Kurzwaffe Voreintrag?!

G

Gelöschtes Mitglied 16028

Guest
Und wie oft bist du schón kontrolliert worden? Ich habe seit 1985 WBK's und seit 1983 meinen Führereschein. Ich hatte bis jetzt 2 Kontrollen, wo ich Waffen dabei hatte, dazu noch eine ohne Waffen im Kofferraum.

Ich würde mir vorm Wegschicken eine Kopie ziehen und die mit der Bemerkung "Original ist auf dem Amt" vorzeigen.
(y)(y)(y)(y)(y)(y)(y)(y)(y)(y)(y)(y)(y)(y)
 
Registriert
20 Aug 2007
Beiträge
2.668
Und weil ich clever bin, kaufe ich die Kanone schon, lasse sie beim Büma liegen und fahre zum Voreintrag mit den kompletten Daten der Waffe und die wird nicht nur voreingetragen, sondern gleich komplett und das ist sogar noch billiger.
So dachte ich auch, allerdings waren die Kosten die gleichen - Gebühr für Voreintrag PLUS Gebühr für Eintrag, obwohl beides in einem Schritt erfolgte (hier: Schalldämpfer)...
 

FTB

Registriert
16 Jun 2017
Beiträge
1.533
Hm. Habe mir Anfang des Jahres eine KK Pistole für die Falle gekauft. Bin zur Behörde, hab gesagt, dass ich einen Voreintrag haben möchte, und habe ihn direkt in die WBK gestempelt bekommen.
Ein paar Monate später habe ich eine gebrauchte Glock im Laden gekauft, die Eintragung ging auch sofort.
Das scheint also vom Landkreis abzuhängen. Es kann aber auch sein, dass diese Regelabfrage gerade turnusmäßig genau passend bei mir gemacht wurde... :unsure::unsure:
 
Registriert
9 Apr 2019
Beiträge
151
Es wäre hilfreich zu wissen, wer in welchem Bundesland wohnt. Bei uns in Bayern scheinen wir ja vergleichsweise noch das Paradies auf Erden zu haben.
Letzte Woche war ich auf dem Amt um meine Mauser eintragen zu lassen, als mir einfiel ich wollte mir bei Gelegenheit ja mal ne Glock zulegen.
Ich: "Ach übrigens, ich hätte bitte gerne noch einen Voreintrag für eine Kurzwaffe in Kaliber 45"
SB: "Auch auf Jagdschein? Na klar, kein Problem, ich füll Ihnen alles aus".
Keinerlei Diskussion wegen Prüfung, kein Gemotze wegen meiner .22 SpoPi und 9x19 auf Gelb.
 
Registriert
9 Dez 2014
Beiträge
1.305
in nds region hannover laut sb sofortiger voreintrag nur wenn letzte regelprüfung jünger als 6 monate . sonst ca 8 wochen wartezeit .
 
Registriert
13 Jun 2011
Beiträge
1.324
Ich habe nochmal im WaffG gestöbert, ich habe hier schon mehrfach gelesen, dass die Regelprüfung nicht älter als 6 Monate sein darf, soll oder sollte...

Laut WaffG Abschnitt 2 - Unterabschnitt 1 § 4:

(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.
(4) Die zuständige Behörde hat drei Jahre nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis das Fortbestehen des Bedürfnisses zu prüfen. Dies kann im Rahmen der Prüfung nach Absatz 3 erfolgen. Die zuständige Behörde kann auch nach Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraums das Fortbestehen des Bedürfnisses prüfen.

Meine letzte Prüfung lag ca. 1 Jahr zurück, weil ich zu diesem Zeitpunkt eine Langwaffe gekauft habe.
Das bedeutet, die Behörde wäre per Gesetzt gar nicht verpflichtet zu diesem Zeitpunkt eine weitere Prüfung vorzunehmen?
Oder wo finde ich die 6 Monate Regelung?

So wie ich es herauslese, muss die Behörde in regelmäßigen Abständen prüfen, aber es muss nicht 6 Monate sein...also jedes Jahr wäre auch ausreichend!
 
Zuletzt bearbeitet:
G

Gelöschtes Mitglied 13565

Guest
Oder wo finde ich die 6 Monate Regelung?

Die ging mW auf ein Gerichtsurteil zurück und bezieht sich auch nicht auf die Überprüfung an sich, sondern darauf dass der Betroffene die Überprüfung nicht zahlen muß, wenn ein Abstand von weniger als 6 Monaten zur letzten vorliegt.


CdB
 
Registriert
13 Jun 2011
Beiträge
1.324
Du besitz überhaupt kein Recht auf Waffen der Erwerb kann völlig Rechtskonform ohne Angabe von Gründen untersagt werden!

