Hey, ich habe auch diesbezüglich recherchiert...
Also ein direktes "Recht" ist vielleicht überspitzt, aber...
Das WaffG regelt den Umgang mit Waffen.
Um eine Erlaubnis zu erteilen, muss eine persönliche Eignung gegeben sein:
(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller 1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
2. die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
3. die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),4. ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
5.bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.
(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.
(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen ......
Diese Erlaubnis kann also nur verweigert werden...wenn oben genannte Punkte nicht zutreffen oder eingeschränkt werden wenn folgendes vorliegt...
Abschnit 2
§ 9 Inhaltliche Beschränkungen, Nebenbestimmungen und Anordnungen
(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung inhaltlich beschränkt werden, insbesondere um Leben und Gesundheit von Menschen gegen die aus dem Umgang mit Schusswaffen oder Munition entstehenden Gefahren und erheblichen Nachteile zu schützen.
(2) Zu den in Absatz 1 genannten Zwecken können Erlaubnisse befristet oder mit Auflagen verbunden werden. Auflagen können nachträglich aufgenommen, geändert und ergänzt werden.
(3) Gegenüber Personen, die die Waffenherstellung oder den Waffenhandel nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 4 bis 6 oder eine Schießstätte nach § 27 Abs. 2 ohne Erlaubnis betreiben dürfen, können Anordnungen zu den in Absatz 1 genannten Zwecken getroffen werden.
Wenn man die Erklärung von "Erlaubnis" recherchiert kommt folgendes ans Licht:
Im
Verwaltungsrecht wird die Erlaubnis auf
Antrag erteilt, so etwa bei
erlaubnispflichtigem Gewerbe gemäß §
§ 30 ff. GewO. Mit dem Antrag beginnt das
Verwaltungsverfahren (
§ 22 VwVfG). Der Antragsteller hat die Stellung eines am Verfahren
Beteiligten (
§ 13 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG).
Das Verfahren endet mit der Erteilung oder Versagung der Erlaubnis. Beide sind ein Verwaltungsakt, so dass die Versagung der Erlaubnis durch Rechtsmittel angefochten werden kann. Erfüllt ein Antragsteller die gesetzlichen Voraussetzungen, erlangt er einen unmittelbaren gesetzlichen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis.
Vielleicht ist das Recht auf Waffen etwas überspitzt ausgedrückt...aber eine Erlaubnis dafür kann nicht ohne Angaben von Gründen verweigert werden!
Und wenn diese verweigert wird, kann Sie rechtlicht angefochten und erlangt werden!
Soll kein Streit sein, versuche nur mein imaginäres "Recht" auf Jagd und Waffenbesitz besser zu verstehen!