Referentenentwurf des BMI eines Dritten Gesetzes zur Änderung des WaffG und weiterer Vorschriften

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Ich hoffe, ihr habt Verständnis, wenn ich mich nicht durch 34 Seiten lesen will:

-Ich habe 2016 ein AR und mehrere 30er Magazine gekauft. Muss ich einen Kassenzettel für die Magazine vorweisen oder wird das wahrscheinlich anerkannt, da die Waffe 2016 eingetragen wurde?
-Gibt es ausser grossen Magazinen noch etwas, dass nach der WaffG Änderung nicht mehr im Handel sein wird?
-Stimmt es, dass Nachtzielgeräte legalisiert werden sollen und gilt dies dann auch für die einfache Variante des Waffenlichts?

Viele Grüße

Waldler
 
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1 Sep 2017
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Ich hoffe, ihr habt Verständnis, wenn ich mich nicht durch 34 Seiten lesen will:

-Ich habe 2016 ein AR und mehrere 30er Magazine gekauft. Muss ich einen Kassenzettel für die Magazine vorweisen oder wird das wahrscheinlich anerkannt, da die Waffe 2016 eingetragen wurde?
-Gibt es ausser grossen Magazinen noch etwas, dass nach der WaffG Änderung nicht mehr im Handel sein wird?
-Stimmt es, dass Nachtzielgeräte legalisiert werden sollen und gilt dies dann auch für die einfache Variante des Waffenlichts?

Viele Grüße

Waldler
-Ich habe 2016 ein AR und mehrere 30er Magazine gekauft.

Der Magazinkörper sollte eine Stempelung mit Fertigungsdatum haben. Schau mal nach. Oft so ein Kreis mit Angabe Monat/Jahr.
 
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Ich hoffe, ihr habt Verständnis, wenn ich mich nicht durch 34 Seiten lesen will:
-Stimmt es, dass Nachtzielgeräte legalisiert werden sollen und gilt dies dann auch für die einfache Variante des Waffenlichts?

Viele Grüße

Waldler

Von Nachtzielgeräten wird aktuell nicht gesprochen, bisher geht es nur um die Vorsatzgeräte.
Aktuell ist leider alles nur Kaffeesatzlesen, keiner kann wirklich sagen was kommt.
 
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Es wird leider oft garnicht gewusst was ein Nachtzielgerät ist.
Da wird aber gern Unsinn erzählt.
Wenn ein Aufsatz auf eine Zieleinrichtung kommt, bildet dies zusammen Nachtzieltechnik.
Kann man auch in der WaffVwV nachlesen.
Ein Nachweis zu Magazinen wird garnicht verlangt.
Es geht nur um eine Anmeldung.
Es heists abzuwarten, was am Ende beschlossen wird.
Vorher weiss man halt nichts.

P.S.: Man kann sich auch einige derzeit noch freie Teile hinlegen. Lower z.B.
 
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Stimmt es, dass Nachtzielgeräte legalisiert werden sollen und gilt dies dann auch für die einfache Variante des Waffenlichts?

Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass Jägern der Umgang mit Nachtsichtvorsatzgeräten gestattet wird. Jagdrechtliche belange bleiben davon unberührt.

Die Vorlage der Bundesregierung an den Bundesrat enthält diese Formulierung: Dem § 40 Absatz 3 werden die folgenden Sätze angefügt: „Inhaber eines gültigen Jagdscheins im Sinne von § 15 Absatz 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes dürfen abweichend von § 2 Absatz 3 für jagdliche Zwecke Umgang mit Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.2 haben. Jagdrechtliche Verbote oder Beschränkungen der Nutzung von Nachtsichtvorsatzgeräten und Nachtsichtaufsätzen bleiben unberührt.“

Das bedeutet, dass die jagdliche Nutzung (nach Bundesjagdgesetz unzulässig) von den Ländern genehmigt werden muss. Eine waffenrechtliche Ausnahmegenehmigung ist dann aber nicht mehr erforderlich.
Waffenrechtliche Belange haben NICHTS mit dem Jagdgesetz zu tun. Haben dürfen, heißt nicht auch damit (überall) jagen dürfen.
 
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DerTom

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Hallo zusammen,

Ehrlich gesatz habe ich mir jetzt nicht alle 35 Seiten dieses Threads durchgelesen, deshalb bitte ich um Verzeihung wenn diese Frage schon beantwortet wurde.
Mich interessiert besonders der Punkt mit den Vorsatzgeräte. Im Dokument ist ja von Vorsatz- und Aufsatzgeräten die Rede. Unter einem Vorsatzgerät kann ich mir etwas vorstellen, aber was ist ein Aufsatzgerät?

Gruß Tom
 
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Aufsatzgeräte beziehen sich ebenfalls auf ein Zielhilfsmittel, also ZF, Rotpunkt etc.
Damit sind, leider, keine Zielfernrohre mit eingebauter Nacht/Wärmebildtechnik gemeint.

1568121014297.png
LINK
 
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Unter einem Vorsatzgerät kann ich mir etwas vorstellen, aber was ist ein Aufsatzgerät?
Der Unterschied ist tatsächlich so einfach (und doch unverständlich) wie es die Worte beschreiben.
Ein Nachtsichtvorsatz wird vor ein Zielhilfsmittel gesetzt. Alles liegt in einer Ebene.
Ein Nachtsichtaufsatz wird auf das Zielhilsmittel gesetzt. Man befindet sich auf unterschiedlichen Ebenen. Dazu muss das Bild umgelenkt werden.

Ev. erinnert sich der ein oder andere Veteran an die Unterschiede beim NSA80 (Aufsatz) und dem NSV80 (Vorsatz).

Aufsatz
1568364419493.png
Vorsatz
1568364586479.png
 
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Für uns Jäger bedeutet das vor allem, Zielfernrohre wie von ATN, Pulsar etc. mit eingebauter Nacht- oder Wärmebildtechnik bleiben auch weiterhin ein verbotener Gegenstand.

Sehr ärgerlich, besonders wenn man vergleicht was z.B. ein 1.000 € ATN 4K pro mittlerweile leisten kann.
 
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Dann wären Pard und PVS 14 ..., wenn vor das Okular montiert, ebenfalls Vorsatzgeräte nach dem Waffenrecht.
Richtig. Man unterscheidet in der Regel nicht an welchem Ende vorgesetzt wird.
Von Rotpunktoptiken bezeichnet man Vergrößerungsmodule (Magnifier) teilweise als Vergrößerungsnachsätze.
Technisch richtig wäre sicherlich von Vorsatz-,Aufsatz- und Nachsatzgeräten zu sprechen.
 
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Wenn die Monookulare mit der Möglichkeit zur ZF-Okularmontage weder Vorsatz- noch Aufsatzgeräte wären, entstünde eine interessante waffenrechtliche Verbotslücke.
Ja. Sie ist aber nicht da ;) Ein Vorsatz sagt im Grunde nicht an welches Ende etwas vorgesetzt wird. LAos ob vors Objektiv oder vor das Okkular.
Ganz deutlich wird es, da alle Kombinationen am Ende verbotene Nachtzieltechnik darstellen.
Das verstehe aber viel auch nicht. Das bringt im Netzt immer wieder dolle Diskussionen.
 
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