Hilfe! Bestandschutz & Erbe

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Ah, das man Waffen zwecks dauerhaften Erhalt in der Familie "unschädlich" machen kann war mir bekannt. Dachte nur, dass sei zu aufwändig und eventuell nicht rückgängig zu machen.

Danke für die Info
 
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Das ist halt die blöde Auflage, wenn der Erbe keine WBK hat muß der Stöpsel rein. Den kann nur der Büma mit Schlüssel oder der Erbe mit Schwingschleifer wieder raus holen.
Hat der Erbe eine eigene erlaubnispflichtige Waffe, egal welches Bedürfnis, auch die Signalpistole für den Familientanker zählt, darf die Erbwaffe unverstöpselt bleiben.
 
G

Gelöschtes Mitglied 8792

Guest
Der Erbe hat bis in alle ehwigkeit Zeit die Waffen zu verkaufen oder zu verschenken wenn er zum Amt geht und die fünf magischen Worte " Ich hätte gern eine Waffenbesitzkarte" spricht.

Das stimmt so nicht ganz.
Der Erbe hat nach Testamentseröffnung 4 Wochen Zeit eine WBK zu beantragen . Sofern er keine besitzt. Danach kann die Behörde diese Versagen.
 
G

Gelöschtes Mitglied 8792

Guest
Der Bestandschutz des Tresors kann an niemanden weitergegeben werden. Weder per Erbe noch als Vermächtnis noch sonswie.
Der A/B-Schrank ist jetzt nur noch maximal ein Munitionsschrank.

Schau mal nach. Da gibt es eine Ausnahme. Wenn der Erblasser in häuslicher Gemeinschaft wohnt, und der Erbe mit ihm zusammen vor dem Tod den Schrank zusammen benutzt hat. Dann darf er ihn weiter nutzen.
 
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Das stimmt so nicht ganz.
Der Erbe hat nach Testamentseröffnung 4 Wochen Zeit eine WBK zu beantragen . Sofern er keine besitzt. Danach kann die Behörde diese Versagen.
Ja nu, Waffenkram ist nun mal mit Fristen verbunden. Das Du nicht 2 Jahre später beim Amt aufschlagen und "ach übrigens, da war noch was" sagen solltest kann man sich eigentlich denken.
 
S

scaver

Guest
Schreib mal wie lange es gedauert hat, bis die "lieben" Erben Dir die Waffen überlassen haben, müsste ja schon passiert sein :devilish: :evil: sorry für den smily
sca
 
G

Gelöschtes Mitglied 8792

Guest
Die Frist ist halt sehr kurz. In der heutigen Zeit hast du leider sehr schnell Hausbesuch, wenn das Thema Waffen im Raum steht.
 
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Der einzige SB den ich im Zusammenhang mit Erbwaffen kennengelernt habe war sehr kulant und hat durchaus verstanden, daß Menschen denen grad ein geliebter Angehöriger gestorben ist andere Prioritäten setzen, zumal sie selbst ja nicht fachkundig sind.
Ich kann mir allerdings vorstellen, daß das z.B. in Bremen anders aussieht.
 
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Dürfen die Erben zugriff auf die Waffen haben ?

Oder sollte der TS schonmal bei der WB anfragen , ob er nicht netterweise als Berechtigter den Schlüssel verwahren soll ?
 
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Dürfen die Erben zugriff auf die Waffen haben ?

Oder sollte der TS schonmal bei der WB anfragen , ob er nicht netterweise als Berechtigter den Schlüssel verwahren soll ?
Ich schliesse mich hier mal mit einer durchaus ernst gemeinten Frage an und konstruiere einen Fall:

Jäger und/oder Sportschütze verstirbt, Waffenschrank mit Zahlenschloss. Der Verblichene ahnt (also kurz vorher), dass er stirbt und hinterlegt seiner Angeehelichten (die keine waffenrechtlichen Erlaubnisse hat) einen Zettel mit der Kombination.

Wie muss sie sich verhalten?
 
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Ich schliesse mich hier mal mit einer durchaus ernst gemeinten Frage an

Ernst? Sicher? Von dir? :LOL::p

Angeehelicht = verheiratet? Wie sieht es mit Abkömmlingen? Eltern etc.? / Erben 1. - 3. Rangfolge aus. Gibt es nur einen Zettel oder ein formrichtiges Testemant? Sind etwas wenig Infos in deiner Konstellation - etwas wischiwaschi...
 
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Yumitori

Guest
Ich schliesse mich hier mal mit einer durchaus ernst gemeinten Frage an und konstruiere einen Fall:

Jäger und/oder Sportschütze verstirbt, Waffenschrank mit Zahlenschloss. Der Verblichene ahnt (also kurz vorher), dass er stirbt und hinterlegt seiner Angeehelichten (die keine waffenrechtlichen Erlaubnisse hat) einen Zettel mit der Kombination.

Wie muss sie sich verhalten?
Zum Gruße,
um umfassende Antwort zu geben, gehen wir mal davon aus, dass die Ehefrau nicht enterbt wurde. Also ist sie im Eintritt des Todes (Erbfall) automatisch zunächst mal Eigentümerin (oder jedenfalls Miteigentümerin) des Inhalts des Schranks.
Wo also ist das Problem ?
Möglicherweise erhält sie von der Behörde später die Auflage, die Waffen mit einer "Erbensicherung" zu versehen oder diese samt Munition binnen einer Frist an Berechtigte zu überlassen.
Um prüfen zu können, ob Inhalt v. Schrank mit den Einträgen in WBK übereinstimmen, darf sie an den Schrank, die Kombination geht allerdings nur sie etwas an.
 
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Zum Gruße,
um umfassende Antwort zu geben, gehen wir mal davon aus, dass die Ehefrau nicht enterbt wurde. Also ist sie im Eintritt des Todes (Erbfall) automatisch zunächst mal Eigentümerin (oder jedenfalls Miteigentümerin) des Inhalts des Schranks.
Wo also ist das Problem ?
Möglicherweise erhält sie von der Behörde später die Auflage, die Waffen mit einer "Erbensicherung" zu versehen oder diese samt Munition binnen einer Frist an Berechtigte zu überlassen.
Um prüfen zu können, ob Inhalt v. Schrank mit den Einträgen in WBK übereinstimmen, darf sie an den Schrank, die Kombination geht allerdings nur sie etwas an.
Ich danke Dir! Das "Problem" sah ich in der Form, dass sie ja nun als Nichtberechtigte Zugriff auf die Waffen hat, bevor sie z.B. eine WBK beantragen konnte.
 
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Als mein Vater verstarb, habe ich die Dienstpistole zu seinem Vorgesetzten nach Hause gebracht. Ich habe also (ohne jegliche waffenrechtliche Erlaubnisse) eine scharfe Waffe nebst Munition über 500m geführt, wurde dann aber von dem Polizisten, dem ich sie übergab, nicht festgenommen. Haben wir uns jetzt beide strafbar gemacht damals? Ich meine, ja.
 

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