Drohne über Privatgelände, eben grad

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17 Feb 2015
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Haben nicht alle Drohnen heutzutage eine Kamera an Bord oder fliegt man tatsächlich "um des Fliegens willens"?
Ich weiß es nicht. Wenn ich mal so darüber nachdenke, haben wohl schon die billigsten Teile zumindest eine Funkkamera. Ich als Laie kann aber von unten da nichts dran erkennen, bin mir aber ziemlich sicher ob der Streamingfunktion. Ich kann auch nicht erkennen ob es eine 100 Euro-Drohne vom Chinahändler, oder eine 3.000 Euro-Drohen vom Edel-Chinahändler ist. Von daher ist eine Rechtsgüterabwägung zumindest für den Bereich des Wertes mir nicht möglich.
 
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24 Aug 2016
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Ich weiß es nicht. Wenn ich mal so darüber nachdenke, haben wohl schon die billigsten Teile zumindest eine Funkkamera. Ich als Laie kann aber von unten da nichts dran erkennen, bin mir aber ziemlich sicher ob der Streamingfunktion. Ich kann auch nicht erkennen ob es eine 100 Euro-Drohne vom Chinahändler, oder eine 3.000 Euro-Drohen vom Edel-Chinahändler ist. Von daher ist eine Rechtsgüterabwägung zumindest für den Bereich des Wertes mir nicht möglich.
Das meinte ich ja damit - ich gehe davon aus, dass eine Drohne jederzeit mindestens streamt (ist ja auch ein Navigationshilfsmittel) und meist auch aufnimmt.
 
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Hallo Christian,

Du würdest Dich wohl wundern, aber bei der Kamera-Attrappe steht Dir keineswegs das Recht auf sofortiges Tätigwerden zu. Hierfür gibt es nämlich gar keinen Grund. Du könntest - zu Recht - Anzeige erstatten, wenn die Attrappe in den öffentlichen Bereich zielt - das ist alles.

Drohnen sind heutzutage meist mit einer Kamera ausgestattet, die es dem Piloten erlaubt, sich im Flug zu orientieren. Mit vielen Kameras kann man auch Fotos oder Filme machen. Dies ist bei Überflügen von Privatgrundstücken ohne Zustimmung des Eigentümers untersagt. Alles unstrittig. Die Drohne aber abzuschießen, nur weil man "meint" gefilmt zu werden oder der Wau-Wau abgelenkt wird: Das geht ganz sicher nicht.

Gruß,

Bernhard
 
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Ganz genau, diese Leute nennt man Wiederholungstäter.

Ich stelle mir gerade die Verhandlung vor.:

So Herr Bromisch, nun benennen Sie mir doch mal genau das Rechtsgut, welches Sie glauben nur mit der Schrotflinte im Anschlag verteidigen zu können.
Es war ein gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff auf mehrere Rechtsgüter, nämlich die Privatsphäre, das Recht am eigenen Bild und die Gesundheit
Was wäre denn gewesen, wenn Sie die Drohne nicht abgeschossen hätten?
Dann hätte ich meine Rechte nicht wahren können
War es Ihnen nicht zuzumuten, ein Foto der Drohne zu machen und später Anzeige gegen unbekannt zu erstatten? Hätten Sie nicht die Polizei hinzurufen können, wenn Sie so sehr beeinträchtigt worden sind? Hätten Sie nicht einfach warten können, bis die Drohne wieder weg ist?
Nein, das war mir nicht zuzumuten, meine Rechte waren anders nicht zu wahren. Warum sollte ich warten? Recht muss dem Unrecht nicht weichen. Was genau hätte es gebracht, die Polizei zu rufen?
War das Ihr Privatgrund? Ist das eine Wohngegend? Wem gehörte die Flinte?
Es war Privatgrund, alles andere ist irrelevant
Sie haben also in ein fremdes Rechtsgut, nämlich das Recht auf Eigentum eingegriffen, ohne dass dies zwingend erforderlich gewesen wäre. Äussern Sie sich dazu.
Es war zwingend erforderlich, es war ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff den abzuwehren mildere Mittel nicht zur Verfügung standen.
Ich wäre ja so gerne Zuhörer dieser öffentlichen Verhandlung.
So unbelehrbar wie du bist, würde das auch nichts nützen
 
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Man holt das Teil welches über dem Privatgrundstück fliegt (nicht mit der Schrotflinte!) vom Himmel und wartet ab,was der Eigentümer macht.
SO einfach ist das.

