellt gem. § 55 Abs. 2 LJG-E eine Ordnungswidrigkeit dar. Außerdem kann eine unberechtigt aufgestellte Kamera gem. § 56 LJG-E eingezogen werden. Ferner stehen die datenschutzrechtlichen Sanktionen aus dem BDSG zur Verfügung.

Für weitere Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Mit besten Grüßen
...
 
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Guest
AW: Wilfkameras, Fotofallen, ...

Ich sehe das so: Wildkameras überwachen zum Großteil Kirrungen. Kirrungen sind jagdliche Einrichtungen. Das Betreten jagdlicher Einrichtungen ist Unbefugten verboten. Im Prinzip gibt es also gar kein Problem. Aber die Jagdgegner Lobby macht daraus eins.
 
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Kirrungen sind jagdliche Einrichtungen. Das Betreten jagdlicher Einrichtungen ist Unbefugten verboten.


Moin,

das ist der bisherige Stand der Dinge. Sollte der Gesetzesentwurf jedoch wie vorgelegt verabschiedet werden, ist obige Argumentation hinfällig, da dann Jedermann auch Kirrungen queren darf.

Viele Grüße,
Schnepfenschreck.
 
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AW: Wilfkameras, Fotofallen, ...

Dieses Thema passt so ziemlich überall hin. Ich hab's bewußt aber unter Jagd-RECHT gestellt. Bei Waffen-RECHT wär's zu weit vom Thema gewesen.

Vor Wochen habe ich eine Anfrage an den netzpolitischen Sprecher / Sprecher für Datenschutz der Bündnis 90/DIE GRÜNEN im Landtag NRW gestellt. Dieser gute Mann ist auch MdL.

Die Fragen lauteten :

- wie stehen Sie zum Einsatz von Fotofallen in NRWs Wäldern ?

- werden die Kameras künftig ausnahmslos verboten, wie bereits in anderen Bundesländern ?


- sind Strafen für den Einsatz angedacht ?



Heute kam die Antwort :


Sehr geehrter Herr ... ,

vielen Dank für Ihre Nachricht. In der Tat sind wir der Meinung, dass Wildkameras bzw. Fotofallen unter Aspekten des Datenschutzes problematisch sind. Wir haben keine genauen Zahlen, wie viele Kameras in den Wäldern hängen, aber aus den Verkaufszahlen lassen sich Schätzungen ableiten. Der Datenschutzbeauftragte Rheinland-Pfalz geht bspw. von 30.000 Kameras in seinem Land aus. Der Preisverfall bei den Kameras leistet seinen Beitrag zur stärkeren Verbreitung: Wildkameras sind regelmäßig im Angebot bei Discountern und kosten dort in der Regel unter 100 Euro. Die wenigsten Waldbesucher sind sich über diese Einschnitte in ihre Privatsphäre bewusst, sondern erwarten stattdessen im Wald Ruhe und Erholung und gerade keine Beobachtung.

Wir wollen in jedem Fall eine flächendeckende Dauerüberwachung verhindern. Sofern überhaupt Kameras zum Einsatz kommen, sollte auf technisch fortschrittliche Geräte gesetzt werden. Es gibt zum Beispiel Kameras, die nicht dauerhaft aufzeichnen, und insbesondere dann keine Aufzeichnungen machen, wenn Menschen in ihrer Reichweite sind. Das ist aber nur eine Seite.

Meines Erachtens geht es vor allem um Transparenz und die Schärfung des Bewusstseins in der Bevölkerung. Eigentlich muss bereits heute jede optisch-elektronische Überwachungseinrichtung gekennzeichnet sein, so regelt es das Bundesdatenschutzgesetz (§6b Abs. 2). Die Aufsicht liegt in diesem Zusammenhang beim Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (www.ldi.nrw.de). Da die Kennzeichnung offensichtlich im Jagdbereich bisher selten durchgeführt wurde, hat die Landesregierung im derzeit in der parlamentarischen Beratung befindlichen Entwurf für ein ökologisches Jagdgesetz klargestellt, dass die Verwendung von Wildkameras unter Verweis auf die Bestimmungen des § 4 Abs. 1 BDSG grundsätzlich verboten ist, es sei denn, die Bestimmungen aus § 6b Abs. 1 (Voraussetzungen für Kamerasicherung) und § 6b Abs. 2 BDSG (Kennzeichnung) werden eingehalten. Dies wird in § 19, Fußnote 1 LJG-E geregelt.

Das widerrechtliche Aufstellen einer Wildkamera ohne Kennzeichnung stellt gem. § 55 Abs. 2 LJG-E eine Ordnungswidrigkeit dar. Außerdem kann eine unberechtigt aufgestellte Kamera gem. § 56 LJG-E eingezogen werden. Ferner stehen die datenschutzrechtlichen Sanktionen aus dem BDSG zur Verfügung.

Für weitere Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Mit besten Grüßen
...


wie üblich wird hier von dem freundlichen "netzpolitischen Sprecher" mal wieder ein Problem aufgebauscht, das so gar nicht existiert; weil auf die Situation in RLP verwiesen wird, dazu vielleicht Folgendes:

Zunächst: in RLP gibt´s, glaube ich, irgendwo zwischen 3.000 und 3.500 gemeinschaftliche Jagdreviere, was bedeuten würde, dass statistisch gesehen, in jedem Revier acht bis zehn WK hängen müssten, schon alleine das zeigt, wie "eingeschränkt sinnvoll" die angegebene Zahl des DSB ist.

