Waffenaufbewahrung bei Grenzübertritt

Registriert
30 Jun 2017
Beiträge
442
Diese Schlußfolgerung verstehe ich nicht.
Zunächst aber handelt es sich hier nicht um Verbringen, sondern die Mitnahme.
Dann kann ich nicht nachvollziehen wo der Zusammenhang bestehen soll?
Und aus das Fazit steht da leer im Raum ohne für mich nachvollziehbaren Grund.

Ich bin da von echtem Interesse wo es bei mir klemmt.

Die Mitnahme stellt eine Sonderform des Verbringens dar.

Bei der Mitnahme handelt es sich um einen grenzüberschreitenden Transport auf einer Reise zur vorübergehenden Verwendung ohne Besitzaufgabe durch den Eigentümer.

Diese Verbringung endet bei der Einreise in den Geltungsbereich des WaffG bzw. bei Ausreise aus dem selbigen.

Wie geschrieben, ich würde ja die Auslegungshilfe zitieren, darf aber nicht....
 
Registriert
30 Nov 2011
Beiträge
2.218
Wir sind jetzt mit meinem Kommentar bei 212 angelangt für eine eigentlich ganz einfache Sache. Ich komme zirka 3—5 x pro Woche aus Luxemburg nach Deutschland zum jagen in meinem deutschen Revier. Also Grenzübergänge mit Waffen hin und zurück. Und mir ist es echt egal wie weit meine rechtlichen Freiheiten gehen! Ich bin ein Jünger der einfachsten Wege. Also schliesse ich meine Waffen, in ein dafür vorgesehenes Behältnis ein, und damit bin ich auf der sicheren Seite! Wo liegt das Interesse, einen Gerichtsprozess zu riskieren wo man seine Rechte auf dem offenen Meer verteidigt ohne zu wissen wo die Strömung das Gerichtsurteils uns hinführt? Das ist doch Quatsch! Und die meisten Kommentare die hier geschrieben werden stammen von Leuten die noch nicht einmal 5x im Jahr eine Grenze mit Jagdwaffen überqueren! Was macht das für einen Sinn? Alle meine Kollegen aus Luxemburg die in Deutschland jagen verschliessen ihre Waffen beim Grenzübergang und packen sie erst im Revier aus. Was macht das für einen Sinn, seine Waffe offen auf dem Rücksitz liegen zu lassen? Habt ihr schon einmal daran gedacht dass ihr vielleicht einmal einen Unfall habt und die Waffe durch die Gegend fliegt und dass eventuell der Ersthelfer mehr an der herumliegenden Waffe interessiert ist, als an eurem Gesundheitszustand? Die Waffe klaut und abhaut? Und da geht es jetzt nicht um Gesetze sondern einfach um Überlegungen mit gesundem Menschenverstand! Der Gesetzgeber hat meiner Ansicht nach eher gemeint dass man von Zuhause aus eine kurze Strecke zum Revier fahren darf ohne besondere Vorkehrungen, ausser entladen und man sich, eben so im Revier mit einer entladenen Waffe im Auto bewegen kann ohne sie jedesmal ein- und auszupacken! Wird aber das Thema „ offener Waffentransport„ genug ausgereizt, so wird der deutsche Gesetzgeber bestimmt einschränkend einschreiten! Ergibt das einen Sinn oder ist das zu unserem Vorteil? Ich glaube eher nicht!
 
Registriert
28 Feb 2001
Beiträge
13.737
Die Frage meinst du nicht ernst?
Aber sicher doch, wobei "Führen" natürlich den umgangssprachlichen "Transport" mit beschreibt.

