Munition ohne Waffe - Frage an die Profis

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Ausgangslage:
Wie mir letztes WE kommuniziert wurde, hat sich mit der Novellierung des Waffengesetzes
angeblich mehr verändert, wie mir bewusst war.
Im Detail - ein Jäger darf nur noch die Munition besitzen, für die er auch die entsprechende
Erwerbsberechtigung hat. Das gilt für Munition der Kurz- und Langwaffen.
Wenn ein Jäger eine Waffe verkauft, müsste er sich auch 100%-tig von der Munition trennen,
sofern er keine weitere Waffe mit dem Kaliber besitzt.

Bei dieser Darstellung hat mich der Teil 'Munition für Langwaffen' irritiert.
Ich bin aktuell nicht betroffen, wusste es auch nicht besser, daher habe ich die Klappe gehalten.

Meine Frage:
Diese Darstellung kann sicherlich einer von Euch qualifiziert beantworten.

Zweiter Teil - am Vatertag ist mir dieses Statement in den Sinn gekommen.

Meine Frage:
Wie macht das ein Wiederlader?
Braucht der Wiederlader auch für jede Hülsengröße eine Erwerbsberechtigung?

Gruß, Bodo
 
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Ich dachte eigentlich, dass das schon immer so war. Da die Erwerbsberechtigung der Munition, ja schon immer an die Waffe gebunden war.
 
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Bodo, schau mal in deine WBK, ob du pro Waffe (egal ob LW oder KW) einen stempel drin hast in der Spalte "Berechtigt zum Munitionserwerb".
Wenn bei den LW nicht - wie legitimierst du im Laden deinen Kauf?

Ich hab die ganze Wffg-Novelle nicht im Kopf, las aber nirgends etwas zu diesem Thema, und kein anderer Mensch oder Verband hat so etwas darin gefunden.
 
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Wäre ja auch blöd wenn man eine 12/76er Flinte hat und man keine 12/70er Munition besitzen darf.
 
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Bei Kurzwaffen galt schon vorher, daß mit dem Eintrag in die WBK auch die Erwerbsberechtigung für Munition vorhanden ist. Ohne entsprechende KW auch keine Munition.

Bei Langwaffen reicht der Jagdschein, der ist die Berechtigung.

Aber den Sachverhalt kann bestimmt @Mantelträger aufklären!
Stimmt.

LW-Munition kannst du kaufen was du willst. Und lagern. Und an andere EWB abgeben - unter gewissen Voraussetzungen

JS-Inhaber darf LW Mun kaufen und an
- andere JS abgeben.
- an Sportschützen abgeben, sofern der einen entspr. Mun-Erwerb genehmigt bekommen hat.

KW Mun grundsätzlich nur das was du an KW auch eingetragen hast.
Daher kannst mit einem .357er auch .38Special kaufen.
Wenn du dafür Reduziersysteme/Einsteckläufe/-Hülsen eingetragen hast auch zB .22Schlagmichtot für die Bau- und Fangjagd

Und jetzt kommt der Clou: WBK-Inhaber kann an WBK-Inhaber auch eine KW verleihen. Mit JS, WBK und Leihschein bekommst auch für die geliehene Knarre die Munition. Solltest dann aber verschießen oder dem Verleiher überlassen - sonst gibt’s Ärger nach der Leihzeit.

Hintergrund ist der, dass du als JS-Inhaber ja jederzeit eine LW im einem anderen Kaliber ausleihen kannst und der Verleiher aber sagt du sollst deine eigenen Murmeln verballern.
 
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Wäre ja auch blöd wenn man eine 12/76er Flinte hat und man keine 12/70er Munition besitzen darf.

Oh, hab eine 12/89 und nur die dicken Patronen hier liegen. Wird wohl Zeit das ich mein Einkaufsverhalten ändere.... :ROFLMAO:

Nun weiß ich auch, warum sich die Standnachbarn beim Trap so beschwerten.... Nicht nur das Auswurffenster war schuld... :p

:coffee:
 
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O.K. - dann ist das im Prinzip geblieben, wie ich es schon immer auf dem Radar hatte.

