Waffenaufbewahrung bei Grenzübertritt

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Wo im Gesetz steht denn was von "Revier".... heisst es nicht auf dem Weg zur Jagd und von der Jagd?
Genau. Genau genommen fährt er aber nicht zur Jagd, sondern macht einen Grenzübertritt. Das ist eine abgeschlossene Handlung wenn man so will. Das wäre dann eine Reise zum Zwecke der Jagdausübung mit Mitnahme der Jagdwaffe außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deuthscland. Keine Fahrt ins Revier. Es liegt kein Revier im Geltungsbereich vor.
Genau an diesen Auslegungsmöglichkeiten trennt es sich.

Wer will da sagen, dass eine oder das andere wäre richtig?
 

FTB

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Das Führen ist nicht unerlaubt. Es ist nur die OWi nicht verschlossen, wenn man das denn so sehen möchte. Und es bedarf des wiederholten Verstoßes bei einer OWi. Also mindestens 2 OWis.
Das kann hier aber niemand sagen.
Das ist etwas defiziler zu betrachten.
Beides ist möglich.

Moin,
ist das wirklich so?
Wenn das Futteral nicht verschlossen ist, und man mit drei Handgriffen in den Anschlag kommt, wäre es doch im Prinzip "nicht schussbereites Führen". Und wenn man eben nicht von der Jagd (in Deutschland) kommt, darf man ja im Auto nicht führen.
 
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Dies habe ich etwas ungenau ausgedrückt. Ich meinte wenn ich schon bei Antritt der Fahrt weiss das ich ins Revier ins benachbarte Ausland fahre, ändert das dann auch schon die Vorschriften bezügl. Waffentransport? Müsste ja eingentlich.
Wird getrennt betrachtet. So wie man eben auch zwei Abschnitte der Fahrt getrennt betrachten könnte. Haus->Grenze; Grenze ->Jagd. Es gilt immer das Recht auf dessen Geltungsbereich man sich befindet.
Wenn du in Berlin in farbig markierten Zonen Drogen verkaufen darfst, bist du in Bayern mit einem kleinen Tütchen immer noch fällig.
Das man nach Berlin will, interessiert die bayerische Polizei nicht ;)
 
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Moin,
ist das wirklich so?
Wenn das Futteral nicht verschlossen ist, und man mit drei Handgriffen in den Anschlag kommt, wäre es doch im Prinzip "nicht schussbereites Führen". Und wenn man eben nicht von der Jagd (in Deutschland) kommt, darf man ja im Auto nicht führen.
Man darf führen. Nur eben nicht zugriffsbereit.
Es war also legal, aber falsch umgesetzt.
§13 erlaubt ja explizit das nicht schussbereite Führen zu den genannten Zwecken.
(6) Ein Jäger darf Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz ohne Erlaubnis führen und mit ihnen schießen; er darf auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen.

Fährst du unvrschlossen zum Schießstand ist das auch legal, aber eben auch ein Verstoß.
 
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Fex

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fex , wo wenn nicht in einem revier möchtest du die befugte jagd ausüben ?

Das war nicht die Frage. Im Gesetz steht der Weg von und zur Jagd, und der ist hier zweifelsfrei gegeben, unabhängig davon, wo die Jagd stattfindet. Andere Länder haben gar keine Reviere. Deswegen kommt er, auch wenn er Lizenzjagd ausführen würde, dennoch von der Jagd, und nach deutschem Gesetz ist dieser Fall abgedeckt.
 
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Fex

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Genau. Genau genommen fährt er aber nicht zur Jagd, sondern macht einen Grenzübertritt. Das ist eine abgeschlossene Handlung wenn man so will. Das wäre dann eine Reise zum Zwecke der Jagdausübung mit Mitnahme der Jagdwaffe außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deuthscland. Keine Fahrt ins Revier. Es liegt kein Revier im Geltungsbereich vor.
Genau an diesen Auslegungsmöglichkeiten trennt es sich.

Wer will da sagen, dass eine oder das andere wäre richtig?

Es geht hier aber um den umgekehrten Fall - es geht um den Rückweg von der Jagd....
 
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In der anderen Auskegnung nicht von der Jagd, sondern von der Grenze ;)
Die Richtugn ist egal.
Das ist dann die Rückkehr von eienr Jagdreise mit Mitnahme von waffen. und Eintritt in den Geltungsbereich des Gesetzes ab Grenze. Alles davor findet hier nicht statt.

Hypotetisch. Es kann auch so sein, wie du es sagst.
 
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Das ist dann die Rückkehr von eienr Jagdreise mit Mitnahme von waffen.
Eigentlich wollte ich mich ja raushalten aus dem was in dem Thread abgeht. Aber ein letztes Mal.

