Dritte Kurzwaffe Fallenjagd abgelehnt

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Top! Genauso wird es ja gemacht.
Das Bedürfnis ist zu begründen. Dazu kann man vieles heranziehen oder einiges fällt leider weg.


Es darf das Gesetz nicht unterschiedlich ausgelegt und angewandt werden, wenn identische Vorgänge vorliegen. Man kann sich also, bei gleichen Voraussetzungen auf eine gleichförmige Handhabung berufen.
Richtig. Es gibt nur eine Ausnahme. Es gibt keine Gleichbehandlung im Unrecht.
Nur weil ein anderer also erhalten hat, leitet sich kein eigener Anspruch ab.
 
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Sowohl Waffen- als auch Jagdgesetz gehen teilweise sehr genau auf technische Details ein, da wird bis aufs letzte Joule und Zentimeter Länge alles so geregelt das es auch der Laie nachmessen und verstehen kann.

Anzahl der Langwaffen 15, Kurzwaffen 2, weitere werden unter folgenden Gesichtspunkten (endliche Liste mit genauen, beweisbaren Kriterien) genehmigt wäre auch ok, aber nicht der HickHack den wir jetzt haben.

Ansonsten sind wir bald wieder bei "Wähler der Partei XYZ kriegen hier keine dritte Waffe eingetragen, das sind alles Terroristen/Reichsbürger/Anarchos/Außerirdische... Die sollen man schön klagen !!!" :LOL:
Hm. Dann hast du aus meiner Bewertung nicht genug Einblick in die Thematik.
Es ist nirgends alles geregelt.
Zu Sammlern wirst du gar keine konkretetn Vorgaben im Gesetz finden. Bei der gelben WBK gibts keine Zahlen. WIeviel (Anzahl) der Jagdschein abdekct ist genauso unklar.
Alles wird dann am konkreten Fall entschieden.
Listen, Zahlen, Definitionen sind keine Hilfe, sondern eine EInschränkung.
Das gehört grundsätzlich nicht in Gesetze.
Das sieht man ganz gut am Zentimeter Argument. Das umgeht man einfach, weil das Gesetz den Freiraum dafür lässt. Weil die Länge kein Argument ist, sondern nur hilfweise hinzutritt usw.
Gut, dass die Lauflänge eben nicht als Ausschlussgrund definiert wurde.
 
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Hm. Dann hast du aus meiner Bewertung nicht genug Einblick in die Thematik.
Es ist nirgends alles geregelt.
Zu Sammlern wirst du gar keine konkretetn Vorgaben im Gesetz finden. Bei der gelben WBK gibts keine Zahlen. WIeviel (Anzahl) der Jagdschein abdekct ist genauso unklar.
Alles wird dann am konkreten Fall entschieden.
Listen, Zahlen, Definitionen sind keine Hilfe, sondern eine EInschränkung.
Das gehört grundsätzlich nicht in Gesetze.

Ich bin halt kein Jurist, nur ein doofer Ingenieur. Ich finde es toll wenn ich Sachen nachmessen und überprüfen kann. Dann herrscht wenigstens ein wenig Sicherheit für alle beteiligten...

Wenn ich erst einen Juristen Fragen muss ob ich das jetzt wirklich darf (und der mir sagt "Keine Ahnung probierte es doch mal aus !") läuft irgendwas schief.
 
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Ich bin halt kein Jurist, nur ein doofer Ingenieur. Ich finde es toll wenn ich Sachen nachmessen und überprüfen kann. Dann herrscht wenigstens ein wenig Sicherheit für alle beteiligten...

Wenn ich erst einen Juristen Fragen muss ob ich das jetzt wirklich darf (und der mir sagt "Keine Ahnung probierte es doch mal aus !") läuft irgendwas schief.

Zuerst wird er dir auf deine Frage antworten :Es kommt darauf an,.............;)
 
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Und dann kann man ja nur froh sein, dass man nicht von vornherein eingeengt wird, sondern einem Freiheiten bleiben.
Die Einschränkungen sind benannt.
Ich bin heilfroh, dass man darüberhinaus Freiheiten lässt.

Wenn man sich mit Gesetzessysthematik beschäftigt, kann und darf dies keine atbellarische Auflistung sein.
Dafür ist die Lebensrealität viel zu groß und muss Berücksichtigung finden.
 
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Wenn man sich mit Gesetzessysthematik beschäftigt, kann und darf dies keine atbellarische Auflistung sein.
Dafür ist die Lebensrealität viel zu groß und muss Berücksichtigung finden.

Klar, Gesetze enthalten ja auch nie Listen - weder positiv noch negativ :rolleyes: Das komplette WaffG und große Teile der Jagdgesetze sind Listen, damit auch der dümmste kapiert was man womit schießen darf (und wo). Da gibt es teilweise sogar echte Tabellen im Anhang, damit ich genau sehen kann in welchem Naturschutzgebiet ich welchen Vogel jagen darf (und warum !).*

*Enthält bewusste Übertreibungen, mir ist klar das die entsprechenden Gesetze und Vorschriften tatsächlich auch Absätze ohne eine Liste enthalten.