Auslöser die Diskussion war meine LW in 6mm REM, die als .244REM in der WBK registriert ist.
Dort werde ich mir die Erwerbsberechtigung für Munition als 6mm REM nachtragen lassen.
Sonst sehe ich das Risiko, dass ich mal an irgendeiner Grenze zwecks den Abweichungen zwischen WBK und Waffe vorübergehend hops genommen werde.
Bei der Unterhaltung kam dann von einem Dritten das den Thread einführende Statement.
 
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O.K. - dann ist das im Prinzip geblieben, wie ich es schon immer auf dem Radar hatte.

Auslöser die Diskussion war meine LW in 6mm REM, die als .244REM in der WBK registriert ist.
Dort werde ich mir die Erwerbsberechtigung für Munition als 6mm REM nachtragen lassen.
Sonst sehe ich das Risiko, dass ich mal an irgendeiner Grenze zwecks den Abweichungen zwischen WBK und Waffe vorübergehend hops genommen werde.
Bei der Unterhaltung kam dann von einem Dritten das den Thread einführende Statement.
An der Grenze - auch EU Schengengrenze - ist deine WBK mal sekundär.

Dort brauchst du den Europäischen Feuerwaffenpass. Schriftliche Jagdeinladung + EU-FWP + Gewehr + DAZUGEHÖRIGE Munition.

Kannst also kein .308er Gewehr dabeihaben und dazu .17hmr Munition.

Wichtig wäre noch eine adäquate Munitionsmenge. Also bei einer Jagdeinladung nicht noch schnell den Mun Schrank auffüllen weil es so günstig ist...

Nur das was man vernünftiger Weise für die Jagdausübung braucht.
 
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völlig unnötig! Hier wird im Landkreis gar kein Munition Erwerb in die WBK eingetragen und trotz hunderter Grenzübertritte z.B. in die Schweiz wurde noch nie (wirklich nie) jemandem ein Problem gemacht weil er auch Munition dabei hatte. Ich kenne viele die und DE wohnen und in der Schweiz jagen und umgekehrt.
 
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Gibt auch kein Problem
Falsch.

Nur weil dir niemand persönlich bekannt ist, bei dem „es mal Probleme gab“ heißt das nicht, dass du Recht hast.

Informiere dich bitte über die Bereichsausnahmen in der entsprechenden Richtline: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:31991L0477&from=DE speziell Art 12 Abs

Und hier nochmals komprimiert: https://www.bva.bund.de/SharedDocs/.../merkblatt_efp.pdf?__blob=publicationFile&v=5

Nur im EU-FeuerWaffP eingetragene Waffen SOFERN SIE IN DEM ZIELLAND UND AUCH AUF DEN AUF DEM WEG LIEGENDEN DURCHREISELÄNDERN ERLAUBT SIND darfst du mitnehmen. Als Jäger musst du dich nicht anmelden, eine schriftliche Jagdeinladung ist nachzuweisen.

Monition nur für die tatsächlich mitgeführten Waffen und nur soviel wie man vernünftigerweise braucht. Überlassen und Verbringen (dortlassen) ist nicht erlaubt. Du hast auch keine Erwerbsberechtigung in dem Land (es sei denn dort ist das für jedermann frei verkäuflich).

Und weil du meinst die Problemlosigkeit an der Dt/CHF Grenze ist ein hinreichender Indikator für deine Rechtsauffassung:

Die Schweiz wird in Deutschland wie ein EU-Land in dieser Hinsicht behandelt. Die Schweiz hält es mit uns genau so. Übrigens auch LUX.

Ich nehme an dir ist auch niemand persönlich bekannt der mal Probleme wegen Mordes hatte, dass das aber verboten ist dürfte dir doch trotzdem geläufig sein?

Ich mach so n Kram zT beruflich, also freu ich mich natürlich wenn du mich in professioneller Hinsicht fortbildest. 😜😂🤷‍♂️
 
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