Geht mir ähnlich, könnte mich auch nicht jucken. Aber die Richtung muss doch jedem klar sein, wir haben mittlerweile Verschärfungen im Jahrestakt und du kannst mir nicht erzählen das dich noch nie was selbst betroffen hat.
Aus der Erfahrung der letzten Jahre müsste dir auch klar sein das in dem Gesetz Sauereien schlummern die erst durch die noch zu erstellende Allgemeine Verwaltungsvorschrift so richtig lustig werden können. Und wie die Pflichtüberprüfung alle 5 Jahre aussehen wird, wissen wir beide jetzt noch nicht.
Ich gebe Dir durchaus Recht, dass wir beide nicht wissen, was kommt. Nur wird - abgesehen davon, dass die Aufregung offenbar sehr groß ist, aber nur die wenigsten konkrete Aussagen dazu treffen, was genau sie am GesetzENTWURF stört - meines Erachtens sehr viel zusammengeworfen. Die meisten Beiträgen sind ohnehin off topic, obwohl es genügend konkrete Punkt zu thematisieren gäbe. Schade eigentlich.
Ich teile die Auffassung eines meiner Vorredner: viele Leser, die keine Waffen besitzen, werden sich über die Aussagen manch eines Waffenbesitzers durchaus wundern...ich glaube nicht, dass Vorbehalte der Mehrheit der Bevölkerung so abgebaut werden können.
Also der Reihe nach: Zunächst sollte nicht vergessen werden, dass Deutschland mit der Umsetzung der zugrunde liegenden Richtlinie bereits im Verzug ist. Ferner hat der Gesetzgeber Spielräume genutzt, die Umsetzung der RIchtlinie in Teilbereichen zu entschärfen. Es kann also diesmal keine Rede davon sein, dass der nationale Gesetzgeber mit vorauseilendem Gehorsam blindlings umsetzt, was Brüssel verlangt bzw. die Richtlinienvorschriften im nationalen Recht generell noch einmal verschärft.
Ein paar Punkte hierzu:
1. MPU ohne konkreten Anlass
Soweit ich mich erinnere, war einer der - von allen Verbänden - meistkritisierten Punkte die ins Auge gefasste regelmäßige (anlasslose!) Überprüfung der Waffenbesitzer im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung. Die Richtlinie hält eine solche Überprüfung, vgl. Erwägungsgrund (11), ausdrücklich für zulässig. Der deutsche Gesetzgeber hat im Referentenentwurf keinen Gebrauch von dieser Möglichkeit gemacht, was m.E. mit Nachdruck zu begrüßen ist. Waffenbesitzer werden ohnehin in regelmäßigen Abständen, Jäger konkret im Zeitpunkt der Neubeantragung eines Jahres- oder Dreijahresjegdscheines, geprüft. Eine MPU ohne Anlass wäre ein völlig unverhältnismäßiger Eingriff.
2. Verschärfung bezüglich Salutwaffen
Hierin liegt wohl eine der am weitesten reichenden Änderungen: Bisher erlaubnisfreies wird erlaubnispflichtig. Dies ist, soweit der Bundesgesetzgeber geht, eine unumgängliche Umsetzung der Richtlinie. Die Kritik am jetzigen Referentenentwurf geht somit an der Sache vorbei, man hätte mal lieber an der Richtlinie selbst angeknüpft.
Siehe Erwägungsgrund (20) der Richtlinie:
"(20) Es besteht ein hohes Risiko dafür, dass akustische Waffen und andere Typen von nicht scharfen Waffen in echte Feuerwaffen umgebaut werden. Daher ist es unbedingt erforderlich, das Problem der Verwendung solcher umgebauter Feuerwaffen bei der Begehung krimineller Handlungen anzugehen, und zwar insbesondere, indem derartige Waffen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 91/477/EWG einbezogen werden."
