Hier treffen zwei Rechtsbereiche aufeinander:
1) Rückweg vom Revier, durch § 13 abgedeckt
und
2) Mitnahme in den Geltungsbereich durch einen Jäger, § 32 Absatz 3.
Bei 1) ist der Transport geregelt (und ohne Schloss etc. zulässig), bei 2) ist hierzu nichts geregelt.
Fraglich ist nun,
a) welcher Rechtsbereich greift hier und
b) sofern 2) zutreffend ist, ergibt sich eine Verpflichtung zum "Abschließen" der Waffe?
Wie bereits geschrieben, regelt der § 32 Absatz 3 hierzu nichts.
Zwar ist das Waffenrecht in Deutschland restriktiv gehalten, sodass man durchaus die Auffassung vertreten könnte, es gelten die Transportvorschriften wie z. B. zum BüMa oder SchiSta.
Andererseits könnte auch das lex specialis nach § 13 greifen, sodass der "offene" Transport zulässig wäre. Dies ist auch meine Einschätzung. Unter den Voraussetzungen des § 32 Abs. 3.
Eine Ordnungswidrigkeit (oder gar Straftat) ist es jedoch definitiv nicht, die Waffe unverschlossen mitzunehmen, es existiert kein entsprechender Tatbestand.
Ob es Probleme mit der Zuverlässigkeit geben könnte? Nun, der § 5 ist ja sehr weit gefasst, in Frage käme hier jedoch wohl § 5 Abs. 1 Nr. 2 b).
Wobei es m. E. n. kein Mangel an Zuverlässigkeit darstellt, wenn man die Waffe so transportiert, wie es das Gesetz (§ 13) explizit vorsieht, nur dass man in diesem Fall halt aus einem anderen Mitgliedsstaat kommt.
Hätte der Gesetzgeber es gewollt, die Waffe nicht zugriffsbereit über die Grenze mitzunehmen, hätte er es wohl in § 32 Abs. 3 reingeschrieben.
Grüße