- Registriert
- 28 Nov 2014
- Beiträge
- 13.040
Genau. Genau genommen fährt er aber nicht zur Jagd, sondern macht einen Grenzübertritt. Das ist eine abgeschlossene Handlung wenn man so will. Das wäre dann eine Reise zum Zwecke der Jagdausübung mit Mitnahme der Jagdwaffe außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deuthscland. Keine Fahrt ins Revier. Es liegt kein Revier im Geltungsbereich vor.Wo im Gesetz steht denn was von "Revier".... heisst es nicht auf dem Weg zur Jagd und von der Jagd?
Genau an diesen Auslegungsmöglichkeiten trennt es sich.
Wer will da sagen, dass eine oder das andere wäre richtig?