Der Referentenentwurf:
"Salutwaffen, also ehemals scharfe Schusswaffen, die so umgebaut worden sind, dass sie nur noch Platzpatronen abfeuern können, waren nach deutschem Recht bisher erlaubnisfrei. Dies lässt sich nunmehr nicht mehr aufrechterhalten, da solche Umbauten nach der Richtlinie (EU) 2017/853 in diejenige Kategorie einzuordnen sind, der die jeweilige Waffe vor dem Umbau unterfiel.
Allerdings sieht der Entwurf bestimmte Erleichterungen bei den Erwerbs- und Besitzvoraussetzungen für derartige Waffen vor; zudem wird eine neue Bedürfnisregelung geschaffen, die spezifisch auf die Besonderheiten der Salutwaffen zugeschnitten ist."
Auch hier schafft der Gesetzgeber übrigens einen Besitzstand, den die Richtlinie selbst nicht vorsieht.
3. Unbrauchbar gemachte Schusswaffen
Insoweit geht die Richtlinie in dieselbe Richtung wie bei Salutwaffen: Da die Reaktivierung als problematisch angesehen wird (ich kann nicht im Einzelnen beurteilen, ob dies technisch gerechtfertigt ist oder nicht, höre aber gerne Eure Meinung dazu), will man eine Registrierungspflicht/Meldepflicht. Allein das setzt der Referentenetwurf um.
4. Schalldämpfer
BRD gestattet diese - nach einem völlig absurden Urteil des BVerwG - für Jäger. Begrüßenswert. Dass Sportschützen sie nicht bekommen, ist m.E. gerechtfertigt. Der Jäger muss im Revier "Richtungshören", was mit Gehörschutz schwierig bis unmöglich ist. Der Sportschütze muss das nicht. Zudem frage ich mich, ob Schalldämpfer für die von Sportschützen abgegebenen hohen Schusszahlen überhaupt geeignet sind, wenn beim jährlichen Schießen eines großen Jagdausstatters darauf verwiesen wird, dass man das Ding immer wieder abkühlen muss. Also, wofür (Bedrüfnis?) Schalldämpfer für Sportschützen, wenn sie ohne Beeinträchtigung des Gehörs auch mit Gehörschutz schießen können?
5. Sicherheitsbehältnisse
Seit 2017 geltendes Recht, ohne dass die Welt untergegangen wäre - man beachte den weit reichenden Besitzstand für "Altschränke". Ich hoffe inständig, kein Waffenbesitzer weint jener Zeit nach, in der Opas Revolver .357 Magnum in der Vitrine herumlag...
Ich befürworte Sicherheitsbehältnisse, weil sie Teil eines verantwortungsvollen Umgangs sind und daher auch Grundbedingung für die Akzeptanz von Waffen bei einer Minderheit der Gesellschaft. Wenn manch einer wüsste, wie ein Teil der Waffenbesitzer hier gegen das geltende Recht verstößt, würde ihm Angst und bange: Schussbereite Kurzwaffen im Tresor und das Abstellen der Jagdwaffe mit Patrone im Patronenlager sind bis heute bei manch einem Jäger durchaus üblich.
Meiner Meinung nach wurde mit der Umstellung auf Klasse 0/1 die Aufbewahrung letztlich zwar UNSICHERER, die Änderung ging also voll und ganz am Ziel vorbei: Der größte Unsicherheitsfaktor ist bekanntlich der Verwahrer, d.h. die Möglichkeit, Lang- und Kurzwaffen gemeinsam mit der passenden Munition zu verwahren, hat wohl kaum für größere Sicherheit gesorgt.
6. Begrenzung der Magazinkapazität
Die Argumente, die gegen diese Begrenzung angeführt wurden, lese ich mit Interesse. Sie reichen von "warum soll ich sowas nicht besitzen dürfen?" über "von legalen Waffenbesitzern geht keine Gefahr aus" (die jüngere Geschichte lehrt uns freilich das Gegenteil!) bis hin zu Andeutungen einer vollständigen Entrechtung.
