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- 24 Mrz 2019
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Volltext des Referentenentwurfes abrufbar unter:
Abrufbar unter: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/...entwuerfe/drittes-gesetz-waffenaenderung.html
Fünf beliebig herausgegriffene Punkte:
- Schalldämpfer sollen unter das Jägerprivileg (§ 13 WaffG) fallen, d.h. Erwerb ohne Voreintrag, Eintragungspflicht in die WBK binnen 2 Wochen;
- wie erwartet, keine Schalldämpfer für Sportschützen;
- Verbot von Magazinen für Kurzwaffen mit mehr als 20 Schuss Kapazität bzw. für Langwaffen mit mehr als 10 Schuss Kapazität. Besitzstand für solche Magazine, die bereits am 13.6.2017 (nicht erst mit Inkrafttreten der 3. WaffR-Änderung!!!) in Besitz waren; für diese gilt eine Pflicht zur Anmeldung;
- Verbot von halbautomatischen Kurzwaffen mit eingebauten Magazinen mit mehr als 20 Schuss Kapazität bzw. halbautomatische Langwaffen mit eingebauten Magazinen mit mehr als 10 Schuss Kapazität. Besitzstand für solche Magazine, die bereits am 13.6.2017 (nicht erst mit Inkrafttreten der 3. WaffR-Änderung!!!) in Besitz waren; für diese gilt eine Pflicht zur Anmeldung;
- Gehäuse (Ober- und Unterteil) und Verschlussträger (bei teilbaren Verschlüssen) werden zu wesentlichen Teilen (betrifft nach der Begründung am ehesten Sammler); wer solche, separat nicht erlaubnispflichtige Teile besitzt, muss eine Erlaubnis beantragen (hinzu kommt der Aufwand beim Überlassen).
Zum dritten Spiegelstrich: Wer (dem einen oder anderen Waffenhändler folgend) meint, jetzt noch große Magazine kaufen zu können, um den Besitzstand auszunutzen, wirft vermutlich sein Geld zum Fenster hinaus...
Abrufbar unter: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/...entwuerfe/drittes-gesetz-waffenaenderung.html
Fünf beliebig herausgegriffene Punkte:
- Schalldämpfer sollen unter das Jägerprivileg (§ 13 WaffG) fallen, d.h. Erwerb ohne Voreintrag, Eintragungspflicht in die WBK binnen 2 Wochen;
- wie erwartet, keine Schalldämpfer für Sportschützen;
- Verbot von Magazinen für Kurzwaffen mit mehr als 20 Schuss Kapazität bzw. für Langwaffen mit mehr als 10 Schuss Kapazität. Besitzstand für solche Magazine, die bereits am 13.6.2017 (nicht erst mit Inkrafttreten der 3. WaffR-Änderung!!!) in Besitz waren; für diese gilt eine Pflicht zur Anmeldung;
- Verbot von halbautomatischen Kurzwaffen mit eingebauten Magazinen mit mehr als 20 Schuss Kapazität bzw. halbautomatische Langwaffen mit eingebauten Magazinen mit mehr als 10 Schuss Kapazität. Besitzstand für solche Magazine, die bereits am 13.6.2017 (nicht erst mit Inkrafttreten der 3. WaffR-Änderung!!!) in Besitz waren; für diese gilt eine Pflicht zur Anmeldung;
- Gehäuse (Ober- und Unterteil) und Verschlussträger (bei teilbaren Verschlüssen) werden zu wesentlichen Teilen (betrifft nach der Begründung am ehesten Sammler); wer solche, separat nicht erlaubnispflichtige Teile besitzt, muss eine Erlaubnis beantragen (hinzu kommt der Aufwand beim Überlassen).
Zum dritten Spiegelstrich: Wer (dem einen oder anderen Waffenhändler folgend) meint, jetzt noch große Magazine kaufen zu können, um den Besitzstand auszunutzen, wirft vermutlich sein Geld zum Fenster hinaus...