Hey, ich habe auch diesbezüglich recherchiert...
Also ein direktes "Recht" ist vielleicht überspitzt, aber...

Das WaffG regelt den Umgang mit Waffen.
Um eine Erlaubnis zu erteilen, muss eine persönliche Eignung gegeben sein:

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller 1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
2. die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
3. die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),4. ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
5.bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.
(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.
(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen ......

Diese Erlaubnis kann also nur verweigert werden...wenn oben genannte Punkte nicht zutreffen oder eingeschränkt werden wenn folgendes vorliegt...

Abschnit 2
§ 9 Inhaltliche Beschränkungen, Nebenbestimmungen und Anordnungen

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung inhaltlich beschränkt werden, insbesondere um Leben und Gesundheit von Menschen gegen die aus dem Umgang mit Schusswaffen oder Munition entstehenden Gefahren und erheblichen Nachteile zu schützen.
(2) Zu den in Absatz 1 genannten Zwecken können Erlaubnisse befristet oder mit Auflagen verbunden werden. Auflagen können nachträglich aufgenommen, geändert und ergänzt werden.
(3) Gegenüber Personen, die die Waffenherstellung oder den Waffenhandel nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 4 bis 6 oder eine Schießstätte nach § 27 Abs. 2 ohne Erlaubnis betreiben dürfen, können Anordnungen zu den in Absatz 1 genannten Zwecken getroffen werden.

Wenn man die Erklärung von "Erlaubnis" recherchiert kommt folgendes ans Licht:

Im Verwaltungsrecht wird die Erlaubnis auf Antrag erteilt, so etwa bei erlaubnispflichtigem Gewerbe gemäß §§ 30 ff. GewO. Mit dem Antrag beginnt das Verwaltungsverfahren (§ 22 VwVfG). Der Antragsteller hat die Stellung eines am Verfahren Beteiligten (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG). Das Verfahren endet mit der Erteilung oder Versagung der Erlaubnis. Beide sind ein Verwaltungsakt, so dass die Versagung der Erlaubnis durch Rechtsmittel angefochten werden kann. Erfüllt ein Antragsteller die gesetzlichen Voraussetzungen, erlangt er einen unmittelbaren gesetzlichen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis.


Vielleicht ist das Recht auf Waffen etwas überspitzt ausgedrückt...aber eine Erlaubnis dafür kann nicht ohne Angaben von Gründen verweigert werden!
Und wenn diese verweigert wird, kann Sie rechtlicht angefochten und erlangt werden!


Soll kein Streit sein, versuche nur mein imaginäres "Recht" auf Jagd und Waffenbesitz besser zu verstehen!:D;)
 
Zuletzt bearbeitet:
Registriert
13 Jun 2011
Beiträge
1.324
Die ging mW auf ein Gerichtsurteil zurück und bezieht sich auch nicht auf die Überprüfung an sich, sondern darauf dass der Betroffene die Überprüfung nicht zahlen muß, wenn ein Abstand von weniger als 6 Monaten zur letzten vorliegt.


CdB

Ja aber genau das meinte ich ja, letztendlich macht eine Behörde erstmal nichts falsch wenn Sie die Prüfung nur alle 3 Jahre macht.
Klar, wir Deutsche gehen lieber auf Nummer sicher, aber jedes halbe Jahr ist halt keine Pflicht!;)
 
G

Gelöschtes Mitglied 13565

Guest
Ja aber genau das meinte ich ja, letztendlich macht eine Behörde erstmal nichts falsch wenn Sie die Prüfung nur alle 3 Jahre macht.
Klar, wir Deutsche gehen lieber auf Nummer sicher, aber jedes halbe Jahr ist halt keine Pflicht!;)

Die Mechanismen die dahinter stehen, werden den Betroffenen normal auch nicht erläutert.
Kann eine Verwaltungsvorschrift sein oder eine Dienstanweisung.
Das Schlagwort "sowenig Waffen wie möglich" wird mE in einigen Bundesländern voll umgesetzt.

Wenn du dir dann noch die Schulungen der MA und teilweise auch der Polizei ansiehst bekommst du stumpfe Zähne. Stichwort -> Verankerung von Waffenschränken (jetzt geregelt) oder Mitnahme(Transport/Führen) von Waffen.

Und dann ist man schnell wieder bei Diskussionen wie nebenan im Flughafenfaden.


CdB
 
G

Gelöschtes Mitglied 16028

Guest
Hey, ich habe auch diesbezüglich recherchiert...
Also ein direktes "Recht" ist vielleicht überspitzt, aber...

Das WaffG regelt den Umgang mit Waffen.
Um eine Erlaubnis zu erteilen, muss eine persönliche Eignung gegeben sein:

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller 1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
2. die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
3. die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),4. ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
5.bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.
(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.
(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen ......