Soll der Kerl erstmal nachweisen, daß er nicht Scheiße beim navigieren gemacht hat.
 
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https://de.wikipedia.org/wiki/Notwehr_(Deutschland)#Angriff_auf_ein_Rechtsgut
Erforderlichkeit der Notwehrhandlung
Notwehr berechtigt nur zur erforderlichen Verteidigung. Eine Verteidigung ist erforderlich, wenn sie das mildeste aus allen möglichen und gleichwertig effektiven Mitteln darstellt, die sich dazu eignen, den Angriff sicher und endgültig zu beenden.[37]

Den Ausgangspunkt der Beurteilung der Erforderlichkeit einer Notwehrhandlung bildet deren Eignung zur Abwehr des Angriffs. Geeignet ist eine Handlung, welche die Abwehr des Angriffs voraussichtlich erreicht oder zumindest fördern kann. Diese Prognose erfolgt von einem objektiven Standpunkt ex ante aus, wobei die Rechtsprechung dem Angegriffenen zugutehält, dass ihm im Regelfall zu wenig Zeit zur Verfügung steht, um den Sachverhalt vollständig zu erfassen.[54][55] An der Geeignetheit fehlt es bei Mitteln, welche die angestrebte Verteidigung in keiner Weise fördern können.[56][57] Kommen mehrere Handlungen in Frage, die in gleicher Weise geeignet sind, ist von diesen lediglich die mildeste erforderlich. Kann sich der Angegriffene somit beispielsweise sowohl durch das Verletzen als auch durch bloßes Bedrohen des Angreifers gleichermaßen verteidigen, ist nur das Bedrohen erforderlich. Sofern jedoch die Erfolgsaussichten des Bedrohens ungewiss sind, ist dies nicht gleichermaßen zur Abwehr geeignet wie das Verletzen. In diesem Fall ist daher das Verletzen erforderlich. Der Notwehrübende ist also nicht gehalten, zu seinen Lasten Risiken bei der Verteidigung einzugehen.[58][59] Ebenso wenig ist er zur Flucht verpflichtet. Zwar handelt es sich hierbei um das für den Angreifer mildeste aller in Frage kommenden Mittel, allerdings stellt dies bereits begrifflich keine Verteidigung dar.
§ 32 StGB setzt anders als der rechtfertigende Notstand nach § 34 StGB keine Güterabwägung voraus. Aus diesem Grund entfällt die Erforderlichkeit der Notwehr nicht, wenn das durch die Ausübung des Notwehrrechts beeinträchtigte Gut des Angreifers einen höheren Stellenwert besitzt als das angegriffene Gut.[60] So muss beispielsweise niemand eine Körper- oder Eigentumsverletzung hinnehmen, falls diese nur durch eine tödliche Abwehrhandlung verhindert werden kann.[61]

Beim Einsatz besonders gefährlicher Verteidigungsmittel ist im Regelfall ein gestuftes Vorgehen erforderlich. Von Bedeutung ist dies etwa für den Schusswaffengebrauch: Zunächst muss der Angegriffene deren Gebrauch androhen. Falls dies nicht effektiv ist, darf er im Anschluss einen Warnschuss abfeuern. Genügt auch dies nicht, darf er einen Schuss auf nicht lebenswichtige Körperteile abgeben. Erst wenn dies nicht genügt, darf er einen tödlichen Schuss als ultima ratio abfeuern.