Überhaupt, hat dieser Herr offensichtlich den Mund deutlich zu voll genommen, indem er pauschal das Aufhängen der WK als "mit dem Datenschutz für nicht vereinbar" und damit für illegal erklärt hat und gleichzeitig den Bußgeldrahmen (den das Bundesdatenschutzgesetz vorgibt) willkürlich verändert hat.
Mittlerweile hat er wohl gemerkt, dass er sich mit seinen Sprechblasen deutlich vergalloppiert hat, denn von dieser abgesonderten heißen Luft ist nichts mehr geblieben - obwohl sich mehrere JAB sogar selbst angezeigt haben - unter Angabe des Ortes, wo die Kameras hängen...

Im BDSG sind übrigens die Bedingungen genau aufgeführt, unter denen auch der öffentliche Raum "überwacht" werden darf - einmal abgesehen von der Tatsache, dass in NRW (derzeit noch) z.B. Kirrungen und Hochsitze als "jagdliche Einrichtung" definiert sind, somit gerade nicht zum öffentlichen Raum gehören - und dadurch dem BDSG gar nicht unterliegen...
 
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AW: Wilfkameras, Fotofallen, ...

Ich sehe das so: Wildkameras überwachen zum Großteil Kirrungen. Kirrungen sind jagdliche Einrichtungen. Das Betreten jagdlicher Einrichtungen ist Unbefugten verboten. Im Prinzip gibt es also gar kein Problem. Aber die Jagdgegner Lobby macht daraus eins.

Genau so ist es. Verboten ist gar nichts, geschwätzt wird viel, aufpassen müssen wir trotzdem. Hier ist übrigens das schon mehrmals (falsch) interpretierte Urteil des Landgerichts Essen.
 
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[h=1]Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes[/h] (1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.
(2) Dieses Gesetz gilt für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch 1.öffentliche Stellen des Bundes,
2.öffentliche Stellen der Länder, soweit der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist und soweit siea)Bundesrecht ausführen oder
b)als Organe der Rechtspflege tätig werden und es sich nicht um Verwaltungsangelegenheiten handelt,

3.nicht-öffentliche Stellen, soweit sie die Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen verarbeiten, nutzen oder dafür erheben oder die Daten in oder aus nicht automatisierten Dateien verarbeiten, nutzen oder dafür erheben, es sei denn, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten erfolgt ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten.

Da die wenigsten von uns die Jagd nicht beruflich sondern aus privaten Gründen ausüben, dürfte der Fall dann klar sein.

Abgesehen davon: wer schützt mich auf dem Wanderweg vor Aufnahmen, die ein Mountainibiker mit Helmkamera erstellt? Ist der auch gekennzeichnet mit Name, Vorname, Adresse, Telefonnummer etc. pp....?

Währen der Einsatz von Wildkameras an Wanderwegen aus strategischen und praktischen Gründen schon nicht in Frage kommt, Frage ich hier mal nach dem Schutz vor dem Sammeln von Daten durch Dritte. Genauso könnte ich mich auf die Hinterbeine stellen, wenn da jemand auf dem Wanderweg ein Selfie macht und ich im Moment der Aufnahme hinter ihm auftauche und ebenfalls zu erkennen bin. Das kann man endlos so weiterführen.

Letztendlich haben die Datenschutzbeauftragten und die Datenschützer es regelrecht verpennt, uns rechtzeitig vor allem im urbanen Bereich zu schützen. Und nun wird aus reinem Selbsterhaltungstrieb auf eine vermeintliche Minderheit eingedroschen.

Was die Verkaufszahlen und die daraus resultierenden Rechenkünste der Datenschützer betrifft: viele dieser Kameras werden als "Wild- und Überwachungskamera" beworben. Es ist also reine Kaffeesatzleserei, wenn behauptet wird, dass die Dinger von Jägern gekauft werden. Es kommen auch Grundstückseigentümer und Naturliebhaber in Frage, die ihr Grundstück überwachen bzw. die Kamera am Vogelhäuschen aufstellen oder einfach nur wissen möchten, welches Getier nachts um Haus streift.
 
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24 Jul 2010
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Zustimmung. Und selbst die Zuständigkeit dieser Datenschützer ist nicht einmal so klar, wie die immer tun. Die zugrunde liegenden Datenschutzgesetze definieren sich für das Regeln fließender Daten(ströme). In einer Wildkamera werden jedoch statische Bilder aufgenommen und gespeichert. Da fließt nichts, außer die bilddaten drei Zentimeter vom Sensor auf die Chipkarte. Wäre statt eines Sensors ein Film in der Kamera, wären Datenschützer definitiv nicht zuständig - folglich kann es bei einem vergleichbren, auf digitaler Technik basierenden abgeschlossenen System nicht anders sein. Man möge mich korrigieren, wenn ich irre.

Mein Fazit: Die Datenschützer treten in dieser Sache nur in Erscheinung, weil sie gefragt werden. Keinesfalls aber, weil sie zuständig wären. Sie sind es nicht.
 

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