Frage zu Fangjagd / töten von gefangenem Wild...

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Zum Sachverhalt:

Ich habe früher mal folgendes gelernt:

Grundeigentümer dürfen nach bestandenem Fangjagdlehrgang auf ihrem befriedetem Besitz die Fangjagd auf Wildkanin, Fuchs, Marder ..... ausüben.

aber auch:

Gefangenes Wild darf nur mit der Schusswaffe getötet werden.

Also, ein Grundeigentümer fängt in einer Lebendfalle z.b. ein Kaninchen.
Darf er es selbst auf eigenem Grundstück töten, wenn er 1. kein Waffenbesitzer ist und 2. auf dem befriedeten Bezirk die Jagd ruht?

Wenn ja, Wie ????? :what:




wmh


Jäger:cool:
 
A

anonym

Guest
Zum Sachverhalt:

Ich habe früher mal folgendes gelernt:

Grundeigentümer dürfen nach bestandenem Fangjagdlehrgang auf ihrem befriedetem Besitz die Fangjagd auf Wildkanin, Fuchs, Marder ..... ausüben.

aber auch:

Gefangenes Wild darf nur mit der Schusswaffe getötet werden.

Also, ein Grundeigentümer fängt in einer Lebendfalle z.b. ein Kaninchen.
Darf er es selbst auf eigenem Grundstück töten, wenn er 1. kein Waffenbesitzer ist und 2. auf dem befriedeten Bezirk die Jagd ruht?

Wenn ja, Wie ????? :what:




wmh


Jäger:cool:

Fangschuß durch einen Jäger nach amtlich erteilter Schießerlaubnis.
Die wirst Du aber kaum erhalten.

Insofern musst Du die Falle ins Auto laden, ins Revier fahren und den Fangschuß dort antragen.

Und da liegt der Krähenfuß: Wenn Dir jemand böses will, drückt er Dir für das Verbringen des in der Falle sitzenden Wildtieres mit dem Auto ins Revier eine Anzeige wegen Tierquälerei rein.

Ein Bekannter hat ganz schön schwitzen müssen, um da wieder raus zu kommen.

Also: in Gänze bleiben lassen!
 
G

Gelöschtes Mitglied 15851

Guest
Ich fange Kaninchen auf meinem Grundstück (NRW).
Gefangene Kaninchen betäube ich mit einem kleinen Bolzenschussgeräte und lasse sie anschließend direkt ausbluten.
Beifang wie Eichhörnchen, Katzen, Igel, etc. werden natürlich wieder freigelassen.
Eine Falle steht auch in Nachbars Garten, da er mich beauftragt hat, in seinem Garten die Fallenjagd durchzuführen.

Die Vorgehensweise und Erlaubnis ist auch von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich.
 
A

anonym

Guest
@Andiman:

Du hast Recht, meine Antwort war in Bezug auf das Beutespektrum (Kanin, Marder, Fuchs) zu pauschal.

Bei einem Marder oder Fuchs würde ich persönlich Deine Vorgehensweise beim Kanin nicht ausprobieren wollen.
 
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7 Jul 2008
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5.207
Funzt auch, wenn man ein "Treibgitter" im Abfangkasten hat, um das Wild zu fixieren.

Bausaujäger
 
Registriert
11 Apr 2006
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Clayperon schreibt:

Fangschuß durch einen Jäger nach amtlich erteilter Schießerlaubnis.
Die wirst Du aber kaum erhalten.

Insofern musst Du die Falle ins Auto laden, ins Revier fahren und den Fangschuß dort antragen.


Da liegt der Hase im Pfeffer


Also, was tun mit den auf dem Grundstück gefangenen Karnickeln? Mm ist nur eine tötung mit der Schusswaffe zulässig, diese ist jedoch auf befriedetem Bezirk nur schwerlich möglich.


wmh

Jäger:cool:
 
G

Gelöschtes Mitglied 7846

Guest
...

Also, was tun mit den auf dem Grundstück gefangenen Karnickeln? ...
wmh

Jäger:cool:

selbiges wird mit einem Karnickelfangschlag schnell und schmerzlos getötet!

Und nur der Idiot publiziert alles im Kresikäseblattes seines Wohnortes und nimmt vorher noch einige GRÜNEiNNEN mit dazu (damit die auch einmal etwas lernen)









Wo ist eigentlich der vielzitierte Hausverstand abgeblieben...... :roll:
 
G

Gelöschtes Mitglied 15851

Guest
Also, was tun mit den auf dem Grundstück gefangenen Karnickeln? Mm ist nur eine tötung mit der Schusswaffe zulässig, diese ist jedoch auf befriedetem Bezirk nur schwerlich möglich.

Jagdgesetz NRW §4:
(4) In befriedeten Bezirken dürfen die Eigentümer und Nutzungsberechtigten sowie deren Beauftragte unter Beachtung der jagd- und tierschutzrechtlichen Vorschriften jederzeit Wildkaninchen fangen oder töten und sich aneignen. Für den Gebrauch von Schusswaffen ist eine Genehmigung nach Absatz 3 Satz 2 erforderlich.

Für das Töten des Kaninchen gilt dann das Tierschutzgesetz §4.
Als Jäger hast du die erforderliche Sachkenntnis.
Die oben von mir genannte Methode ist eindeutig Tierschutzkonform.
Auch ein Schlag auf den Kopf/in den Nacken dürfte diesen Vorschriften entsprechen.
 
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11 Apr 2006
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4.563
Jagdgesetz NRW §4:
(4) In befriedeten Bezirken dürfen die Eigentümer und Nutzungsberechtigten sowie deren Beauftragte unter Beachtung der jagd- und tierschutzrechtlichen Vorschriften jederzeit Wildkaninchen fangen oder töten und sich aneignen. Für den Gebrauch von Schusswaffen ist eine Genehmigung nach Absatz 3 Satz 2 erforderlich.

Für das Töten des Kaninchen gilt dann das Tierschutzgesetz §4.
Als Jäger hast du die erforderliche Sachkenntnis.
Die oben von mir genannte Methode ist eindeutig Tierschutzkonform.
Auch ein Schlag auf den Kopf/in den Nacken dürfte diesen Vorschriften entsprechen.

Danke Andimann, jetzt bin ich schon wieder einen Schritt weiter.

Zündelmodus an:

Was ist jetzt aber mit gefangenem Raubwild wie z.B. Fuchs oder Marder :no:


Zündelmodus aus....

Auch im Hinblick auf Jagd- bzw. Schonzeiten beim z.B. Marder habe ich mal vor vielen Jahren gelernt, dass auf dem befriedeten Bezirk die Schonzeiten für Marder, der in Fallen gefangen wird, nicht gilt, d.h. dieser mit einer Schusswaffe getötet werden darf, allerdings nur mit wie schon gelernt gesonderten Schiesserlaubnis ODER ins Revier verbringen und dort mit Schusswaffe erlegen- wobei im Revier ja wiederum die Schonzeit greifen würde...

Nicht dass hier der eindruck entstehen sollte, dass ich irgendwen ärgern oder nerven möchte,

aber das sind Fragen, die mir im Rahmen einer JJ- Ausbildung in den Sinn kommen, wo sich der Gesetzgeber nicht unbedingt Praxisnah ausgedrückt hat.:what:



WMH


Jäger:cool:
 

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