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Diese Schlußfolgerung verstehe ich nicht.
Zunächst aber handelt es sich hier nicht um Verbringen, sondern die Mitnahme.
Dann kann ich nicht nachvollziehen wo der Zusammenhang bestehen soll?
Und aus das Fazit steht da leer im Raum ohne für mich nachvollziehbaren Grund.
Ich bin da von echtem Interesse wo es bei mir klemmt.
Die Mitnahme stellt eine Sonderform des Verbringens dar.
Bei der Mitnahme handelt es sich um einen grenzüberschreitenden Transport auf einer Reise zur vorübergehenden Verwendung ohne Besitzaufgabe durch den Eigentümer.
Diese Verbringung endet bei der Einreise in den Geltungsbereich des WaffG bzw. bei Ausreise aus dem selbigen.
Wie geschrieben, ich würde ja die Auslegungshilfe zitieren, darf aber nicht....