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Ganz einfache Antwort:Schwafel hier nicht so ein dummes Zeug daher.
Die Frage war ernst gemeint:
Inwieweit sind solche abgeschlossenen Verträge "eigentlich wirksam, wenn auch nicht erfüllbar" und was sagt Egun dazu?
§ 138 BGB
Sittenwidrige Rechtsgeschäfte sind Nichtig.
Somit kannst du auch nicht auf Erfüllung klagen, da der Kaufvertrag gar nicht erst wirksam zustande kommt.