Flinte eines Jagdfreundes zu Haus reinigen

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Hallo
unter Jagdfreunden stießen wir zufällig auf eine Frage und zwar: Wenn ein Jagdfreund die Flinte eines Jagdfreundes zum säubern mit nach Haus nimmt, kurzfristig, muss er dafür eine Genehmigung der Polizeibehörde haben? Keiner wußte darauf eine rechte Anwort.
Danke erstmal
 
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Hallo,
was für eine Frage?
Egal welche LW, kannste alles als JJS-Inhaber zu hause begrenzt haben.
MfG
D.T.
 
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Wenn ich eine Jagdwaffe von einem Jagdfreund führe muss ich einen Leihschein haben, klar. Ich hatte wegen einer Reinigung ( kurzfristig) mich erkundigt und mir wurde gesagt das ich persönlich bei der Behörde erscheinen muß und eine Genehmigung benötige. Darüber wußte keiner recht Bescheid. Hat das denn schon wer gemacht?
 

Wheelgunner_45ACP

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Bei solchen Fragen frage ich mich immer, was lernt man in Kurs ????? Und bei der Antwort frag ich mich schon wieder: "Was weiss der SB . . ."

Rechtlich ist das erst mal "Überlassen an Berechtigte"und erfordert einen Leihschein. Dass der Zweck nicht Schiessen sondern Reingen ist, interessiert keinen. Nur wenn's um Bearbeitung im waffenrechtlichen Sinn geht, dann sieht es dann anders aus
 
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Wenn ich eine Jagdwaffe von einem Jagdfreund führe muss ich einen Leihschein haben, klar. Ich hatte wegen einer Reinigung ( kurzfristig) mich erkundigt und mir wurde gesagt das ich persönlich bei der Behörde erscheinen muß und eine Genehmigung benötige. Darüber wußte keiner recht Bescheid. Hat das denn schon wer gemacht?
Hallo,
was brauch ich als JJS-Inhaber eine Erlaubnis/Leihschein? Ich kann jede zugelassene LW wenn ich die im Haus habe, auch führen/schießen. ( Jagd/Schießstand etc. ). Ich verstehe die Frage nicht!!
MfG
D.T.
 
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liegt vielleicht daran, dass Du die falsche Frage gestellt hast, oder vielleicht die Reinigungskraft erwischt hast.

Was der Freund mit gültigen Jagdschein und Leihschein, mit der Waffe macht ist völlig egal. Ob er sie reinigt, damit zur Jagd geht, auf den Schießstand etc. Völlig egal.
 
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Bei solchen Fragen frage ich mich immer, was lernt man in Kurs ????? Und bei der Antwort frag ich mich schon wieder wass weiss der SB . . .

Rechtlich ist das erst mal "Überlassen an Berechtigte"und erfordert einen Leihschein. Dass der Zweck nicht Schiessen sondern Reingen ist, interessiert keinen. Nur wenn's um Bearbeitung im waffenrechtlichen Sinn geht, dann sieht es dann anders aus

Hallo Wheelgunner,
ich schätze Deine Meinung sehr, aber wenn ich als Berechtigter eine Waffe vorübergehende erwerbe, z. B. bei F. darf ich diese Waffe führen und auch mit Dieser schießen, ohne Leihschein.
Wichtig ist doch nur, wer berechtigter Besitzer/ Nutzer der Waffe ist. Deswegen haben wir als gesetzestreue Waffenbesitzer die Möglichkeit der 14 tage-Regelung! Oder liege ich verkehrt?
MfG
D.T.
 
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