Kirren in Baden-Württemberg

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Hallo Zusammen,

ist Euch bewusst, dass Ihr in Baden-Württemberg ab morgen alle technischen Kirrungen abbauen müsst? Es ist nur noch die grossflächige Wurfkirrung (offen, Mais mit der Hand verstreut) mit Mais zulässig. Maximal 1 Liter je Kirrung und nun auch allen anderen Wildtieren / Tieren zugänglich.

Das gilt ab 1. April. "Technische Kirrungen" wie Kisten, Fässer, etc. sind damit nicht mehr zulässig.

Zwischen dem 1. März und Ende April ist jede Kirrung zu unterlassen. Schwarzwild hat in dieser Zeit Schonzeit im Wald. Ausnahmen: in einem Waldstreifen 200 Meter zur Feldflur und in der Feldflur ohne Kirrung ist die Bejagung der Sauen auch in der "Wald-Schonzeit" erlaubt.

Waidmanns Heil
F.
 
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Fex

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Wir haben bereits in den letzten Wochen unsere Rehfütterungen reingeholt und eingelagert bis zum Regierungswechsel ;-)


Da die DVO noch nicht veröffentlich wurde, bleibt - nach schriftlicher Auskunft unserer UJB - solange alles beim alten respektive so wie im Gesetz beschrieben und ab 1.4. gültig.

Da nach wie vor Wiederkäuer nicht an den an der Kirrung ausgebrachten Mais gelangen sollen, wird es auch keine "offene Wurfkirrung" geben. Wir bringen nach wie vor den Mais mit dem Futtereisen aus oder in Halbstämmen.
 
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Hallo Zusammen,

ist Euch bewusst, dass Ihr in Baden-Württemberg ab morgen alle technischen Kirrungen abbauen müsst? Es ist nur noch die grossflächige Wurfkirrung (offen, Mais mit der Hand verstreut) mit Mais zulässig. Maximal 1 Liter je Kirrung und nun auch allen anderen Wildtieren / Tieren zugänglich.

Das gilt ab 1. April. "Technische Kirrungen" wie Kisten, Fässer, etc. sind damit nicht mehr zulässig.

Zwischen dem 1. März und Ende April ist jede Kirrung zu unterlassen. Schwarzwild hat in dieser Zeit Schonzeit im Wald. Ausnahmen: in einem Waldstreifen 200 Meter zur Feldflur und in der Feldflur ohne Kirrung ist die Bejagung der Sauen auch in der "Wald-Schonzeit" erlaubt.

Waidmanns Heil
F.

Hab ich irgendwo was überlesen? Oder wo steht das mit den technischen Kirrungen? Ich lese genau das Gegenteil: "Unzulässig ist eine Fütterung, bei der Futtermittel ausgebracht werden, die nicht artgerecht sind oder nicht der natürlichen Äsung entsprechen. Bei der Fütterung einer Wildtierart ist zu gewährleisten, dass die Futtermittel von anderen Wildtierarten nicht oder nur in
unschädlichem Umfang aufgenommen werden." und weiter "Für die Kirrung gilt § 3 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 3 Nummer 2, 3, 4 und 5 entsprechend."

Also nix mit anderen Tieren zugänglich...?

WH Aescher
 
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ist Euch bewusst, dass Ihr in Baden-Württemberg ab morgen alle technischen Kirrungen abbauen müsst? Es ist nur noch die grossflächige Wurfkirrung (offen, Mais mit der Hand verstreut) mit Mais zulässig. Maximal 1 Liter je Kirrung und nun auch allen anderen Wildtieren / Tieren zugänglich.
Das gilt ab 1. April. "Technische Kirrungen" wie Kisten, Fässer, etc. sind damit nicht mehr zulässig.

Wie kommst du darauf, dass die Kirrung nur noch offen für alles Schalenwild zugänglich erlaubt ist?

