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Nach einem Referentenentwurf zur Änderung des Bundesjagdgesetzes als Reaktion auf das geplante ökologische Jagdgesetz NRW soll künftig unter der Maxime "Bleiminimierungsgebot" nur noch amtlich geprüfte und zugelassene Munition unter den Aspekten Tötungswirkung (nach Gremse?), ballistischer Präzision und Stand der Technik bezüglich minimierter Bleiabgabe erlaubt werden:
Quelle: http://www.ljv-nrw.de/media/1421666283_stellungnahme_des_ljv_nrw.pdf Seitennummern 37 - 40
Auf den Hinweis, dass damit gleichzeitig alle wiederladenden Jäger ausgeschlossen werden jagdliche Munition herzustellen, konnte LJV-Justiziar Herr Thies immerhin anmerken, dass der DJV dies auch vorgebracht habe und dort noch eine Regelung gefunden werden müsse.[...]
§ 18 d (3) Es ist verboten, zur Jagd andere als die für die jeweils ausgeübte Jagd geeignet gekennzeichnete Munition zu verwenden."
[...]
§ 18 f Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten nicht für Büchsenmunition, die vor dem 31.03.2018 ordnungsgemäß erworben und zur Jagd verwendet wird."
Quelle: http://www.ljv-nrw.de/media/1421666283_stellungnahme_des_ljv_nrw.pdf Seitennummern 37 - 40