0er Schrank im Schlafzimmer für KW

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ANS

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Irgendwo in Südamerika, soweit ich die Posts verfolgt habe...
 
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Dir ist bekannt, daß Du mit deiner legal besessenen, fertig geladenen Kurzwaffe im Holster den ganzen Tag um Deinen Küchentisch laufen darfst, ohne Dich strafbar zu machen?
Ein Irrglaube. Das bleibt zwar meist unbemerkt, beinhaltet aber einen Verstoß der einen die Zuverlässigkeit kosten kann.
 
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Die mir vorliegenden Texte zur UVV Jagd befassen sich mit dem Verhalten auf der Jagd, sonst wird nur auf die Bestimmungen des Waffengesetzes und der entsprechenden Ausführungverordnungen verwiesen.
Klassischerweise tritt die BG erst in Leistung, wenn ich die Schwelle meiner Wohnung überschritten habe. Daher werden sie wohl kaum Vorschriften zur Handhabung der Waffe in den Wohnräumen formulieren...
Sollte einem von Euch eine andere Regelung bekannt sein, bitte ich um Quellenangabe. (Nicht daß ich mit geladener Waffe durch die Wohnung laufen würde, es handelt sich um ein rein akademisches Interesse an waffenrechtlichen Sachverhalten...:p)

Gruß & WH
ANS
Es gelten die Aufbewahrungsvorschriften, wenn der Umgang nicht mehr zu einem vom seinem Bedürfnis umfassten Zweck erfolgt.

Gemaßregelt wird das über §5WaffG
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,
...
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
Auch schon abgeurteilt.
Wir leider oft mit dem Gezanke ums Führen verwechselt, was hier gar keine Rolle spielt.
 
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@ bromisch : leider weiss ich das vorher nicht und das waffengesetz lässt meiner meinung nach leider auch wenig spielraum .

zur notwehr müsste der angriff GEGENWÄRTIG sein und dann ist der griff zum schrank zu spät . vorher "vorsorglich" durchzuladen - sehr dünnes eis für deine zukunft .
Wieder der Fehler der Uminterpretation "Angriff". Damit ist ein Angriff auf eines der Rechtgüter L,L,F,E,E gemeint. Nicht der Angrif auf die Person selbst.
 
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Ohne sich strafbar zu machen, ist das, worauf es ankommt. Es dürfte aber ein UVV Verstoß vorliegen, der (ggf. im Wiederholungsfall) zur Unzuverlässigkeit führt.
Sportschützen haben diese UVV (VSG 4.4) nicht.
Trotzdem begehen sie den gleichen Verstoß gegen das WaffG.
Die Unzuverlässigkeit ist sofort und nicht erst im Wiederholungsfall gegeben.
Läuft alles über §5 WaffG (missbräuchlich, leichtfertig, nciht sorgfältig verwahren, unsachgemäß, nicht vorsichtig).
 
G

Gelöschtes Mitglied 25024

Guest
Sportschützen haben diese UVV (VSG 4.4) nicht.
Trotzdem begehen sie den gleichen Verstoß gegen das WaffG.
Die Unzuverlässigkeit ist sofort und nicht erst im Wiederholungsfall gegeben.
Läuft alles über §5 WaffG (missbräuchlich, leichtfertig, nciht sorgfältig verwahren, unsachgemäß, nicht vorsichtig).
Ja, stimmt. Habe es vorhin nochmals schnell überflogen. Ist dieselbe Kiste wie bei der Aufbewahrung. Wobei die UVV zur Begründung herangezogen wird. Ich weiß aber nicht, ob das schon abschließend durch die Instanzen ging.
 
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Ja. Hat sogar schon einen im Revier wohnenden Jäger erwischt.
Da zu Hause geladen, aber eben keine konkrete Jagdausübung Zuverlässigkeit weg.

Dazu zahlreiche Urteile zur Aufbewahrung die ebenfalls die Gewichtung des Gerichts zum Thema Zuverlässigkeit ident aufzählt. Es wird immer auf Verlust der Zuverlässigkeit abgezielt wegen nicht sorgfältigen oder leichtfertigen Umgang. Einmalig reicht.
 
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Sportschützen haben diese UVV (VSG 4.4) nicht.
Trotzdem begehen sie den gleichen Verstoß gegen das WaffG.
Die Unzuverlässigkeit ist sofort und nicht erst im Wiederholungsfall gegeben.
Läuft alles über §5 WaffG (missbräuchlich, leichtfertig, nciht sorgfältig verwahren, unsachgemäß, nicht vorsichtig).


Nach meiner Rechtsauffassung und dem was ich einmal bei der Sachkunde gelernt habe, trifft § 5 WaffG NICHT zu beim tragen einer Waffe in meiner Wohnung.
Das ist nämlich kein Führen!
Somit erlaubt.
 
G

Gelöschtes Mitglied 25024

Guest
Ja. Hat sogar schon einen im Revier wohnenden Jäger erwischt.
Da zu Hause geladen, aber eben keine konkrete Jagdausübung Zuverlässigkeit weg.
Du meinst den im von mir verlinkten WuH Artikel referenziert Beschluss des OVG Niedersachsen (Beschluss vom 19.5.2006 - 8 ME 50/06). Ging das weiter?
 
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@AndreGeronimo
Das ist eben der gern gemachte Fehler. Es hat nichts mit dem Führen zu tun. Es gibt kein Führen innerhalb der eigenen Wohnung. Daher ist das unerheblich.
Es geht um leichtfertigen, nicht vorsichtigen Umgang mit Schusswaffen. Das ist der Genickbruch.
Das Führen ist eine ganz andere BAustelle und hat damit nichts zu tun.
Das darf man nicht in einen Topf werfen.

Trenne alles was mit Führen zu tun hat, hiervon ab. Es ist bedeutungslos.
Nur §5WaffG ist hier der ausschlaggebende Punkt.
Die daheim geladene Schusswaffe ist
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
Ob man s glauben will oder nicht. So ist es.
Ich bin dann mal jagen ;)
 
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