WBK verliert Gültigkeit ohne JS

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Ernsthafte Frage, mit der Bitte um eine ernsthafte Antwort.

Ein Jäger mit deutschem Jagdschein erwirbt Jagdwaffen und übt damit in Deutschland die Jagd aus.

Nach einigen Jahren entschließt er sich, nicht weiter in Deutschland zu jagen sondern nur noch in, sagen wir Afrika.

Er benötigt seine Waffen also nur noch für die Auslandsjagd, die er belegbar auch regelmäßig ausübt.

Genügt das als Bedürfnis für die grüne WBK?


Gruß

HWL
Moin, moin,

dieser Auslandsjäger könnte sich unter Umständen auf §12 Abs. 5 WaffG beziehen.

Dieser lautet: "Die zuständige Behörde kann im Einzelfall weitere Ausnahmen von den Erlaubnispflichten zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen und Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht entgegenstehen."

Wahrscheinlich müsste er dazu aber auch dieses auch nachweisen, welches laut TO möglich ist. Er ist dann nicht so privilegiert, wie der deutsche Inhaber eines JS, der Langwaffen mehr oder weniger unbegrenzt erwerben darf. Vielmehr ist dann der Erwerb auch nur nach Voreintrag möglich.

Wmh
Querschnepfe
 
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Da die Behörden überlastet, die deutschlandweite Vernetzung und Datenbank noch in den Kinderschuhen steckt, kanns schon mal sein, dass auch einer durchs Raster fällt... der hat dann halt Glück gehabt.

Wenn die Datenbank und Vernetzung mal 100% läuft, wirds den ein oder anderen wohl schneller treffen, als es ihm lieb ist.

Doof wirds, wenn die Behörde lange vor Ablauf des JS schon die Zuverlässigkeit bei den entsprechenden Behörden zwar angefragt haben (die machen das schon, bevor ihr dort vorstellig werdet!), aber einfach kein OK bekommen, dann kann der JS nicht rechtzeitig verlängert werden.... das Problem ist dann aber nicht beim Sachbearbeiter, sondern bei Euch.

Gerade dieses Jahr hat das in Hessen ewig gedauert, bis die Zuverlässigkeitsprüfung durch war und der JS verlängert werden konnte! Behörden halt!


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Man muß halt auch bevor man postet die Überschrift lesen.
Die WBK verliert eben nicht automatisch ihrer Gültigkeit bei nicht lösen eines Jagdscheines.
Die Behörde kann die WBK widerrufen da kein Bedürfnis, aber automatisch geht da garnichts.

Und mit deiner Zuverlässigkeit kann ich nur von Bayern sprechen, die prüfen erst wenn der Jagdschein schon verlängert ist, hast du dann was angestellt kommen die und räumen deine Wohnung auf.
 
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Horrido ....mal ne ganz "dumme" Frage : ein ehm. Vereinsbruder aus einem Schützenverein (welcher nicht mehr existiert) ist seit ca 25 J . Waffenbesitzer und WBK Inhaber ,....ist aber (obwohl ich ihm ständig sage, er solle , da Nichtjäger , in einen Verein ! ) seit der Auflösung des alten Vereins vor ca 22 Jahren , nirgends mehr drin ,...dass er in Teufels Küche kommen kann , will er nicht wahr haben , hab ich doch recht ! Oder ? .....seine WBK ist doch wohl obsoleth ....!?!? ....Grüße + WMH , Olli




PS : der Verein war im Saarland , und die zust. Behörde ist im LK Trier-Saarburg
 
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Obsolet ist da gar nichts. Das Amt muss aktiv die Sportschützeneigenschaft überprüfen und da diese nicht mehr vorliegt die WBK widerrufen.

Ich würde an Stelle deines Freundes mir ganz schnell einen vernünftigen Verein suchen. Wie das gewertet wird wenn man erst bei Widerruf der WBK wieder Sportschütze wird ist offen und wohl von der Nase abhängig.
 
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Moin!

Eben. Und ich persönlich würde bei solchen Fragen auch die entsprechende Behörde NICHT nennen! Oder soll die gezwungen werden, aktiv zu werden, wie auch immer? :unbelievable:

Viele Grüße

Joe
 
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Hei,

man muss ja nicht unbedingt in einem Verein sein.
Glaubwürdiges Schießbuch führen und damit auf Verlangen vorweisen, dass man noch aktiv schiesst..


Grüße,

Tom
 
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Eben. Es gibt keinen Vereinszwang. Es entfallen lediglich ein paar 2vereinfachungen".
DIe Anforderungen muss er natürlich erfüllen. Dafür braucht es jedoch weder Verein noch Verband.
 