Gehen wir aber doch für einen Moment davon aus, dass der EU- und der deutsche Gesetzgeber gleichermaßen - mit vertretbaren Argumenten - unterstellen, dass der Waffenbesitz auf das notwendigste beschränkt werden soll, bestimmte Waffen nicht im Umlauf sein sollen (z.B. Vollautomaten oder Halbautomaten mit großer Magazinkapazität) und man für jeden legalen Waffenbesitz ein Bedürfnis braucht (ob einem das gefällt oder nicht). Dann wird man - ohne hierfür gleich persönlich attackiert zu werden - die Frage stellen dürfen, wozu man Langwaffenmagazine mit mehr als 10 und Kurzwaffenmagazine mit mehr als 20 Schuss Kapazität denn benötigt. Auch der talentierteste Sauenjäger braucht sie mit Gewissheit nicht. Welche Disziplinen im Sportbereich sie erfordern, habe ich bislang in diesem Thread nicht gehört, obwohl das der einzige Grund ist, der für das Thema Bedürfnis von Relevanz ist. Mich interessiert hier das konkrete Bedürfnis, dessen Prüfung wir uns seit anno alle unterwerfen müssen. Das "will haben"-Prinzip ist eben kein Bedürfnisnachweis, also lasst uns doch über diesen, vom BSB kritisierten Punkt, doch sachlich diskutieren.
Lieber RabenKräher, was die Zukunft angeht, bin ich kein Hellseher. Ich bin allerdings selbst Jäger, zur Aufsichtsführung auf Schießstätten nach dem WaffG berechtigt und und vertrete als Anwalt Waffenbesitzer gegenüber Behörden. Nach meiner praktischen Erfahrung sollte man viel eher das kritisieren, was viele Gerichte und Behörden aus den Gesetzesvorschriften machen. Beispiele gefällig?
Das fragwürdige Schalldämpferurteil des BVerwG ist wohl jedem bekannt - da wird von einem Bundesgericht sogar schriftlich niedergelegt, dass fraglich sei, ob der Mündungsknall überhaupt das Gehör schädigen könne...der Gesetzgeber hat die notwendige klare Antwort im Sinne der Jägerschaft gegeben, übrigens wie zuvor auch bei den Halbautomaten.
Da wird - ohne ausreichende gesetzliche Grundlage - die Zuverlässigkeit abgesprochen, nur weil man einen nachträglich erworbenen Munitionsschrank nicht gemeldet hat (VG Sigmaringen im Januar 2019).
Oder es werden Jäger, die in Bayern Munition im Kal. 9mm Luger auf Jagdschein erworben haben (ja, dort geht das unter bestimmten Voraussetzungen, auch ohne gesondert in der WBK vermerkte Erwerbsberechtigung!), bei ihrer Jagdreise nach oder über Berlin, bei der sie ihre 9mm-Kurzwaffe nebst Muni zum Fangschuss mitführen, wegen der in der WBK nicht eingetragenen Munitionserwerbsberechtigung zur Rechenschaft gezogen. Und das bei einheitlich geltenden Bundesrecht...
Oder es wird wird bei "Verdacht auf Alkoholabhängigkeit" eine medizinisch-
psychologische Untersuchung verlangt, obwohl ein Psychologe weder dazu berufen noch von seiner Kompetenz her dazu berufen ist, über Alkoholabhängigkeit (eine Krankheit, die ausschließlich von Ärzten festgestellt werden kann) Aussagen zu treffen. Übrigens: Dem Verdacht auf Alkoholabhängigkeit setzt sich nach der WaffVwV (die eigentlich keine Rechtsgrundlage für Eingriffe bietet!) übrigens jeder aus, der einmal 1,6 Promille oder mehr im Blut hat. Also besser Vorsicht beim Schüsseltreiben.
Was den Referentenentwurf betrifft, dürfte eine sachliche Debatte über diesen allemal zielführender sein als den Kopf in den Sand zu stecken oder anders Denkende der Nestbeschmutzung zu bezichtigen.