das Urteil des BGH, „IM NAMEN des VOLKES“ Nr. III ZR 18/83, das auch für Bayern bindend ist, umfasst 32 Seiten.
Hier die Kurzfassung:
Tatbestand: Ein Waldbesitzer verklagte das Land Rheinland-Pfalz auf Zahlung von 2,5 Millionen DM Schadenersatz + 48.000,--DM Zinsen wegen Verbiss und Fegeschäden. Ursache sei die von der OJB betriebene „Rotwildpolitik“, die sich nicht an dem im BJG und im Landesrecht normierten Vorrang der Forstwirtschaft vor der Hege eines artenreichen und gesunden Wildbestandes ausrichte. Es werde „Überhege“ betrieben, die auf einen enteignungsgleichen Nachteil der Forstwirtschaft gerichtet sei. Der festgesetzte Abschuss sei zu niedrig und orientiere sich nicht am verheerenden Zustand der Wälder und am Umfang der Wildschäden
(Anmerkung: Sachverständige hatten eine Wilddichte von 1-2,5 100/ha Stück Rotwild befürwortet und um dieses Ziel zu erreichen, auch einen entsprechenden Abschussplan, der auch „umzusetzen“ sei. Dieser wurde im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat auch genehmigt.
Der Kläger wollte eine geringere Wilddichte 0,5-1,5 /St. Rotwild/100ha Rand-Kerngebiet.)
Die Klage wurde mit folgender Begründung abgewiesen:
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Die Unzulässigkeit einer Abrechnung von Schäden auf „erkennbar realitätswidriger und daher fiktiver Basis“ wurde bereits mit BGH Urteil v.7.07.1970 VI ZR 233/69 festgestellt.
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Eine „ORDNUNGSGEMÄSSE“ Forstwirtschaft kann in der Tat aber nur eine Forstwirtschaft sein, die neben den ökonomischen Zielen auch die ökologischen Ziele zur Erhaltung des Biotops verfolgt.
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BGH vs. BayVerwGH; Ober schlägt Unter? Waldwildschäden???