Schalldämpfer gekauft: Jäger verliert Zuverlässigkeit

BAL

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Wie dämlich kann man sein? Mindestens zwei Beteiligte, die sich im Waffenrecht zumindest ansatzweise auskennen sollten, haben hier anscheinend einen Filmriss gehabt.


Mit 'ner Savage wär' das nicht passiert :p

Edit: Okay, ich war auch doof. Bin im Unterforum verrutscht. Vielleicht mag ein Administrator den Thread verschieben.
 
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Hab ich neulich schon gelesen.
Is aber für mich recht undurchsichtig, einmal steht kaufen, einmal erwerben. Genau das ist ja ein himmelweiter Unterschied im Gesetz.
Kaufen kann jeder alles, aber erwerben eben nicht.
Jetzt müssen aber eben beide mit entsprechenden Konsequenzen rechnen
 
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Unabhängig davon, dass die Betreffenden wohl zweifelsohne gegen bestehende Gesetze verstoßen haben, ist dieser Vorfall mMn auch wieder ein Beispiel dafür, dass bei uns so einiges nicht mehr stimmt. Wegen sowas verliert jemand seine Zuverlässigkeit, und andere "Mitbürger" lachen den Staat aus, wenn der sie bestrafen will (oder auch nicht), weil sie z.B. bei einem "Hochzeits-Autokorso" mit scharfen Waffen rumballern.

Es wird Zeit, dass sich bei uns grundlegend was ändert (das ist zumindest meine Meinung).

Michel
 
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Das Strafmaß stimmt einfach nicht. Es gibt keinen Geschädigten. Es sollte nichts vertuscht werden.
Es ist eine reine Formalie, dies geradezuziehen.
Solche Fehler kann man sicher sehr gut über Bußgelder ahnden.
Aber das Ziel ist nunmal Entwaffnung. Daher wird maßlos überzogen und jede Gelegenheit genutzt über Zuverlässigkeit und Eignung den Bürger zu drangsalieren.
 
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Hallo zusammen,

vor einigen Monaten dachte ich ebenfals daran, mir eine Repetierbüchse mit integriertem Schalldämpfer zu kaufen. Aus diesem Grund war ich bei meiner Waffenrechtsbehörde und beantragte eine "Schallabsorberbüchse". Damit war die Dame zwar zunächst überfordert und musste beim Amtsleiter nachfragen, letztlich bekam ich aber diesen Eintrag ausgestellt.

Ist alles kein Zauberwerk, man muß sich nur vorher Gedanken darüber machen.

Waidmannsheil,

Bernhard

P.S.: Bisher habe ich mir eine solche Büchse aber dennoch (noch) nicht geholt.
 
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Ist alles kein Zauberwerk, man muß sich nur vorher Gedanken darüber machen.
Waidmannsheil,

Alles richtig, ich habe mir jetzt einen Wechsellauf für die r8 geholt und dann gleich den Voreintrag für den Schalldämpfer machen lassen. Schalldämpfer ist bestellt und wenn er da ist wird er eingetragen.
Kein Hexenwerk, aber daraus wie oben beschrieben die Zuverlässigkeit abzuerkennen ist schon sehr überzogen in meinen Augen.

Wie Mantelträger geschrieben hat, das Strafmaß steht einfach in keinem Verhältnis zu diesem Formfehler. :mad::mad::mad::mad:
 
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Naja, dann muss derjenige, der die Waffe veräußert hat... aber auch dran sein.

Ohne, dass ich jetzt genau darüber nachgdacht habe.....

Wie sieht es denn dann mit einem Verleihen einer Blaser R8 Silence aus? Darf ich doch dann auch nicht.
 
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Ich ueberlege gerade, wie hier die Kommentare ausfallen wuerden, wenn ein Bauer seinen Acker mit Pflanzenschutzmitteln behandelt, voellig gesetzeskonform, dann aber vergisst die vorgeschriebenen Schilder aufzuhaengen. Auch die Warn-/ Hinweisschilder sind in vielen Faellen gesetzlich vorgeschrieben.

tømrer
 
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Ich ueberlege gerade, wie hier die Kommentare ausfallen wuerden, wenn ein Bauer seinen Acker mit Pflanzenschutzmitteln behandelt, voellig gesetzeskonform, dann aber vergisst die vorgeschriebenen Schilder aufzuhaengen. Auch die Warn-/ Hinweisschilder sind in vielen Faellen gesetzlich vorgeschrieben.

