Umsatzsteuer Jagdgenossenschaft

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hast Du evtl schon mal daran gedacht, dass es auch JG gibt, die ein umfangreiches Wegenetz unterhalten?
Bei uns wird der Reinertrag der Feldmarkinteressentschaft zur Verfügung gestellt, für deren Wegebau etc. Lediglich ein Jagdgenosse muß die Auskehr verlasngen, da Er Pächter von Domänenflächen (Landesbesitz) ist.

Horrido

Das Unterhalten von Wegenetzen ist nicht Aufgabe der Jagdgenossenschaft und somit ist das Einbringen der Pachterlöse das privatvergnügen der Jagdgenossen. Ich denke nicht, daß diese Ausgaben zum Ziehen von Vorsteuer berechtigen! Ihr könnt das ja mal ausprobieren und das Ergebnis der Steuerprüfung dann mitteilen!
 
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Das Unterhalten von Wegenetzen ist nicht Aufgabe der Jagdgenossenschaft und somit ist das Einbringen der Pachterlöse das privatvergnügen der Jagdgenossen. Ich denke nicht, daß diese Ausgaben zum Ziehen von Vorsteuer berechtigen! Ihr könnt das ja mal ausprobieren und das Ergebnis der Steuerprüfung dann mitteilen!

Stopp! Wenn die Wege einer JG gehören, dann schon.
Über die Verwendung des Pachterlöses stimmt die Versammlung ab, wird Auskehr verlangt, muß dieses gewährt werden.
Im übrigen wird hier nieman versuchen Vorsteuer in Abzug zu bringen, da unsere JG Glücklicherweise befreit ist. Also alles gut.

Horrido
 
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unsere JG ist befreit, ergo zahlen wir die Pacht Netto und zusätzlich die Jagdsteuer an den Landkreis.

Horrido

Ihr zahlt immer noch Jagdsteuer?:unbelievable: In Zeiten von Aujeszky und drohender ASP die Zeichen der Zeit nutzen und dagegen vorgehen...wir haben jetzt in einigen Gemeinden durch, dass die Hundesteuer für brauchbare Jagdhunde abgeschafft wird, und das soll im gesamten Landkreis einheitlich geregelt werden! Abschaffung Trichinengebühren ist in Arbeit...die Politik muss langsam einsehen, dass wir Jäger einen Dienst für die Öffentlichkeit leisten und muss Ungerechtigkeitssteuern und Gebühren endlich mal abschaffen, nicht nur darüber reden!
Sorry für OT
 
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Man kann natürlich darum betteln, dass eine JG UST-pflichtig wird und optiert. Aber nur wenn man zuviel Geld hat.:lol:
 
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Servus alle zusammen,

ich frische hier mal wieder auf: gibt es grundsätzliche Änderungen in diesem Thema zu berücksichtigen?

Hintergrund: In unserem seit diesem Jagdjahr laufenden Pachtvertrag ist die USt mitabzuführen. Einen Steuerbescheid der Jagdgenossenschaft hat aber bisher keiner gesehen. Ich stelle somit die Rechtmäßigkeit der USt-Abführung in Frage. Bevor ich allerdings argumentativ dagegen angehen will, muss ich natürlich ausschließen, dass sich die Rechtslage geändert hat ;-)

Konstellation:
Jagdgenossenschaft in Baden-Württemberg verpachtet die gemeinsamen Jagdbezirke. Die Gemeinde bringt den Großteil der Waldflächen ein und die (mannigfaltigen) Eigentümer der Feldmark die Feldanteile.

Auszüge aus Satzung:

