Verkauf von Miteigentumsanteil an Einzelgarage

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hatte mit meinem Nachbarn gerade eine Diskussion, bei welcher ich mit ihm komplett anderer Meinung war.

Folgende Basis:

Es gibt ein Wohnhaus (Einfamilienhaus), welches auf Flurstück 1 steht, dort herum und in der Nähe des Hauses verlaufen drei Wege (Flurstücke 2-4),
und dazu gibt es einen Garagenhof (Flurstück 6) in welchem sich neben anderen privaten Garagen eine Einzelgarage auf Flurstück 5 befindet.

Dazu gibt es einen Grundbuchauszug, in dem einem Eigentümer folgendes gehört:

Flurstück 1 - Ahornstr 1 mit einem Einfamilienhaus mit Garten und 500m² Fläche

Flurstück 2 - 1/24 Miteigentumsanteil am Grundstück des Weges Ahornstraße zu 300m² (Gehweg)

Flurstück 3 - 1/24 Miteigentumsanteil am Grundstück des Weges Birkenstraße zu 400m² (Gehweg)

Flurstück 4 - 1/24 Miteigentumsanteil am Grundstück des Weges Eichenstraße zu 200m² (Gehweg)

Flurstück 5 - bei er Birkenstraße, Einzelgarage, zu 15m² (Fläche auf der die Garage steht)

Flurstück 6 - 1/24 Miteigentumsanteil an der Hof und Gebäudefläche bei der Birkenstraße, Hof und Gebäudeflächen, zu 600m² (Garagenhof zwischen den Einzelgaragagen)

Nun folgende Fragen dazu:

1. kann z.B. der Miteigentumsanteil (Flurstück 6) am Garagenhof ohne die eigentlich Garage (auf Flurstück 5) einzeln verkauft werden?

um die Garage zu erreichen muss der gemeinschaftliche Garagenhof befahren werden, dessen Miteigentum verkauft werden soll.

2. kann ein Miteigentum zu dem ums Wohnhaus gelegenen Wegen (Flurstücke 2-4) ohne das Wohnhaus verkauft werden?

Flurstück 4 grenzt z.B. gar nicht an das eigentliche Wohnhaus an, sondern liegt nur in der Nähe des Wohnhaus und ist für den Zugang zu anderen Häusern.

Und Zusatz - es geht nicht um die Frage, ob das ggf. jemand einzeln kaufen würde, sondern rein darum, ob man das Miteigentum ggf. einzeln ohne das eigentlich Objekt dazu verkaufen kann.

Danke!
 
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26 Jul 2005
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Da sind sicherlich Dienstbarkeiten (Geh- und Fahrrechte) bestellt. Wieso sollte man das nicht verkaufen können?
 
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Da sind sicherlich Dienstbarkeiten (Geh- und Fahrrechte) bestellt. Wieso sollte man das nicht verkaufen können?

sehr ich wie Du ... aber mein Nachbar ist davon überzeugt, dass es nicht ginge ...

auch ist er überzeugt, dass das Miteigentum an den Wegen nicht verkauft werden könnte ...

ich habe mich mit ihm darauf geeinigt, dass ich das allwissende Forum hier dazu befragen werde ;-)
 
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Sowas kann sehr wohl verkauft werden (irgendwelche besonderen Floskeln im Grundbuch mal ausgeschlossen), man braucht nur einen Käufer.
 
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Gibt es eine Teilungserklärung zu der Gesamtimmobilie?

Enthält diese ergänze Informationen und Regelungen, wie umzugehen ist in einem solchen Fall?

Es handelt sich ja um eine Gemeinschaft von maximal 24 Eigentümern je nach Lage des Bruchteils.

Grunddienstbarkeiten kann ich als solches nicht erkennen. Jeder hat eben seinen Miteigentumsanteil und keine Wegerechte o.ä.

Wenn keine Regelungen da sind in der TE oder keine anderen Vereinbarungen bestehen, dann kann man bestimmt auch einzeln Miteigentumsanteile veräußern via Grundstückskaufvertrag. Aber die Möglichkeiten, was, wie, wann, wo genau möglich ist klärt der Rechtsanwalt, der alle Unterlagen aus dem FF kennt.