Der Einsatz automatischer Schutzvorrichtungen, etwa Wachhunde und Selbstschussanlagen, kommt grundsätzlich als zulässige Ausübung des Notwehrrechts in Frage. Allerdings kann sich der Täter strafbar machen, wenn die Schutzvorrichtung einen Dritten schädigt, gegen den kein Notwehrrecht besteht. Wegen ihrer besonderen Gefährlichkeit ist eine Schutzvorrichtung im Regelfall nur erforderlich, wenn sie erkennbar ist oder auf sie hingewiesen wird.[62][63]

Nicht erforderlich ist Notwehr, wenn der Angegriffene rechtzeitig staatliche Hilfe in Anspruch nehmen kann, die das bedrohte Gut ebenfalls effektiv schützen kann. Das Ausnahmerecht Notwehr ist daher gegenüber staatlicher Gewalt grundsätzlich subsidiär.[64]


Extremes Missverhältnis
Die Gebotenheit der Notwehr kann entfallen, wenn zwischen dem angegriffenen und dem verletzten Gut ein deutliches Missverhältnis besteht. Dies folgt daraus, dass eine deutlich unverhältnismäßige Reaktion den grundlegenden Geboten der Rechtsordnung widerspricht, insbesondere dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit und dem Verbot des Rechtsmissbrauchs.

Ein extremes Missverhältnis kann beispielsweise bei der Drohung mit dem Tod zum Schutz eines Wegerechts vorliegen.[74] Es liegt ebenfalls vor, wenn der Täter eine geringwertige Sache stiehlt (§ 242 StGB) und dies mit tödlichem Schusswaffengebrauch vereitelt wird.[75] Die Schwelle zur Geringwertigkeit ist in der Rechtswissenschaft umstritten, einige Stimmen gehen in Anlehnung an § 243 Absatz 2, § 248a StGB von 50 € aus,[76] andere von 100 € bis 200 €.[77] Bereits der Diebstahl mittelwertiger Gegenstände darf nach herrschender Meinung jedoch auch mit einer tödlichen Abwehrhandlung vereitelt werden, sollten mildere Mittel nicht zur Verfügung stehen.[60][61] Das generelle Verbot zur Tötung von Menschen zum Schutz von Sachwerten, das in Art. 2 Absatz 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention normiert ist, setzt der Gebotenheit der Notwehr nach vorherrschender Auffassung in der Rechtswissenschaft keine Grenzen, da sich die Vorschrift lediglich an Hoheitsträger richtet.[78][79]
Das Notwehrmittel Schrotflinte ist durchaus geeignet den Angriff auf das Hausrecht und das recht am eigenen Bild zu verteidigen. Da die Hundegruppler dort auch das Recht zum Schrotschuss zwecks Hundeausbildung hat, wäre auch ein Schuss auf das Fliegende Auge zielführend.
 
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Man holt das Teil welches über dem Privatgrundstück fliegt (nicht mit der Schrotflinte!) vom Himmel und wartet ab,was der Eigentümer macht.
SO einfach ist das.

Soll der Kerl erstmal nachweisen, daß er nicht Scheiße beim navigieren gemacht hat.
Und wenn er es nachweisen kann, hat er auch Aufnahmen gemacht.
 
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Es war ein gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff auf mehrere Rechtsgüter, nämlich die Privatsphäre, das Recht am eigenen Bild und die Gesundheit
Hör doch auf. :rolleyes:
Er WILL das nicht akzeptieren. Alles was Du erreichst ist, dass er Dir weiter mit dem Fuß aufstampft und keine schützenswerten Rechtsgüter kennen will.
Setz ihn einfach auf Ignore und gut is.
 
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Und wenn er es nachweisen kann, hat er auch Aufnahmen gemacht.

Genau so ist es.
Und damit dumm gelaufen für den Drohnenpilot.
DAS in dem FallBilder gemacht wurden sthet mMn außer Frage, da die Drohne unmittelbar nach der "Zielübung" ja verschwunden ist.
Also wird der "Pilot" dieses ja auf dem Monitor gesehen haben (Grundstück war ja von den Seiten her nicht einsichtbar wenn ich Bromisch richtig verstanden habe).

Nur die Schußwaffe sollte man definitiv NICHT einsetzen.
 