Die Verwaltung der Jagdgenossenschaft wurde nach § 15 Abs. 7 JWMG für die Dauer der gesetzlichen Mindestpachtzeit dem Gemeinderat übertragen. Der Gemeinderat vertritt die Jagdgenossenschaft gerichtlich und außergerichtlich.
1. Der Gemeinderat hat die Interessen der Jagdgenossenschaft 4 wahrzunehmen. Er ist an die Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen gebunden, soweit sich diese im Rahmen der Gesetze halten.
2. Der Gemeinderat ist befugt, in eigener Zuständigkeit dringende Angelegenheiten zu erledigen und unaufschiebbare Geschäfte zu vollziehen.
3. Der Gemeinderat hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:
a) Einberufung und Leitung der Versammlung der Jagdgenossen,
b) Durchführung der Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen,
c) Führung des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens, einschließlich der Bestellung eines Kassen- und Rechnungsprüfers,
d) Führung des Schriftwechsels und Beurkundung von Beschlüssen,
e) Vornahme der öffentlichen Bekanntmachungen bzw. ortsüblichen Bekanntgaben,
f) Verpachtung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks,
[...]
1. Die Versammlung der Jagdgenossen hat beschlossen, dass der Reinertrag aus der Jagdnutzung der Gemeinde zur Verfügung gestellt wird.
[...]
1. Ein besonderer Haushaltsplan für die Jagdgenossenschaft wird nicht aufgestellt.
2. Die Einnahmen und Ausgaben der Jagdgenossenschaft sind, voneinander getrennt (Brut-toprinzip), unter Angabe von Tag (Datum) und Grund der Zahlung sowie des Zahlungspflichtigen bzw. Empfangsberechtigten in einem Kassenbuch aufzuführen. Für jedes Wirtschaftsjahr (§ 18) ist ein neues Kassenbuch anzulegen. Die Kassenbücher sind jeweils zum Ende des Wirtschaftsjahres mit der Ausweisung des Reinertrags abzuschließen. Die abgeschlossenen Kassenbücher sind anschließend nach Ablauf von 3 Wirtschaftsjahren dem vom Gemeinderat bestellten Kassen- und Rechnungsprüfer vorzulegen. Der Prüfer hat in angemessenen Zeitabständen, in der Regel jedoch spätestens nach 3 Jahren, in einer Kassenbestandsaufnahme zu ermitteln, ob der Kassenistbestand mit dem Kassensollbestand übereinstimmt, der Zahlungsverkehr, die Kassengeschäfte und die Buchführung ordnungsgemäß erledigt werden, insbesondere die Einnahmen und Ausgaben rechtzeitig und vollständig eingezogen oder geleistet werden und dem Grunde und der Höhe nach den Rechtsvorschriften und Verträgen entsprechen.



Hat es irgendeine Bedeutung, dass die Versammlung Jagdgenossen beschlossen hat, die Einnahmen der Gemeinde zur Verfügung zu stellen, sprich erwächst hieraus, dass nicht die Jagdgenossenschaft umsatzsteuerrechtlich veranlagt wird, sondern die Gemeinde?

Besten Dank für Antworten!

Waidmannsheil!


Uli
 
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Ich bin zwar kein Experte für Land- und Forstwirtschaft und deren Steuerberatung, aber: Eine Jagdgenossenschaft bildet (vergleichbar mit einer GbR) eine steuerpflichtige "Gesellschaft", die Steuersubjekt für die Umsatzsteuer ist. Problematisch könnte ein EuGH Urteil sein, dass dieses bei z.B. Erbengemeinschaften kritisch sieht und sagt, jede natürliche Person selbst gilt anteilig als (USt) Subjekt. Wenn dies auch für die JG gelten sollte, würde sich die Sach- und Rechtslage ändern.
Ansonsten gilt (bis auf Erhöhung der 17,5 TEUR Grenze) vereinfacht weiterhin, wenn die Jagdgenossenschaft regelmäßig mehr als die 17,5 TEUR Einnahmen pro Jahr hat, muss USt abgefüht werden und eine UStE pro Jahr abgegeben werden. Ansonsten kann auf Antrag zur Kleinunternehmerregel optiert werden.
Das UStG ist ein Bundesgesetz, so dass die Lage der JG unerheblich ist.

In Satzungen kann man generell viel zivilrechtlich vereinbaren. Aber was treibt mich als Eigentümer dazu, auf Einnahmen, die mir zustehen, zu verzichten? Habe ich einen Vorteil bei Verpachtung?
Kleine Eigentümer haben keinen finanziellen Nachteil (jedenfalls gering), aber bei anderen, größeren Eigentümern sehe ich da wenig Anreiz!
 
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Wer hat keinen Steuerbescheid gesehen? Der Kassenführer oder Jäger xy?

Ich kenne auch nicht den Steuerbescheid von z.B. meiner Werkstatt, trotzdem glaube ich, wenn sie 19% Umsatzsteuer ausweist.
 