Edit: Vorschlag zur Güte: wir packen die häufigsten Gründe für dritte und vierte Waffen in eine Handlungsanweisung zum Gesetz, dann ist das Gesetz schön offen für dich und ich hätte wenigstens ein wenig Rechtssicherheit bevor ich zur Behörde laufe ! :)
 
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Ich find es immer schade das wir aus den eigenen Reihen gesagt bekommen was man braucht und was nicht. Wir haben Sachkunde nachgewiesen. Werden durch die Polizei ueberprueft. Das sollte reichen. Interessen liegen verschiedenen. Der eine hat 5 Fahrräder, der andere 2 Motorräder. Einer einen alten Trecker, ein atv. Jede neue Gardena Kupplung. 5 Ferngläser. 20 Jagdmesser. Immer den neusten Rucksack. Nachtsicht, Den neusten , besten Schalldämpfer....
Des Menschen Wille ist sein Himmelreich...
Ich passe mich nicht an den Zeitgeist an. ...
Beyond meat? ...not with me!
 
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Hier das aktuellste Urteil zu einer Dritten KW vom VG Stuttgart
19.04.2017Aktenzeichen:5 K 4980/15

Ich empfehle allen die hier lapidar labern man müsste eben nur das Bedürfnis "glaubhaft machen" und sonst hat man halt keins, die Lektüre. Dieser Herr hatte schon beim Antrag alles erdenkliche beisamen und musste trotzdem klagen um sein Recht zu erstreiten.
 
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Man kann den Ansatz "muss man das haben" zurecht sehr kritisch sehen. Es steht aber so im Gesetz und wurde durch höchtsrichterliche Entscheidungen manifestiert.

Kurzwaffen werden kritisch gesehen. SIe sind als "deliktrelevant" angesehen. Deshalb ist es dort recht streng.

Man kann nicht nur, sondern man muss das kritisch sehen wenn andere darüber entscheiden wollen was ich brauche und was nicht. Grundsätzlich weiss niemand besser als ich selbst was ich brauche und was nicht.

Ja es mag Deliktrelevant sein. Genau wie ein Hammer oder ein Messer. Interessant dabei ist aber das es wohl erst bei der 3. KW anfängt gefährlich zu werden. Erste und zweite sind wohl eher ungefährlich.

Ich brauche jetzt erst mal ein Bier. Jemand was dagegen ?
;):cool::unsure:
 
G

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Guest
19.04.2017Aktenzeichen:5 K 4980/15
"...Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung der begehrten waffenrechtlichen Erlaubnis für eine dritte Kurzwaffe ..."


Ich empfehle allen die hier lapidar labern man müsste eben nur das Bedürfnis "glaubhaft machen" und sonst hat man halt keins, die Lektüre.

Hier labert niemand, das Bedürfnis muß glaubhaft gemacht werden- fertig. Genau das wurde auch in dem von dir verlinkten Urteil deutlich. Wer lesen kann, erkennt hier eine deutlich Klatsche für die Behörde!

Der Kläger ist den normalen Weg eines Verwaltungsverfahrens gegangen, dass dafür auch manchmal ein Gericht bemüht werden muß, widerspricht nicht dem "Gelaber".

Anhand dieses Vorgangs kann auch jeder ablesen wie die eigenen Chancen sind.

"...Gemessen an dem gesetzgeberischen Zweck der Bedürfnisprüfung geht schließlich die Auffassung der Beklagten, der Kläger könne sich schon deshalb von einer seiner beiden vorhandenen Waffen trennen, weil beide die vorgegebenen Mündungsenergie von 200 Joule überschritten, zu weit. Dieser pauschale Verweis würde darauf hinauslaufen, dass die Obergrenze für den Bestand an Kurzwaffen stets mit zwei Kurzwaffen erreicht ist (vgl. so auch Apel/Bushart, Waffenrecht, 3. Auflage 2004, Rn. 15). In diesem Fall würde jedoch die in ', WIDTH, -600, CENTERMOUSE, true, ABOVE, true );" onmouseout="UnTip()" href="http://www.landesrecht-bw.de/jporta...001303118&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint">§ 13 Abs. 1 WaffG niedergelegte Bedürfnisprüfung leer laufen und eine feste Obergrenze von Kurzwaffen mit sich bringen. Eine solche Obergrenze ist jedoch gesetzlich nicht normiert, sondern es findet - wie beschrieben - das Bedürfnisprinzip Anwendung, welches im Einzelfall festzustellen ist. Dass eine Obergrenze der Intention des Gesetzgebers widerspricht, ergibt sich auch aus Nr. 13.2. WaffVwV. Danach ist ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz einer dritten Kurzwaffe (z.B. für die Bau- und Fallenjagd) jeweils im Einzelfall glaubhaft zu machen.

Zur Glaubhaftmachung können - wie hier - auch Stellungnahmen u.a. des örtlichen Kreisjägermeisters vorgelegt werden. In einem Fall - wie im vorliegenden - in welchem die Abgabe einer der vorhandenen Waffen keine Alternative darstellt, muss der Kläger sich folglich nicht pauschal darauf verweisen lassen, eine vorhandene Waffe abzugeben...."

Solche Urteile helfen übrigens auch dem SB in der Behörde und es bricht sich niemand einen Zacken aus der Krone in den Antrag einen solchen link hinzuzufügen.

Insofern, danke fürs einstellen.


CdB
 
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"Und die Moral von der Geschicht',
die Bedürfnisprüfung wird abgeschafft,
mehr als zwei Kurzwaffen gibt es nicht ..."

So oder so ähnlich dürfte es irgendeinem Entscheidungsträger mit der Tasse Kaffee in der Hand durch den Kopf gehen, wenn er das Urteil liest und in die nächste WaffG-Änderung mit involviert ist.:rolleyes:
 

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