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Und die Verhandlung wäre dann wohl in etwa so gelaufen:

Es war ein gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff auf mehrere Rechtsgüter, nämlich die Privatsphäre, das Recht am eigenen Bild und die Gesundheit

So, so, Herr Fritz. Und Sie denken, diese Rechtsgüter könnten nur mit der Schrotflinte verteidigt werden?

Dann hätte ich meine Rechte nicht wahren können

Sie können Ihre Rechte also nur unter Zuhilfenahme einer Schrotflinte wahrnehmen und durchsetzen? Wir sind hier nicht im Wilden Westen, Herr Fritz.

Nein, das war mir nicht zuzumuten, meine Rechte waren anders nicht zu wahren. Warum sollte ich warten? Recht muss dem Unrecht nicht weichen. Was genau hätte es gebracht, die Polizei zu rufen?

So, dann erläutern Sie mir doch mal genau, worin die unzumutbare Beeinträchtigung ihrer Rechte lagen, dass ein sofortiges Handeln mit der Schrotflinte geboten war und keinen Aufschub zulies. Wer hier Unrecht getan hat, Herr Fritz, wird die Verhandlung zeigen. Sie sind also der Meinung, das Hinzuziehen der Polizei bei einer vermeintlichen Beeinträchtigung von gleich drei Rechtsgütern wäre nicht geboten gewesen? Glauben Sie, die Polizei hätte die Drohne abgeschossen?
Da nehmen Sie das vermeintliche Recht mal lieber in die eigene Hand, oder?

Es war Privatgrund, alles andere ist irrelevant

Herr Fritz, auch auf Privatgrund gilt die deutsche Rechtsordnung, dass muß ich Ihnen doch wohl nicht sagen, oder?

Es war zwingend erforderlich, es war ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff den abzuwehren mildere Mittel nicht zur Verfügung standen.

Jetzt haben Sie aber immer noch nicht dargelegt, warum es "zwingend erforderlich" war, mit einer Schußwaffe fremdes Eigentum zu zerstören. Sie können weder darlegen, warum es "zwingend" war, noch weswegen es "erforderlich" war. Ob überhaupt ein rechtswidriger "Angriff" vorlag wird erst noch die Verhandlung zeigen.
Was machen Sie denn das nächste Mal, wenn Sie sich wieder von einer Drohne beobachtet fühlen und dann keine Flinte dabeihaben?

So unbelehrbar wie du bist, würde das auch nichts nützen

Ich bin es nicht, der hier ganz offensichtlich belehrt werden muss. Ich hätte nur meine innere Freude, wie Du vor Gericht kläglich scheiterst. Wie schon geschrieben: Alle Leute sind klug. Die einen vorher - die anderen nachher.
 
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Niemand weiss was der Richter entscheidet. Vielleicht fliegt er selbst Drohne, oder eine Drohne hat letzte Nacht in sein Schlafzimmer geäugt?
Die Polizei zu rufen ist sicherlich eine ganz ausgezeichnete Idee um den gegenwärtigen Angriff zu stoppen Muhahaha! Aber eine Raubfischrute mit schwerem Blei wäre am Teich eine gute Möglichkeit, hinterher das Mistding ordentlich eintunken.
 
G

Gelöschtes Mitglied 22885

Guest
https://de.wikipedia.org/wiki/Notwehr_(Deutschland)#Angriff_auf_ein_Rechtsgut
Erforderlichkeit der Notwehrhandlung
Notwehr berechtigt nur zur erforderlichen Verteidigung. Eine Verteidigung ist erforderlich, wenn sie das mildeste aus allen möglichen und gleichwertig effektiven Mitteln darstellt, die sich dazu eignen, den Angriff sicher und endgültig zu beenden.[37]