§33 JWMG
(5) Das Anlocken von Wildtieren mit geringen Futtermengen zur Erleichterung der Bejagung (Kirrung) ist während der Jagdzeit erlaubt. Während der allgemeinen Schonzeit nach § 41 Absatz 2 ist die Kirrung auch auf den Flächen, auf denen die Jagdausübung auf Schwarzwild zulässig bleibt, unzulässig. In dem Bereich bis zu einem Abstand von 100 Metern von der Grenze eines Jagdbezirks sind Kirrungen und sonstige Maßnahmen zum Anlocken von Wildtieren unzulässig, es sei denn, die in dem angrenzenden Jagdbezirk jagdausübungsberechtigte Person hat den Maßnahmen schriftlich zugestimmt. Die Kirrung von Schwarzwild ist nur im Wald zulässig.

DVO (Entwurf) § 5 Kirrung
(1) Für die Kirrung gilt § 3 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 3 Nummer 2, 3, 4 und 5 entsprechend. Abweichend von § 3 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 darf bei der Kirrung dem Obsttrester Hafer bis zu einem Volumenanteil in Höhe von 10 Prozent beigemischt werden.
(2) Unzulässig ist eine Kirrung auch, wenn
1. die Kirrung von Schwarzwild außerhalb des Waldes erfolgt,
2. für eine Kirrung von wiederkäuendem Schalenwild mehr als zehn Liter Futtermittel (§ 3 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2) oder für eine Kirrung von Schwarzwild mehr als ein Liter Futtermittel (§ 3 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3) je Kirrung vorhanden sind,
3. für Schwarzwild je angefangene 100 Hektar Waldfläche mehr als eine Kirrung betrieben wird, wobei je Jagdrevier zumindest zwei Kirrungen zulässig sind,
4. die Beschickung von Luderplätzen zur Raubwildbejagung so erfolgt, dass das Lockmittel auch für Schwarzwild zugänglich ist,
5. für eine Kirrung von Federwild mehr als ein Liter Futtermittel je Kirrung verwendet wird,
6. Rehwild außerhalb des Zeitraums vom 1. September bis 31. Januar gekirrt wird.
Kirrung im Sinne des Satzes 1 ist das Ausbringen des Futtermittels zum Anlocken der Wildtiere mit dem Ziel der Erlegung an einer oder mehreren Stellen in räumlichfunktionalem Zusammenhang.
 
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@Aescher, da warst Du einen Tick schneller als ich mit dem Rauskopieren des Textes aus dem DVO-Entwurf
 
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@Aescher, da warst Du einen Tick schneller als ich mit dem Rauskopieren des Textes aus dem DVO-Entwurf

;-)... Ja, weil mich zu diesem Thema mittlerweile am meisten dieses Halbwissen nervt, was verbreitet wird. Vorhin erzählt mir einer, das ganze Fütterungs- und Kirrungsreglement tritt erst ab 01.04.2016 in Kraft. Stimmt aber nicht. nur die Regelung zur Fütterungskonzeption tritt 2016 in Kraft (§4), die §§3 und 5 eben ab morgen, und da geht's ums Wesentliche :evil:. Einfach die Texte aufmerksam lesen, bevor man solche Posts erstellt... :thumbdown:

WH Aescher
 
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;-)... Ja, weil mich zu diesem Thema mittlerweile am meisten dieses Halbwissen nervt, was verbreitet wird. Vorhin erzählt mir einer, das ganze Fütterungs- und Kirrungsreglement tritt erst ab 01.04.2016 in Kraft. Stimmt aber nicht. nur die Regelung zur Fütterungskonzeption tritt 2016 in Kraft (§4), die §§3 und 5 eben ab morgen, und da geht's ums Wesentliche :evil:. Einfach die Texte aufmerksam lesen, bevor man solche Posts erstellt... :thumbdown:

WH Aescher

Hmm, Ihr habt recht. Mir wurde das aber so von Seiten der Forstverwaltung kommentarlos mitgeteilt. Da ich nicht weiß, ob es eine DVO-Änderung gibt, bin ich mir unsicher.

Waidmanns Heil
F.
 