Wenn damit ansprechen willst das der Büchsenmacher auch dran sein müsste, stimme ich Dir vollkommen zu, da gehören zwei dazu und er verdient sogar sein Geld damit.
Allerdings hinkt der Vergleich etwas weil bei Deinem Beispiel jemand gefährdet wird weil er keine Schilder aufstellt, aber der Schalldämpfer ändert an der Gefährdung nichts, das hat er ja schon nachgewiesen über den Jagdschein.
 
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Ich hatte mich auch schon mal erkundigt wie die Rechtslage für verleihen bzw. ausleihen von Waffe und Schalldämpfer ist, egal ob R8 Silence oder "normaler" Dämpfer.

1. Teils widersprüchliche Aussagen der Behörden
2. Wenn dann nur an jemanden der bereits einen Schalldämpfer besitzt/eingetragen bekommen hat.
Sinngemäß, er hat die Genehmigung ja schonmal erhalten.
 
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Weder der Jaeger noch der Verkaeufer haben sich an geltende Regeln gehalten. Bei euch Verstoss gegen das Waffengesetz.
Auch der Bauer verstoesst gegen gesetzliche Vorgaben.

Hier wird, genau wie so haeufig, mit zweierlei Mass gemessen.

Das ist der Eindruck, den ich nach sechs Jahren im Forum habe.

Beide Beteiligten haben eine Ausbildung, die auch das Waffengesetz umfasst. Beide verstossen dagegen und sollten entsprechend be-(ver)urteilt werden.

tømrer
 
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Ich ueberlege gerade, wie hier die Kommentare ausfallen wuerden, wenn ein Bauer seinen Acker mit Pflanzenschutzmitteln behandelt, voellig gesetzeskonform, dann aber vergisst die vorgeschriebenen Schilder aufzuhaengen. Auch die Warn-/ Hinweisschilder sind in vielen Faellen gesetzlich vorgeschrieben.

tømrer
Den Bauern enteignet man dann aber nicht und gibt ihm 10 Jahre Berufsverbot, oder? ;)
 
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Naja, dann muss derjenige, der die Waffe veräußert hat... aber auch dran sein.

Ohne, dass ich jetzt genau darüber nachgdacht habe.....

Wie sieht es denn dann mit einem Verleihen einer Blaser R8 Silence aus? Darf ich doch dann auch nicht.
Einfach unter §12 Waff nachlesen. Da sind die Bedingungen der sog. Leihe aufgeführt.
§ 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese
1.
als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten
a)
lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder
b)
vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung
erwirbt;
Die WaffVwV kennt dazu auch keine weiteren Einschränkungen
Zu § 12: Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

12.1 Zu § 12 Absatz 1:

12.1.1 Die Freistellung nach Nummer 1 von der Erlaubnispflicht wird nur Inhabern von WBK oder diesen gleich zu achtenden Erwerbs- und Besitzerlaubnissen gewährt. Beispiele hierfür sind: Waffenhandelserlaubnis für erlaubnispflichtige Waffen, gültige Tages- oder Jahres-Jagdscheine, Ersatzbescheinigung nach § 55 Absatz 2.

Soll die Waffe erlaubnisfrei geführt werden (§ 12 Absatz 3), so ist der Name des Überlassenden, der Name des nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 Besitzberechtigten und das Datum des Überlassens in einem Beleg festzuhalten (vgl. § 38 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe e).
...
Die Freistellung ist auf das Bedürfnis des Entleihers beschränkt; Sportschützen dürfen nach dieser Vorschrift keine nach § 6 AWaffV ausgeschlossenen Waffen, Jäger keine jagdrechtlich verbotenen Waffen entleihen. Diese Beschränkung soll sicherstellen, dass der von einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz Freigestellte die Waffe nicht gegenüber dem ihm anerkannten Bedürfnis zweckentfremdet.
 
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