Den Ausgangspunkt der Beurteilung der Erforderlichkeit einer Notwehrhandlung bildet deren Eignung zur Abwehr des Angriffs. Geeignet ist eine Handlung, welche die Abwehr des Angriffs voraussichtlich erreicht oder zumindest fördern kann. Diese Prognose erfolgt von einem objektiven Standpunkt ex ante aus, wobei die Rechtsprechung dem Angegriffenen zugutehält, dass ihm im Regelfall zu wenig Zeit zur Verfügung steht, um den Sachverhalt vollständig zu erfassen.[54][55] An der Geeignetheit fehlt es bei Mitteln, welche die angestrebte Verteidigung in keiner Weise fördern können.[56][57] Kommen mehrere Handlungen in Frage, die in gleicher Weise geeignet sind, ist von diesen lediglich die mildeste erforderlich. Kann sich der Angegriffene somit beispielsweise sowohl durch das Verletzen als auch durch bloßes Bedrohen des Angreifers gleichermaßen verteidigen, ist nur das Bedrohen erforderlich. Sofern jedoch die Erfolgsaussichten des Bedrohens ungewiss sind, ist dies nicht gleichermaßen zur Abwehr geeignet wie das Verletzen. In diesem Fall ist daher das Verletzen erforderlich. Der Notwehrübende ist also nicht gehalten, zu seinen Lasten Risiken bei der Verteidigung einzugehen.[58][59] Ebenso wenig ist er zur Flucht verpflichtet. Zwar handelt es sich hierbei um das für den Angreifer mildeste aller in Frage kommenden Mittel, allerdings stellt dies bereits begrifflich keine Verteidigung dar.
§ 32 StGB setzt anders als der rechtfertigende Notstand nach § 34 StGB keine Güterabwägung voraus. Aus diesem Grund entfällt die Erforderlichkeit der Notwehr nicht, wenn das durch die Ausübung des Notwehrrechts beeinträchtigte Gut des Angreifers einen höheren Stellenwert besitzt als das angegriffene Gut.[60] So muss beispielsweise niemand eine Körper- oder Eigentumsverletzung hinnehmen, falls diese nur durch eine tödliche Abwehrhandlung verhindert werden kann.[61]

Beim Einsatz besonders gefährlicher Verteidigungsmittel ist im Regelfall ein gestuftes Vorgehen erforderlich. Von Bedeutung ist dies etwa für den Schusswaffengebrauch: Zunächst muss der Angegriffene deren Gebrauch androhen. Falls dies nicht effektiv ist, darf er im Anschluss einen Warnschuss abfeuern. Genügt auch dies nicht, darf er einen Schuss auf nicht lebenswichtige Körperteile abgeben. Erst wenn dies nicht genügt, darf er einen tödlichen Schuss als ultima ratio abfeuern.

Der Einsatz automatischer Schutzvorrichtungen, etwa Wachhunde und Selbstschussanlagen, kommt grundsätzlich als zulässige Ausübung des Notwehrrechts in Frage. Allerdings kann sich der Täter strafbar machen, wenn die Schutzvorrichtung einen Dritten schädigt, gegen den kein Notwehrrecht besteht. Wegen ihrer besonderen Gefährlichkeit ist eine Schutzvorrichtung im Regelfall nur erforderlich, wenn sie erkennbar ist oder auf sie hingewiesen wird.[62][63]

Nicht erforderlich ist Notwehr, wenn der Angegriffene rechtzeitig staatliche Hilfe in Anspruch nehmen kann, die das bedrohte Gut ebenfalls effektiv schützen kann. Das Ausnahmerecht Notwehr ist daher gegenüber staatlicher Gewalt grundsätzlich subsidiär.[64]


Extremes Missverhältnis
Die Gebotenheit der Notwehr kann entfallen, wenn zwischen dem angegriffenen und dem verletzten Gut ein deutliches Missverhältnis besteht. Dies folgt daraus, dass eine deutlich unverhältnismäßige Reaktion den grundlegenden Geboten der Rechtsordnung widerspricht, insbesondere dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit und dem Verbot des Rechtsmissbrauchs.