Hast Du schon jemals (der Threadstarter jagt einfach in dem Revier, immer) eine Rückkehr aus Deinem Revier daheim als "Jagdreise" bezeichnet?
Eine Jagdreise, insbesondere mit einem Flug verbunden (Gepäckaufgabe, usw.) ist in aller Regel eine einmalige Reise. Keine Betreuung und Bewirtschaftung eines Reviers.

Unabhängig davon bleibt der Text in der VwV klar umrissen. Und der zählt.
 
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Ich denke da wird zu kurz gedacht. Hier liegt im rechtlichen Geltungsbereich keine Fahrt ins Revier vor, sondern ein Grenzübertritt.
Die FAhrt geht von Start zur Grenze.Die ist existent. Es sit manifestiert durch die erforderliche Ausnahmegenehmigung, welche durch den EFP vorliegt.

Das ist eine ganz legitime rechtliche Auslegung des Sachverhalts.

Da diese Gefahr zumindest besteht, würde ich die Transportregeln beachten und zusätzlich nicht zugriffsbereit führen.

Und ja, ich habe schon mehrere Jagdreisen direkt in eine Revier (innerhalb Deutschkands) übernommen, bei der der zeitliche Zusammenhang mich ebenfalls dazu nötige nicht zugriffsbereit zu führen. Bei langen Strecken zieht der einfach Text auch nicht mehr.
 
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um hier eine abschließende Einordnung ob das Gesetz es als Weg zur Jagd oder Grenzübertritt wertet, bleibt wohl nur der Selbstversuch wie in #1 angekündigt.
Also eine neue Waffentasche hab ich inzwischen, die ist auch absperrbar. Die verwende ich dann in CZ und bei Grenzübertrifft leg ich die Waffe offen auf den Rücksitz.
Ich warte dann mal ganz entspannt ab :unsure: hoffe dann auf Colchis Info.
 
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@Fex: Du kannst dich im Ausland nicht auf deutsches Recht berufen. Du sagst, ausserhalb Deutschlands gibt es evt. keine Reviere. Das ist nicht nur eventuell so und das kann man auch fortsetzen: ausserhalb Deutschlands gibt es auch keine "Jagd" im Sinne deutscher Gesetzgebung.
 
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Tu ich auch.

Wer meint da großes TamTam zu machen darf den EuropFWP plus JS befingern und soll seinen Chef anrufen. Aber zackig, das gehört zum kleinen 1x1 für Grenzbeamten.

Und bei so Sprüchen wie “heute belassen wir es bei einer Verwarnung” gibt’s von mir eine auf den Deckel: Hier wird gar nix verwarnt, du schwingst deinen Arsch nochmal in die Laufbahnausbildung! Gibs zu, dass du dich nicht ausgekannt hast, dir der Chef am Telefon brav alles erklärt hat und du jetzt nur überspielen willst dass du fachlich eine Pfeife bist!

Die Verwarnung hätte ich dann gern schriftlich, bitte danke. Wie war der Name und der Dienstrang?

Tolle Methode!

Wie lange möchtest Du denn da kontrolliert werden? Reichen dir 15 Minuten oder sollen es, nach Deiner zackigen Methode, doch lieber 5 Std. sein, inklusive Ausbildung der jungen Beamtin?

Oder möchtest Du mal sehen, wie Dein Auto gründlich gefilzt wird?

Und worüber möchtest Du Dich hinterher begründet beschweren? Fragen über Fragen ...

Gruß,

Mbogo
 

Wheelgunner_45ACP

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Ich überlege hier ja schon länger ob ich meinen Senf dazu gebe.

Ich bin mir nicht sicher, ob es das deutsche Rechtssystem interessiert, warum jemand mit einer Waffe im Ausland war. Im ersten Moment würde ich da eher von "Nein" ausgehen und damit den Weg von der Landesgrenze bis nach Hause als Transport ansehen. Klar ist ein Verstoß gegen die Transportbestimmungen eine OWI, aber bei 2 OWI ist den der Jsch weg . .

Rede mich aber auch leicht, wohne direkt am Revier. Von daher ist in meiner Situation alles andere sowieso erst mal Transport.

Und wenn ich zum Spezl 200km weiter weg fahr, ist die Waffe im Koffer. Nicht wegen der Transportbestimmung, sondern weil es mit meine Waffen wert sind. Da dann noch das Schloß verriegelen ist das kleinste Thema.
 
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@Fex: ..... Das ist nicht nur eventuell so und das kann man auch fortsetzen: ausserhalb Deutschlands gibt es auch keine "Jagd" im Sinne deutscher Gesetzgebung.
Nun darf man ja in D bekanntlich eine Waffe nur für die "vom Bedürfnis umfasste" Zwecke führen: Jagd, Üben, Büma, Verkauf.

Auf welcher weiteren Grundlage könnte dann ein Führen zum "Grenzübertritt" erfolgen?

Fragen über Fragen. Eigentlich fehlt mir hier noch ein kecker Kommentar aus Norwegen. :cool:

basti
 

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