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Wir haben bereits in den letzten Wochen unsere Rehfütterungen reingeholt und eingelagert bis zum Regierungswechsel ;-)
Mein Vorschlag wäre, - schon jetzt, bzw. Mitte 2015 viele starke Kirrungen und Fütterungen für die Wähler auszubringen, um 2016 ein erfolgreicher Abschluss der Landtagswahl einzufahren, um das Wahlversprechen der FDP "nach 100 Tagen Regierungszeit wird das jetzige JWMG zurück gefahren" einzulösen! - Es wird wohl ein Traum der FDP bleiben - :evil:
 
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Also das mit der Kirrung... t´schuldigung NICHTKirrung habe ich verstanden ,fragen tue ich mich
ob wenn das Veröffentlichen der neuen DVO nocht etwas dauert dann ,weil ja keine Jagd- und Schonzeiten festgelegt sind ,
nach dem Willen des neuen Gesetzes,welches ja das Festlegen der Jagdzeiten
als Grundvorrausetzung für die Jagd sieht ,die Jagd auf alles Wild auch im Mai und fortan ruht....?...?
 
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Hmm, Ihr habt recht. Mir wurde das aber so von Seiten der Forstverwaltung kommentarlos mitgeteilt. Da ich nicht weiß, ob es eine DVO-Änderung gibt, bin ich mir unsicher.

Waidmanns Heil
F.

Dann dürfte es wahrscheinlich so sein, dass Du einen Pirschbezirk oder Begehungsschein beim Forst hast. Da kannst Du natürlich Vorgaben bekommen, die von den gesetzlichen Regelungen abweichen bzw. darüber hinaus gehen (das war bis jetzt teilweise auch schon so). IMHO darfst Du das aber nicht verallgemeinern.
 
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Also das mit der Kirrung... t´schuldigung NICHTKirrung habe ich verstanden ,fragen tue ich mich
ob wenn das Veröffentlichen der neuen DVO nocht etwas dauert dann ,weil ja keine Jagd- und Schonzeiten festgelegt sind ,
nach dem Willen des neuen Gesetzes,welches ja das Festlegen der Jagdzeiten
als Grundvorrausetzung für die Jagd sieht ,die Jagd auf alles Wild auch im Mai und fortan ruht....?...?

Keine Angst. Aus gut unterrichteten Kreisen hört man, dass die DVO noch im April in Kraft treten wird.
 
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Laut Meldung gestern vom LJV wird die DVO bis 1. Mai vom Ministerium veröffentlicht und in Kraft treten. Und wenn nicht, dann gelten (wie jetzt auch, es sind KEINE Keiler und Bachen frei, nach neuer DVO aber künftig im März und April schon, ausser führende Bachen) weiterhin die alten Jagd- und Schonzeiten mangels einer neuen Regelung. Nachzulesen auch auf der Homepage des LJV BW.

Den Bock am 1. Mai dürfen wir schon erlegen, keine Angst....

WH Aescher
 
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Laut Meldung gestern vom LJV wird die DVO bis 1. Mai vom Ministerium veröffentlicht und in Kraft treten. Und wenn nicht, dann gelten (wie jetzt auch, es sind KEINE Keiler und Bachen frei, nach neuer DVO aber künftig im März und April schon, ausser führende Bachen) weiterhin die alten Jagd- und Schonzeiten mangels einer neuen Regelung. Nachzulesen auch auf der Homepage des LJV BW.
Den Bock am 1. Mai dürfen wir schon erlegen, keine Angst....

Die Meldung vom LJV hat mich in der Form etwas verwundert.
"Das „JWMG“ tritt am 1. April an die Stelle des Landesjagdgesetzes und ersetzt mit Ausnahme von Regelungen über Jagdschein und Jägerprüfung das Bundesjagdgesetz als Rechtsgrundlage für die Jagd in Baden-Württemberg"
Galt nicht mal, dass Bundesrecht über Landesrecht steht? Und im BJagdG sind mir da spontan keine entsprechenden Ausnahmeregelungen bekannt.

"Bis zum Inkrafttreten der Durchführungsverordnung gilt die bisherige Jagd-und Schonzeitenregelung weiter"
Wenn das JWMG das BJagdG aufhebt, wieso sollen dann bitte die Schonzeitregelungen weiter gelten?
Wenn JWMG gilt, dann gilt JWMG - demnach Jagdruhe mit Aussnahme von SW im Feld.

Kann hier ein juristisch bewanderter bitte etwas Licht ins Dunkel bringen?
 

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