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Horrido ....mal ne ganz "dumme" Frage : ein ehm. Vereinsbruder aus einem Schützenverein (welcher nicht mehr existiert) ist seit ca 25 J . Waffenbesitzer und WBK Inhaber ,....ist aber (obwohl ich ihm ständig sage, er solle , da Nichtjäger , in einen Verein ! ) seit der Auflösung des alten Vereins vor ca 22 Jahren , nirgends mehr drin ,...dass er in Teufels Küche kommen kann , will er nicht wahr haben , hab ich doch recht ! Oder ? .....seine WBK ist doch wohl obsoleth ....!?!? ....Grüße + WMH , Olli




PS : der Verein war im Saarland , und die zust. Behörde ist im LK Trier-Saarburg

"Normalerweise", einfach mal weiter schießen, Schießbuch führen und bei Verlangen der Behörden vorlegen. Viele Behörden versuchen da schon immer wieder die WBK´s einzukassieren. Ich kenne mehrere so Fälle. Da muss ich aber dazu sagen ist das Hauptproblem, dass die meißten dieser Schützen ohne Verein einfach auch nicht schießen gehen.....
Noch gibt es ja kein Zwangsballern, auch nicht für Sportschützen. Die 12/18-Regelung gilt ja nur für entsprechende Bedürftniserteilungen. Aber wenn man seit Jahren nicht mehr schießen war, dann kann das schon Probleme bereiten.....
Muss man ja nicht wie ich handhaben. Im Schnitt 10x im Monat..... Witzigerweise unterstellte mir der zuständige Bearbeiter für Bedürftnisse beim BSSB, dass ich kein aktiver Schütze wäre..... Bekloppte halt überall. Aber sieht man ja auch wieder am Quer-Beitrag auf dem BR, nebenbei bemerkt....
 
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Eben. Es gibt keinen Vereinszwang. Es entfallen lediglich ein paar 2vereinfachungen".
DIe Anforderungen muss er natürlich erfüllen. Dafür braucht es jedoch weder Verein noch Verband.

Es gibt keinen Vereinszwang, aber nach meinem Verständnis ergibt sich auch §14 und § 15 des Waffengesetzes zumindest die Pflicht zur Mitgliedschaft in einem Dachverband wie BDMP, etc.

Ansonsten ist es aus meiner Sicht nicht möglich, ein Bedürfnis nachzuweisen. Einzelmitgliedschaft in einem Dachverband wird aber auch immer schwieriger, macht zumindest der BDMP nicht mehr.

Die Juristen hier mögen mich ggf. korrigieren.

Hier steht ansonsten einiges, wobei immer auf den §15 und die Mitgliedschaft im Dachverband für Sportschützen verwiesen wird:
https://de.wikipedia.org/wiki/Waffenbesitzkarte_(Deutschland)

und hier der § 14:
Waffengesetz (WaffG)
§ 14 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Sportschützen


(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition zum Zweck des sportlichen Schießens wird abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 1 nur erteilt, wenn der Antragsteller das 21. Lebensjahr vollendet hat. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie der Geschosse höchstens 200 Joule (J) beträgt, und Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner, sofern das sportliche Schießen mit solchen Waffen durch die genehmigte Sportordnung eines Schießsportverbandes zugelassen ist.
(2) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Mitgliedern eines Schießsportvereins anerkannt, der einem nach § 15 Abs. 1 anerkannten Schießsportverband angehört. Durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes ist glaubhaft zu machen, dass 1.das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein regelmäßig als Sportschütze betreibt und
2.die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist.
Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden.
(3) Ein Bedürfnis von Sportschützen nach Absatz 2 für den Erwerb und Besitz von mehr als drei halbautomatischen Langwaffen und mehr als zwei mehrschüssigen Kurzwaffen für Patronenmunition sowie der hierfür erforderlichen Munition wird unter Beachtung des Absatzes 2 durch Vorlage einer Bescheinigung des Schießsportverbandes des Antragstellers glaubhaft gemacht, wonach die weitere Waffe 1.von ihm zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt wird oder
2.zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich ist

und der Antragsteller regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen hat.
(4) Sportschützen, die dem Schießsport in einem Schießsportverband nach § 15 Abs. 1 als gemeldetes Mitglied nachgehen, wird abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 3 unter Beachtung des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb von Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, von Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie von einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und von mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) berechtigt. Die Eintragung von Waffen, die auf Grund dieser unbefristeten Erlaubnis erworben wurden, in die Waffenbesitzkarte ist durch den Erwerber binnen zwei Wochen zu beantragen.
 
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Die 50 Euro als Einzelmitglied in einem Verband sollte jeder übrig haben , und dann braucht es ja auch keinen Verein. Aber kann die Behörde eine alt WBK von vor 2002/2003 so einfach kassieren? Dachte da wären die Hürden durchaus höher !
 
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Es gibt nur vielen LV des BDS zumindest kein neues Bedürfnis für Einzel Mitglieder
 
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Es gibt nur vielen LV des BDS zumindest kein neues Bedürfnis für Einzel Mitglieder

Ja, das stimmt. Man kann zwar beim BDS Einzelmitglied werden, aber beispielsweise gibt es hier in Bayern dann kein Bedürftnis. Die wollen sich da wohl absichern, dass das ein Verein auch wirklich dokumentiert in ihren Schießkladden....
 
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Mettbrötchen;..sind wir wieder in NRW.......???????????????..wenn ja: ich hab meinem Schützenkumpel eine Erlaubnis zum "Poppkorn-Herstellen" besorgt, ..wenn die Dinger in der Hitze knallen haste sofort das SEK - NRW am Hals!!!!!!!:twisted::no:
 

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