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Ich bin zwar kein Experte für Land- und Forstwirtschaft und deren Steuerberatung, aber: Eine Jagdgenossenschaft bildet (vergleichbar mit einer GbR) eine steuerpflichtige "Gesellschaft", die Steuersubjekt für die Umsatzsteuer ist. Problematisch könnte ein EuGH Urteil sein, dass dieses bei z.B. Erbengemeinschaften kritisch sieht und sagt, jede natürliche Person selbst gilt anteilig als (USt) Subjekt. Wenn dies auch für die JG gelten sollte, würde sich die Sach- und Rechtslage ändern.
Ansonsten gilt (bis auf Erhöhung der 17,5 TEUR Grenze) vereinfacht weiterhin, wenn die Jagdgenossenschaft regelmäßig mehr als die 17,5 TEUR Einnahmen pro Jahr hat, muss USt abgefüht werden und eine UStE pro Jahr abgegeben werden. Ansonsten kann auf Antrag zur Kleinunternehmerregel optiert werden.
Das UStG ist ein Bundesgesetz, so dass die Lage der JG unerheblich ist.

In Satzungen kann man generell viel zivilrechtlich vereinbaren. Aber was treibt mich als Eigentümer dazu, auf Einnahmen, die mir zustehen, zu verzichten? Habe ich einen Vorteil bei Verpachtung?
Kleine Eigentümer haben keinen finanziellen Nachteil (jedenfalls gering), aber bei anderen, größeren Eigentümern sehe ich da wenig Anreiz!

1. Kleinunternehmergrenze ist auf 22KEuro erhöht
2. Dank Corona - Optierungsmöglichkeit bis Ende 2022 verlängert.
 
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Wenn ich noch richtig liege ist eine Jagdgenossenschaft eine Körperschaft des öffentlichen Rechts
und somit wird keine Steuer fällig.
Die Jagdgenossenschaft jagt in Eigenregie oder verpachtet das Jagdausübungsrecht ihres gemeinschaftlichen Jagdbezirks an einen Jagdscheinbesitzer (§ 11 BJagdG). Im Jagdpachtvertrag wird die Beziehung zwischen Jagdgenossenschaft und Pächter geregelt. So wird z. B. die Haftung der Jagdgenossenschaft für Wildschäden in der Regel auf den Pächter übertragen. Die Haftung der Jagdgenossenschaft ist dann nur noch subsidiär. Entscheidungen trifft die Jagdgenossenschaft grundsätzlich nach dem Prinzip der doppelten Mehrheit: es muss sowohl eine Mehrheit der abgegebenen Stimmen, als auch der hinter den Stimmen stehenden Fläche bestehen. Der Ertrag aus der Pacht wird entsprechend der jeweiligen Grundstücksfläche auf die Jagdgenossen umgelegt: man spricht von einem Auskehranspruch der Jagdgenossen gegen die Jagdgenossenschaft.
 
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Servus und danke erst einmal für eure Meinungen.

Es ist natürlich für den Jäger schon interessant ob er zur vereinbarten Pacht auch noch die MwSt zu entrichten hat.
Wenn die Jagdgenossenschaft die 22.000,-€ Umsatz (=Pachteinnahme) überschreitet ist sie m.E. umsatzsteuerpflichtig und somit wird dieser Posten (korrekterweise, da im Pachtvertrag niedergeschrieben) auf die Pächter "abgewälzt". Der Pächter muss sie zusätzlich entrichten.

Ist der Jahresumsatz aber < 22.000,-€, dann entsteht keine Verpfichtung gegenüber dem Finanzamt die USt abzuführen. Ergo ist sie auch nicht beim Pächter einzutreiben. Das Niederschreiben im Pachtvertrag, dass die USt in jedem Falle mitabzuführen ist, kann ja nur für den Fall korrekt sein, als dass die JG USt-pflichtig ist.

Und damit wären wir bei des Pudels Kern: Wenn ich als Jäger in Frage stelle, dass eben diese 22.000,-€ Umsatz durch die JG erreicht worden sind, welche Handhabe habe ich gegenüber der Jagdgenossenschaft, diese Auskunft zu erhalten?
 
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die Darstellung in #27 ist für die Frage der Umsatzsteuerpflicht der KÖR nicht relevant. Seit der Steuerrechtsänderung 2017 kommt es nur darauf an, ob die Kleinunternehmergrenze unterschritten wird (= keine USt-pflicht) oder nicht (= USt-Pflicht).
 
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mE muss vertraglich vereinbarte und in Rechnung gestellte USt in jedem Fall auch abgeführt werden, ungeachtet vorliegender Steuerfreiheit.
 

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