Wenn es also jenseits der Grenze keine "Jagd" in unserem gesetzlichen Sinn gibt (wurde hier ja so behauptet), auf welcher Rechtsgrundlage darf der Jäger dann seinen Püster aus dem "sicheren Behältnis" holen und damit z.B. über eine Grenze fahren?

basti
 
Registriert
28 Nov 2014
Beiträge
13.040
Im Zusammenhang mit diesen Tätigkeit nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit führen.
Wo soll denn die Jagdreise nicht erlaubt sein oder der Flug zum Wettkampf (auch dort gilt weder unser Gesetz noch unsere Sportordnung. Könnte sogar hierzulande verboten sein und dennoch ein anerkannter Sportwettkampf mit Waffen i Sportbedürfnis)? Alles wie beim Büchsenmacher.
Das kann man ja nicht einfach übersehen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Registriert
28 Nov 2014
Beiträge
13.040
Die Mitnahme stellt eine Sonderform des Verbringens dar.

Bei der Mitnahme handelt es sich um einen grenzüberschreitenden Transport auf einer Reise zur vorübergehenden Verwendung ohne Besitzaufgabe durch den Eigentümer.

Diese Verbringung endet bei der Einreise in den Geltungsbereich des WaffG bzw. bei Ausreise aus dem selbigen.

Wie geschrieben, ich würde ja die Auslegungshilfe zitieren, darf aber nicht....
Das sind zwei ganz klar getrennte Tätigkeiten. keine Unterformen.
5.
verbringt eine Waffe oder Munition, wer diese Waffe oder Munition über die Grenze zum dortigen Verbleib oder mit dem Ziel des Besitzwechsels in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes zu einer anderen Person oder zu sich selbst transportieren lässt oder selbst transportiert,
6.
nimmt eine Waffe oder Munition mit, wer diese Waffe oder Munition vorübergehend auf einer Reise ohne Aufgabe des Besitzes zur Verwendung über die Grenze in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes bringt,
Beide bedürfen auch unterschiedlicher Erlaubnisse.
VS-NfD darf aber im Sinn wiedergegeben werden und haben vor allem eine Rechtsgrundlage auf der sie fußen, welche umfassend zitiert werden kann.
Damit dürften wir ausreichend weit kommen ;)

Das es endet oder beginnt bestätigt dann doch eher die Auslegeung der schärferen Art.
 
Zuletzt bearbeitet:
Registriert
28 Feb 2001
Beiträge
13.737
Im Zusammenhang mit diesen Tätigkeit nicht schussbereit und nichtzugriffsbereit führen.
Das kann man ja nicht einfach übersehen.
So ganz schlau werde ich aus deiner Antwort jetzt aber nicht......:unsure:

basti

edit: Du hast #214 nachträglich ergänzt.
 
Zuletzt bearbeitet:
Registriert
9 Dez 2014
Beiträge
1.305
Wenn es also jenseits der Grenze keine "Jagd" in unserem gesetzlichen Sinn gibt (wurde hier ja so behauptet), auf welcher Rechtsgrundlage darf der Jäger dann seinen Püster aus dem "sicheren Behältnis" holen und damit z.B. über eine Grenze fahren?

unter der rechtsgrundlage einer jagdreise ins ausland bei mitnahme der eigenen waffe , entsprechende in und ausländische regeln befolgend.
 

z/7

Registriert
10 Jul 2011
Beiträge
20.347
Die Sache mit dem Geltungsbereich einer Rechtsvorschrift leuchtet ein. Auch wenn's unbequem ist.

Im übrigen denke ich auch, das zugriffsbereite führen der entladenen Waffe macht ausschließlich Sinn, wenn man unmittelbar von zuhause ins heimische Revier fahren kann. Ich sag mal, im selben Landkreis etwa, max ne Viertelstunde. Was spart man denn an Zeit? Ungeladen ist die Knifte eh nicht einsatzfähig.
 
Zuletzt bearbeitet:
Registriert
28 Feb 2001
Beiträge
13.737
Natürlich war man im Ausland jagen. Aber nicht nach deutschem Gesetz. Ab der Grenze beginnt der Regelungsgehalt. Im (Anm. basti "im" oder "in den" ?) Geltungsbereich des Gesetzes kommt man aus dem Ausland unter Mitnahme von Waffen. Nicht von einer Jagd.
Wie nu'?

