Dritte Kurzwaffe Fallenjagd abgelehnt

Registriert
28 Nov 2014
Beiträge
13.040
Was genau würde dem Jäger (s)eine x-beliebige WBK nützen, in der die geliehene Waffe ja nicht eingetragen ist?

Er wäre dann berechtigt nach §12 (1)1a WaffG die Waffe zu leihen.
Es wäre anzuraten eine Bescheinigung nach §38(1)1g WaffG mitzuführen.
Der Jagdschein berechtigt den Jäger die Waffe zur befugten JAgdausübung zu führen und damit zu schießen.
Ohne WBK entfällt §12(1)1 WaffG .
Der Jagdschein ist nach §13(4) WaffG nur bezüglich Langwaffen einer WBK gleichgestellt.

In der VwV findet jeder Sachberarbeiter die Sache mit dem Bdürfnis erläutert:
Die Freistellung ist auf das Bedürfnis des Entleihers beschränkt; Sportschützen dürfen nach dieser Vorschrift keine nach § 6 AWaffV ausgeschlossenen Waffen, Jäger keine jagdrechtlich verbotenen Waffen entleihen. Diese Beschränkung soll sicherstellen, dass der von einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz Freigestellte die Waffe nicht gegenüber dem ihm anerkannten Bedürfnis zweckentfremdet.
Fazit: Waffe hat kein Bedürfnis.
Das hat der Entleiher (Jäger durch Jagdschein nachgewiesen).
Die auszuleihende Waffe darf jagdrechtlich nicht ausgeschlossen sein.

Also prüft man, ob es im Jagdrecht irgendwelche Verbote gibt, welche die Nutzung verböten.
Das war es auch schon.

Genauso ist es mit dem Erwerb einer weiteren Kurzwaffe. Zwei steht einem das Gesetz ohne Bedürfnisprüfung zu. Das begrenzt es natürlich nicht. Wer weitere Bedürfnisse begründen kann, kann weitere erhalten. Jäger sind mitnichten an eine Höchstgrenze von 2 Waffen gebunden.
Nun kommt ein der grundsätzlichen Einschränkungen des waffenrechts zur Wirkung.
Der §8 WaffG. BEi allen Ausnahmen bleibt dieser immer gültig und da steht eben:
2. die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck
Die Waffe muss also geeignet sein (jagdrechtliches Verbot?) udn sie muss eben auch erforderlich sein. Das gilt es im Zeweifel zu begründen.
Beispiel: SPortschütze und Jäger in Personalunion: Als Sportschütze eine Glock 17 erworben:
Als Jäger hätte man es aber manchmal gern transportabler und so soll zum 357 Mag Revolver noch eine Glock 26 Einzug halten.
Nun geht die Diskussion los. Ist die 26 erforderlich? Das muss im Zweifel begründet werden.
MAchen einige Bundesländer so. Andere sagen, ok bekommst du so, weil bei 2 Kurzwaffen das BEdürfnis nicht geprüft werden muss.
 
Zuletzt bearbeitet:
Registriert
22 Mai 2017
Beiträge
445
Dir ist das Denkschema eines Streifenbeamten vollkommen fremd.

Bevor ein Beamter auch nur einen Herzschlag in einen Fall investiert, prüft er ob er zuständig ist.

Dazu ist die Aktenlage wichtigste Grundlage.

Also zuerst mal alles herziehen was Papierform hat, von der Geburtsurkunde bis zur Klopapierrolle.

Gruß

HWL

Hallo Hohlweglauerer,

die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist die ureigene Aufgabe der Polizei, daher ist der Streifenbeamte auf jeden Fall zuständig. Da ist nur mehr die örtliche Zuständigkeit zu prüfen, nicht die sachliche.

Nach der Bedrohung mit einer Waffe ist es völlig gleichgültig, auf welcher Grundlage sie im Besitz des Täters ist. Sie wird in jedem Fall zur Beweissicherung sichergestellt bzw beschlagnahmt.

Sollte ein Jäger tatsächlich glauben, einen Fahrradfahrer durch Drohen mit einer Schußwaffe vom Befahren eines Wildackers abhalten zu dürfen, stellt sich die Frage nach dessen Zurechnungsfähigkeit.

Irgendeine "Aktenlage" ist dabei völlig belanglos.

