Der Erbe hat bis in alle ehwigkeit Zeit die Waffen zu verkaufen oder zu verschenken wenn er zum Amt geht und die fünf magischen Worte " Ich hätte gern eine Waffenbesitzkarte" spricht.
Der Bestandschutz des Tresors kann an niemanden weitergegeben werden. Weder per Erbe noch als Vermächtnis noch sonswie.
Der A/B-Schrank ist jetzt nur noch maximal ein Munitionsschrank.
Ja nu, Waffenkram ist nun mal mit Fristen verbunden. Das Du nicht 2 Jahre später beim Amt aufschlagen und "ach übrigens, da war noch was" sagen solltest kann man sich eigentlich denken.Das stimmt so nicht ganz.
Der Erbe hat nach Testamentseröffnung 4 Wochen Zeit eine WBK zu beantragen . Sofern er keine besitzt. Danach kann die Behörde diese Versagen.
Ich schliesse mich hier mal mit einer durchaus ernst gemeinten Frage an und konstruiere einen Fall:Dürfen die Erben zugriff auf die Waffen haben ?
Oder sollte der TS schonmal bei der WB anfragen , ob er nicht netterweise als Berechtigter den Schlüssel verwahren soll ?
Ich schliesse mich hier mal mit einer durchaus ernst gemeinten Frage an
Ja. Ich habe auch mal ernste Momente. Aber danke für das Kompliment!Ernst? Sicher? Von dir?
Zum Gruße,Ich schliesse mich hier mal mit einer durchaus ernst gemeinten Frage an und konstruiere einen Fall:
Jäger und/oder Sportschütze verstirbt, Waffenschrank mit Zahlenschloss. Der Verblichene ahnt (also kurz vorher), dass er stirbt und hinterlegt seiner Angeehelichten (die keine waffenrechtlichen Erlaubnisse hat) einen Zettel mit der Kombination.
Wie muss sie sich verhalten?
Ich danke Dir! Das "Problem" sah ich in der Form, dass sie ja nun als Nichtberechtigte Zugriff auf die Waffen hat, bevor sie z.B. eine WBK beantragen konnte.Zum Gruße,
um umfassende Antwort zu geben, gehen wir mal davon aus, dass die Ehefrau nicht enterbt wurde. Also ist sie im Eintritt des Todes (Erbfall) automatisch zunächst mal Eigentümerin (oder jedenfalls Miteigentümerin) des Inhalts des Schranks.
Wo also ist das Problem ?
Möglicherweise erhält sie von der Behörde später die Auflage, die Waffen mit einer "Erbensicherung" zu versehen oder diese samt Munition binnen einer Frist an Berechtigte zu überlassen.
Um prüfen zu können, ob Inhalt v. Schrank mit den Einträgen in WBK übereinstimmen, darf sie an den Schrank, die Kombination geht allerdings nur sie etwas an.