Kommt man nun von der Jagd, oder reist man nur stumpf mit Waffen ein?
Und ganz wichtig: Wo ist das Führen von der Grenze zur sicheren Aufbewahrung vom Bedürfnis umfasst?

Und wo ist dann der Unterschied zur Ausreise, wenn man seine Waffen demnach gar nicht zur Jagd mitnimmt, weil ja der Grenzübertritt an sich zählt und nicht das was man später im Ausland damit macht?

basti

PS: alles natürlich im Bezug auf den Spezialfall "colchicus", also -ideal- Wohnort 5 km vor CZ-Grenze, Revier 5km hinter Grenze in CZ und natürlich nicht "Ffm - Windhook". ;)
 
Zuletzt bearbeitet:
Registriert
24 Aug 2016
Beiträge
7.340
Ich würde ja jetzt gerne die Dienstvorschrift meines Dienstherrn zum Thema Waffen zitieren, immerhin eine Bundesoberbehörde, die ist jedoch VS-NfD. :)

Tenor zum Verbringen ist folgender:

Bei Grenzübertritt ist der Vorgang des Verbringens abgeschlossen. Oder der Vorgang des Verbringens endet im Geltungsbereich des WaffG.

Im Geltungsbereich des WaffG finden die waffenrechtlichen Tatbestände des Besitzes, Führens oder Überlassens Anwendung.

Ergo: Rückweg von der Jagd = Unverschlossen erlaubt.
Verbringen heisst doch, die Waffe verbleibt im Ausland oder wird aus dem Ausland ins Inland (erstmalig) eingeführt?
 
Registriert
30 Jun 2017
Beiträge
442
Das sind zwei ganz klar getrennte Tätigkeiten. keine Unterformen.
[...]
VS-NfD darf aber im Sinn wiedergegeben werden und haben vor allem eine Rechtsgrundlage auf der sie fußen, welche umfassend zitiert werden kann.
Damit dürften wir ausreichend weit kommen ;)

Nun, da wird in Rede stehende DV etwas unsauber. Sie vermischt beide Tätigkeiten. Bzw. sie definiert noch die Unterschiede zwischen Verbringen und Mitnehmen, behandelt diese fortan aber als eine Tätigkeit.

Und der Tenor nach Grenzübertritt ist, wie ich bereits schrieb, dass die Regelungen des WaffG greifen. Und da wären wir im konkreten Fall bei § 13 Absatz 6......
 
G

Gelöschtes Mitglied 16028

Guest
Also meine Waffe darf ich ja nur bei mir "führen" zu einem meinem Bedürfnis umfassenden Zweck das ist doch so richtig oder?
Mein Bedürfnis regelt der §13
Wenn ich jetzt zum Angeln nach Brandenburg fahre darf ich meine Waffe nicht bei mir führen das ist doch auch richtig ODER?
Ich hoffe das einer mir diese Antworten geben kann.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Registriert
28 Feb 2001
Beiträge
13.737

BAL

Registriert
7 Jan 2016
Beiträge
2.125
Ich sehe das ebenso. Hier Grenzübertritt ins Revier, damit "Reise" über eine Grenze, keine einfache Fahrt ins Revier und damit sicherer Transport = verschlossenes Behältnis!

Habe gerade meine beiden Jäger angerufen, beide beim Zoll. Die sagen dasselbe...Grenzübertritt = Waffe muss verschlossen sein, egal ob man gerade von der Jagd kommt oder zum Spaß fährt. Die verteilen sonst OwiG

Vielen Dank für das Nachfragen!

Ich habe immer ein Schloß am Futteral. Einfach weil es keine Arbeit macht und im Zweifel eine Diskussion mit einem PVB spart der glaubt es besser zu wissen.

Ich will also keinesfalls darüber diskutieren, aber wenn Du die Rechtsgrundlage, auf Grund derer Deine Jäger/Zöllner eine Ordnungswidrigkeit feststellen, ermitteln könntest wäre Dir mein ewigwährender Dank sicher.
 

Online-Statistiken

Zurzeit aktive Mitglieder
133
Zurzeit aktive Gäste
553
Besucher gesamt
686
Oben