Gruß,

Bernhard
 
Registriert
8 Apr 2016
Beiträge
8.425
Das wichtigste Equipment dafür ist die Selbstfahrlafette.:oops:

Ach was, alles nicht so schlimm, die steckt man sich unanffällig in den Hosenbund, aber ernsthaft denke ich über die Anschaffung eines .460 S&W nach;)
habe aber noch nicht den richtigen mit einer 2 1/2" Trommelund min. 6 1/2" Lauf gefunden:unsure:
 
Zuletzt bearbeitet:
Registriert
2 Dez 2008
Beiträge
11.155
Hallo Hohlweglauerer,

die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist die ureigene Aufgabe der Polizei, daher ist der Streifenbeamte auf jeden Fall zuständig. Da ist nur mehr die örtliche Zuständigkeit zu prüfen, nicht die sachliche.

Nach der Bedrohung mit einer Waffe ist es völlig gleichgültig, auf welcher Grundlage sie im Besitz des Täters ist. Sie wird in jedem Fall zur Beweissicherung sichergestellt bzw beschlagnahmt.

Sollte ein Jäger tatsächlich glauben, einen Fahrradfahrer durch Drohen mit einer Schußwaffe vom Befahren eines Wildackers abhalten zu dürfen, stellt sich die Frage nach dessen Zurechnungsfähigkeit.

Irgendeine "Aktenlage" ist dabei völlig belanglos.

Gruß,

Bernhard

Dein Kenntnisstand ist vollkommen unzureichend.... du musst öfter mal Rosenheim Cops schaun, oder Mord mit Aussicht, Morden im Norden, Notruf Hafenkante.....das deutsche Bildungsfernsehen ist diesbezüglich breit aufgestellt,....da wird dir geholfen!

;)

Gruß

HWL
 
Registriert
2 Dez 2008
Beiträge
11.155
Da Karthago (in seiner einstigen Form) ja nicht mehr besteht, könnte es doch durchaus sein, dass "die Reinen" den guten @Schlumpschütz läutern wollen :unsure::whistle:

Oberflächlich betrachtet eine schlüssige Argumentationskette - könnte man so durchgehen lassen.

Allerdings hat die römisch-katholische Kirche die Katharer durch thermische Entsorgung ebenso endgelöst....


Gruß

HWL
 
Registriert
21 Mrz 2007
Beiträge
5.675
Was mich etwas stört ist, dass man von der Einstellung des SB abhängig ist. Bei mir läuft das sehr entspannt.
Der sagt zwei Handfeuer ohne Bedürfnis und alle folgende brauchen ein Bedürfnis. So sagt es das Gesetz.
Bedürfnis erkennt er an.
Fallenschein vorhanden
Wennst ein Revier hast (also Pächter bist) , oder der Revierinhaber schreibt, dass die Fallenjagd ausgeübt wird. Dann ist 22er kein Problem.

30km weiter sieht es wieder komplett anders aus. Da geht nichts mit 3. Kurzwaffe, es sei denn Erbenwaffe. Da ist der SB wieder ziemlich relaxt.

Robert
 
Registriert
2 Dez 2008
Beiträge
11.155
Was mich etwas stört ist, dass man von der Einstellung des SB abhängig ist. Bei mir läuft das sehr entspannt.
Der sagt zwei Handfeuer ohne Bedürfnis und alle folgende brauchen ein Bedürfnis. So sagt es das Gesetz.
Bedürfnis erkennt er an.
Fallenschein vorhanden
Wennst ein Revier hast (also Pächter bist) , oder der Revierinhaber schreibt, dass die Fallenjagd ausgeübt wird. Dann ist 22er kein Problem.

30km weiter sieht es wieder komplett anders aus. Da geht nichts mit 3. Kurzwaffe, es sei denn Erbenwaffe. Da ist der SB wieder ziemlich relaxt.

Robert

Du bist niemals von der Einstellung eines Sachbearbeiters abhängig, sondern immer nur von der geltenden Gesetzeslage.

Es braucht nur gelegentlich mal mehr oder weniger Schriftverkehr um alle Beteiligten über die Gesetzeslage zu informieren.


Gruß

HWL
 

Online-Statistiken

Zurzeit aktive Mitglieder
118
Zurzeit aktive Gäste
258
Besucher gesamt
376
Oben