Diese Erlaubnis kann also nur verweigert werden...wenn oben genannte Punkte nicht zutreffen oder eingeschränkt werden wenn folgendes vorliegt...

Abschnit 2
§ 9 Inhaltliche Beschränkungen, Nebenbestimmungen und Anordnungen

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung inhaltlich beschränkt werden, insbesondere um Leben und Gesundheit von Menschen gegen die aus dem Umgang mit Schusswaffen oder Munition entstehenden Gefahren und erheblichen Nachteile zu schützen.
(2) Zu den in Absatz 1 genannten Zwecken können Erlaubnisse befristet oder mit Auflagen verbunden werden. Auflagen können nachträglich aufgenommen, geändert und ergänzt werden.
(3) Gegenüber Personen, die die Waffenherstellung oder den Waffenhandel nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 4 bis 6 oder eine Schießstätte nach § 27 Abs. 2 ohne Erlaubnis betreiben dürfen, können Anordnungen zu den in Absatz 1 genannten Zwecken getroffen werden.

Wenn man die Erklärung von "Erlaubnis" recherchiert kommt folgendes ans Licht:

Im Verwaltungsrecht wird die Erlaubnis auf Antrag erteilt, so etwa bei erlaubnispflichtigem Gewerbe gemäß §§ 30 ff. GewO. Mit dem Antrag beginnt das Verwaltungsverfahren (§ 22 VwVfG). Der Antragsteller hat die Stellung eines am Verfahren Beteiligten (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG). Das Verfahren endet mit der Erteilung oder Versagung der Erlaubnis. Beide sind ein Verwaltungsakt, so dass die Versagung der Erlaubnis durch Rechtsmittel angefochten werden kann. Erfüllt ein Antragsteller die gesetzlichen Voraussetzungen, erlangt er einen unmittelbaren gesetzlichen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis.


Vielleicht ist das Recht auf Waffen etwas überspitzt ausgedrückt...aber eine Erlaubnis dafür kann nicht ohne Angaben von Gründen verweigert werden!
Und wenn diese verweigert wird, kann Sie rechtlicht angefochten und erlangt werden!


Soll kein Streit sein, versuche nur mein imaginäres "Recht" auf Jagd und Waffenbesitz besser zu verstehen!:D;)
Weist was ich in 53 Jahren gelernt hab Theoretisch hatte ich Recht leider hatte der Beamte mir gegenüber mehr Recht daher hab ich verloren.
Gesetze als Grundlage um sein Recht durchzusetzen die so unpräzise sind wie unser Waffenrecht mache mir wenig Mut und Hoffnung auf gerechte Behandlung.
 
Registriert
17 Nov 2016
Beiträge
1.274
Läuft bei uns Sachsen unabhängig. Meine drei Jahre sind rum und da ich eh bei der Behörde war Waffe austragen hab ich mal deswegen gefragt. Also voreintrag gibt's egal ob Überprüfung läuft.
 
Registriert
15 Okt 2017
Beiträge
5.620
Das Grundproblem ist, dass die UJB, die den Jagdschein ausstellt, und die Waffenbehörde zwei Paar Stiefel sind - selbst wenn beide im gleichen Büro und sozusagen in gleicher Person sitzen...

Die Regelüberprüfung für den Jagdschein erfolgt turnusgemäß jährlich. Die Regelüberprüfung für die WBK halbjährlich. In der Regel bekommt man davon gar nix mit und es kostet auch nichts. Es wird hier kein polizeiliches Führungszeugnis eingeholt (erst wieder bei Verlängerung des Jagdscheins), sondern nur eine Abfrage im Computer gestartet. Die Behörde hat hier Zugriff auf laufende Verfahren und Anzeigen. Die Wartezeit ergibt sich aus der Arbeitsdichte der Behörde.

Bei mir dauert das normalerweise eine Woche, bis die WBK dann mit entsprechendem Eintrag (und Rechnung) im Briefkasten ist.

Aberr nochmal: Die Regelüberprüfung, um die es da geht, hat nix mit dem Jagdschein zu tun...
 
G

Gelöschtes Mitglied 13565

Guest
Die Regelüberprüfung für den Jagdschein erfolgt turnusgemäß jährlich.

Die erfolgt auch im max. Dreijahrestakt. Die Kosten dafür sind in den Verwaltungsgebühren mit enthalten.
Die Gebühren für die Überprüfung durch die Waffenbehörde (Brandenburg) bekommt man extra.

Im Grunde sind es (mindestens) zwei Überprüfungen innerhalb von drei Jahren.

CdB
 

Online-Statistiken

Zurzeit aktive Mitglieder
21
Zurzeit aktive Gäste
444
Besucher gesamt
465
Oben