Ein extremes Missverhältnis kann beispielsweise bei der Drohung mit dem Tod zum Schutz eines Wegerechts vorliegen.[74] Es liegt ebenfalls vor, wenn der Täter eine geringwertige Sache stiehlt (§ 242 StGB) und dies mit tödlichem Schusswaffengebrauch vereitelt wird.[75] Die Schwelle zur Geringwertigkeit ist in der Rechtswissenschaft umstritten, einige Stimmen gehen in Anlehnung an § 243 Absatz 2, § 248a StGB von 50 € aus,[76] andere von 100 € bis 200 €.[77] Bereits der Diebstahl mittelwertiger Gegenstände darf nach herrschender Meinung jedoch auch mit einer tödlichen Abwehrhandlung vereitelt werden, sollten mildere Mittel nicht zur Verfügung stehen.[60][61] Das generelle Verbot zur Tötung von Menschen zum Schutz von Sachwerten, das in Art. 2 Absatz 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention normiert ist, setzt der Gebotenheit der Notwehr nach vorherrschender Auffassung in der Rechtswissenschaft keine Grenzen, da sich die Vorschrift lediglich an Hoheitsträger richtet.[78][79]
Das Notwehrmittel Schrotflinte ist durchaus geeignet den Angriff auf das Hausrecht und das recht am eigenen Bild zu verteidigen. Da die Hundegruppler dort auch das Recht zum Schrotschuss zwecks Hundeausbildung hat, wäre auch ein Schuss auf das Fliegende Auge zielführend.
Guter Beitrag! Ich teile deine Auffassung!
Hätts aber vermutlich ob der dann folgenden Schwierigkeiten nicht getan.
Leider ist in DE mittlerweile der Täterschutz oftmals höher als der Opferschutz bewertet.
 
G

Gelöschtes Mitglied 22885

Guest
Und die Verhandlung wäre dann wohl in etwa so gelaufen:



So, so, Herr Fritz. Und Sie denken, diese Rechtsgüter könnten nur mit der Schrotflinte verteidigt werden?



Sie können Ihre Rechte also nur unter Zuhilfenahme einer Schrotflinte wahrnehmen und durchsetzen? Wir sind hier nicht im Wilden Westen, Herr Fritz.



So, dann erläutern Sie mir doch mal genau, worin die unzumutbare Beeinträchtigung ihrer Rechte lagen, dass ein sofortiges Handeln mit der Schrotflinte geboten war und keinen Aufschub zulies. Wer hier Unrecht getan hat, Herr Fritz, wird die Verhandlung zeigen. Sie sind also der Meinung, das Hinzuziehen der Polizei bei einer vermeintlichen Beeinträchtigung von gleich drei Rechtsgütern wäre nicht geboten gewesen? Glauben Sie, die Polizei hätte die Drohne abgeschossen?
Da nehmen Sie das vermeintliche Recht mal lieber in die eigene Hand, oder?



Herr Fritz, auch auf Privatgrund gilt die deutsche Rechtsordnung, dass muß ich Ihnen doch wohl nicht sagen, oder?



Jetzt haben Sie aber immer noch nicht dargelegt, warum es "zwingend erforderlich" war, mit einer Schußwaffe fremdes Eigentum zu zerstören. Sie können weder darlegen, warum es "zwingend" war, noch weswegen es "erforderlich" war. Ob überhaupt ein rechtswidriger "Angriff" vorlag wird erst noch die Verhandlung zeigen.
Was machen Sie denn das nächste Mal, wenn Sie sich wieder von einer Drohne beobachtet fühlen und dann keine Flinte dabeihaben?



Ich bin es nicht, der hier ganz offensichtlich belehrt werden muss. Ich hätte nur meine innere Freude, wie Du vor Gericht kläglich scheiterst. Wie schon geschrieben: Alle Leute sind klug. Die einen vorher - die anderen nachher.
Und du weder Vorher noch nachher.
An deiner Stelle würde ich meine Füße mal ganz still halten, wer mit Vollmantel auf Wild flackt, zwecks persönlichen Spaß, der sollte schon lange keinen Jagdschein oder Waffen mehr haben.
Unzuverlässiger geht kaum.
 
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Wie immer war niemand von uns dabei außer Bromisch.

Wie wäre denn die Sachlage, wenn die Drohne die Hunde kirre gemacht hätte? Bevor dann dort Verletzungen entstehen wäre es geboten, die Drohne runter zu holen, oder? Mit Absicht hab ich jetzt das Thema Schusswaffe mal außen vor gelassen.
 
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