A
anonym
Guest
Dieses Thema passt so ziemlich überall hin. Ich hab's bewußt aber unter Jagd-RECHT gestellt. Bei Waffen-RECHT wär's zu weit vom Thema gewesen.
Vor Wochen habe ich eine Anfrage an den netzpolitischen Sprecher / Sprecher für Datenschutz der Bündnis 90/DIE GRÜNEN im Landtag NRW gestellt. Dieser gute Mann ist auch MdL.
Die Fragen lauteten :
- wie stehen Sie zum Einsatz von Fotofallen in NRWs Wäldern ?
- werden die Kameras künftig ausnahmslos verboten, wie bereits in anderen Bundesländern ?
- sind Strafen für den Einsatz angedacht ?
Heute kam die Antwort :
Sehr geehrter Herr ... ,
vielen Dank für Ihre Nachricht. In der Tat sind wir der Meinung, dass Wildkameras bzw. Fotofallen unter Aspekten des Datenschutzes problematisch sind. Wir haben keine genauen Zahlen, wie viele Kameras in den Wäldern hängen, aber aus den Verkaufszahlen lassen sich Schätzungen ableiten. Der Datenschutzbeauftragte Rheinland-Pfalz geht bspw. von 30.000 Kameras in seinem Land aus. Der Preisverfall bei den Kameras leistet seinen Beitrag zur stärkeren Verbreitung: Wildkameras sind regelmäßig im Angebot bei Discountern und kosten dort in der Regel unter 100 Euro. Die wenigsten Waldbesucher sind sich über diese Einschnitte in ihre Privatsphäre bewusst, sondern erwarten stattdessen im Wald Ruhe und Erholung und gerade keine Beobachtung.
Wir wollen in jedem Fall eine flächendeckende Dauerüberwachung verhindern. Sofern überhaupt Kameras zum Einsatz kommen, sollte auf technisch fortschrittliche Geräte gesetzt werden. Es gibt zum Beispiel Kameras, die nicht dauerhaft aufzeichnen, und insbesondere dann keine Aufzeichnungen machen, wenn Menschen in ihrer Reichweite sind. Das ist aber nur eine Seite.
Meines Erachtens geht es vor allem um Transparenz und die Schärfung des Bewusstseins in der Bevölkerung. Eigentlich muss bereits heute jede optisch-elektronische Überwachungseinrichtung gekennzeichnet sein, so regelt es das Bundesdatenschutzgesetz (§6b Abs. 2). Die Aufsicht liegt in diesem Zusammenhang beim Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (www.ldi.nrw.de). Da die Kennzeichnung offensichtlich im Jagdbereich bisher selten durchgeführt wurde, hat die Landesregierung im derzeit in der parlamentarischen Beratung befindlichen Entwurf für ein ökologisches Jagdgesetz klargestellt, dass die Verwendung von Wildkameras unter Verweis auf die Bestimmungen des § 4 Abs. 1 BDSG grundsätzlich verboten ist, es sei denn, die Bestimmungen aus § 6b Abs. 1 (Voraussetzungen für Kamerasicherung) und § 6b Abs. 2 BDSG (Kennzeichnung) werden eingehalten. Dies wird in § 19, Fußnote 1 LJG-E geregelt.
Das widerrechtliche Aufstellen einer Wildkamera ohne Kennzeichnung stellt gem. § 55 Abs. 2 LJG-E eine Ordnungswidrigkeit dar. Außerdem kann eine unberechtigt aufgestellte Kamera gem. § 56 LJG-E eingezogen werden. Ferner stehen die datenschutzrechtlichen Sanktionen aus dem BDSG zur Verfügung.
Für weitere Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
...
Vor Wochen habe ich eine Anfrage an den netzpolitischen Sprecher / Sprecher für Datenschutz der Bündnis 90/DIE GRÜNEN im Landtag NRW gestellt. Dieser gute Mann ist auch MdL.
Die Fragen lauteten :
- wie stehen Sie zum Einsatz von Fotofallen in NRWs Wäldern ?
- werden die Kameras künftig ausnahmslos verboten, wie bereits in anderen Bundesländern ?
- sind Strafen für den Einsatz angedacht ?
Heute kam die Antwort :
Sehr geehrter Herr ... ,
vielen Dank für Ihre Nachricht. In der Tat sind wir der Meinung, dass Wildkameras bzw. Fotofallen unter Aspekten des Datenschutzes problematisch sind. Wir haben keine genauen Zahlen, wie viele Kameras in den Wäldern hängen, aber aus den Verkaufszahlen lassen sich Schätzungen ableiten. Der Datenschutzbeauftragte Rheinland-Pfalz geht bspw. von 30.000 Kameras in seinem Land aus. Der Preisverfall bei den Kameras leistet seinen Beitrag zur stärkeren Verbreitung: Wildkameras sind regelmäßig im Angebot bei Discountern und kosten dort in der Regel unter 100 Euro. Die wenigsten Waldbesucher sind sich über diese Einschnitte in ihre Privatsphäre bewusst, sondern erwarten stattdessen im Wald Ruhe und Erholung und gerade keine Beobachtung.
Wir wollen in jedem Fall eine flächendeckende Dauerüberwachung verhindern. Sofern überhaupt Kameras zum Einsatz kommen, sollte auf technisch fortschrittliche Geräte gesetzt werden. Es gibt zum Beispiel Kameras, die nicht dauerhaft aufzeichnen, und insbesondere dann keine Aufzeichnungen machen, wenn Menschen in ihrer Reichweite sind. Das ist aber nur eine Seite.
Meines Erachtens geht es vor allem um Transparenz und die Schärfung des Bewusstseins in der Bevölkerung. Eigentlich muss bereits heute jede optisch-elektronische Überwachungseinrichtung gekennzeichnet sein, so regelt es das Bundesdatenschutzgesetz (§6b Abs. 2). Die Aufsicht liegt in diesem Zusammenhang beim Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (www.ldi.nrw.de). Da die Kennzeichnung offensichtlich im Jagdbereich bisher selten durchgeführt wurde, hat die Landesregierung im derzeit in der parlamentarischen Beratung befindlichen Entwurf für ein ökologisches Jagdgesetz klargestellt, dass die Verwendung von Wildkameras unter Verweis auf die Bestimmungen des § 4 Abs. 1 BDSG grundsätzlich verboten ist, es sei denn, die Bestimmungen aus § 6b Abs. 1 (Voraussetzungen für Kamerasicherung) und § 6b Abs. 2 BDSG (Kennzeichnung) werden eingehalten. Dies wird in § 19, Fußnote 1 LJG-E geregelt.
Das widerrechtliche Aufstellen einer Wildkamera ohne Kennzeichnung stellt gem. § 55 Abs. 2 LJG-E eine Ordnungswidrigkeit dar. Außerdem kann eine unberechtigt aufgestellte Kamera gem. § 56 LJG-E eingezogen werden. Ferner stehen die datenschutzrechtlichen Sanktionen aus dem BDSG zur Verfügung.
Für weitere Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
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