Wenn sie läuft/anspringt
Ein Irrglaube. Das bleibt zwar meist unbemerkt, beinhaltet aber einen Verstoß der einen die Zuverlässigkeit kosten kann.Dir ist bekannt, daß Du mit deiner legal besessenen, fertig geladenen Kurzwaffe im Holster den ganzen Tag um Deinen Küchentisch laufen darfst, ohne Dich strafbar zu machen?
Es gelten die Aufbewahrungsvorschriften, wenn der Umgang nicht mehr zu einem vom seinem Bedürfnis umfassten Zweck erfolgt.Die mir vorliegenden Texte zur UVV Jagd befassen sich mit dem Verhalten auf der Jagd, sonst wird nur auf die Bestimmungen des Waffengesetzes und der entsprechenden Ausführungverordnungen verwiesen.
Klassischerweise tritt die BG erst in Leistung, wenn ich die Schwelle meiner Wohnung überschritten habe. Daher werden sie wohl kaum Vorschriften zur Handhabung der Waffe in den Wohnräumen formulieren...
Sollte einem von Euch eine andere Regelung bekannt sein, bitte ich um Quellenangabe. (Nicht daß ich mit geladener Waffe durch die Wohnung laufen würde, es handelt sich um ein rein akademisches Interesse an waffenrechtlichen Sachverhalten...)
Gruß & WH
ANS
Auch schon abgeurteilt.(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,
...
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
Wieder der Fehler der Uminterpretation "Angriff". Damit ist ein Angriff auf eines der Rechtgüter L,L,F,E,E gemeint. Nicht der Angrif auf die Person selbst.@ bromisch : leider weiss ich das vorher nicht und das waffengesetz lässt meiner meinung nach leider auch wenig spielraum .
zur notwehr müsste der angriff GEGENWÄRTIG sein und dann ist der griff zum schrank zu spät . vorher "vorsorglich" durchzuladen - sehr dünnes eis für deine zukunft .
Sportschützen haben diese UVV (VSG 4.4) nicht.Ohne sich strafbar zu machen, ist das, worauf es ankommt. Es dürfte aber ein UVV Verstoß vorliegen, der (ggf. im Wiederholungsfall) zur Unzuverlässigkeit führt.
Ja, stimmt. Habe es vorhin nochmals schnell überflogen. Ist dieselbe Kiste wie bei der Aufbewahrung. Wobei die UVV zur Begründung herangezogen wird. Ich weiß aber nicht, ob das schon abschließend durch die Instanzen ging.Sportschützen haben diese UVV (VSG 4.4) nicht.
Trotzdem begehen sie den gleichen Verstoß gegen das WaffG.
Die Unzuverlässigkeit ist sofort und nicht erst im Wiederholungsfall gegeben.
Läuft alles über §5 WaffG (missbräuchlich, leichtfertig, nciht sorgfältig verwahren, unsachgemäß, nicht vorsichtig).
Sportschützen haben diese UVV (VSG 4.4) nicht.
Trotzdem begehen sie den gleichen Verstoß gegen das WaffG.
Die Unzuverlässigkeit ist sofort und nicht erst im Wiederholungsfall gegeben.
Läuft alles über §5 WaffG (missbräuchlich, leichtfertig, nciht sorgfältig verwahren, unsachgemäß, nicht vorsichtig).
Du meinst den im von mir verlinkten WuH Artikel referenziert Beschluss des OVG Niedersachsen (Beschluss vom 19.5.2006 - 8 ME 50/06). Ging das weiter?Ja. Hat sogar schon einen im Revier wohnenden Jäger erwischt.
Da zu Hause geladen, aber eben keine konkrete Jagdausübung Zuverlässigkeit weg.
Ob man s glauben will oder nicht. So ist es.(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,