Ansonsten verliert man beim Verkauf nicht nur Pflichten sondern auch seine Rechte.... Wie auch immer diese jeweils aussehen. Keinen MEA und kein Wegerecht zu haben ist eben nicht so toll, wenn man zu seiner Garage will.
 
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Rechte zum Befahren hat man auch als Miteigentümer nicht. Nur mit dinglicher Sicherung. Die Belastungen der Grundstücke sind nicht angegeben. Keine kann man sich kaum vorstellen.
 
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Also - der Auszug vom Grundbuch regelt nur einen Teil der Pflichten/Rechte.
Im Kaufvertrag bzw. in der Teilungserklärung zu den Objekten ist der Rest geregelt,
insbesondere auch Details zu Pflichten, Nutzung und Verkauf.
Von daher lässt sich für die einführende Fragestellung keine seriöse Antwort finden,
ohne genau Kenntnis der von mir vorstehend angeführten Unterlagen.
 
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Nach meinem Kenntnisstand läßt sich ein Miteigentumsanteil nicht separat verkaufen. Dieser Miteigentumsanteil ist immer fest verbunden mit dem Sondereigentum.
 
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hatte mit meinem Nachbarn gerade eine Diskussion, bei welcher ich mit ihm komplett anderer Meinung war.

Folgende Basis:

Es gibt ein Wohnhaus (Einfamilienhaus), welches auf Flurstück 1 steht, dort herum und in der Nähe des Hauses verlaufen drei Wege (Flurstücke 2-4),
und dazu gibt es einen Garagenhof (Flurstück 6) in welchem sich neben anderen privaten Garagen eine Einzelgarage auf Flurstück 5 befindet.

Dazu gibt es einen Grundbuchauszug, in dem einem Eigentümer folgendes gehört:

Flurstück 1 - Ahornstr 1 mit einem Einfamilienhaus mit Garten und 500m² Fläche

Flurstück 2 - 1/24 Miteigentumsanteil am Grundstück des Weges Ahornstraße zu 300m² (Gehweg)

Flurstück 3 - 1/24 Miteigentumsanteil am Grundstück des Weges Birkenstraße zu 400m² (Gehweg)

Flurstück 4 - 1/24 Miteigentumsanteil am Grundstück des Weges Eichenstraße zu 200m² (Gehweg)

Flurstück 5 - bei er Birkenstraße, Einzelgarage, zu 15m² (Fläche auf der die Garage steht)

Flurstück 6 - 1/24 Miteigentumsanteil an der Hof und Gebäudefläche bei der Birkenstraße, Hof und Gebäudeflächen, zu 600m² (Garagenhof zwischen den Einzelgaragagen)

Nun folgende Fragen dazu:

1. kann z.B. der Miteigentumsanteil (Flurstück 6) am Garagenhof ohne die eigentlich Garage (auf Flurstück 5) einzeln verkauft werden?

um die Garage zu erreichen muss der gemeinschaftliche Garagenhof befahren werden, dessen Miteigentum verkauft werden soll.

2. kann ein Miteigentum zu dem ums Wohnhaus gelegenen Wegen (Flurstücke 2-4) ohne das Wohnhaus verkauft werden?

Flurstück 4 grenzt z.B. gar nicht an das eigentliche Wohnhaus an, sondern liegt nur in der Nähe des Wohnhaus und ist für den Zugang zu anderen Häusern.

Und Zusatz - es geht nicht um die Frage, ob das ggf. jemand einzeln kaufen würde, sondern rein darum, ob man das Miteigentum ggf. einzeln ohne das eigentlich Objekt dazu verkaufen kann.

Danke!

Es ist vorab die Teilungserklärung zu prüfen.
 
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Gibt es eine Teilungserklärung zu der Gesamtimmobilie?

Enthält diese ergänze Informationen und Regelungen, wie umzugehen ist in einem solchen Fall?

Es handelt sich ja um eine Gemeinschaft von maximal 24 Eigentümern je nach Lage des Bruchteils.

Grunddienstbarkeiten kann ich als solches nicht erkennen. Jeder hat eben seinen Miteigentumsanteil und keine Wegerechte o.ä.

Wenn keine Regelungen da sind in der TE oder keine anderen Vereinbarungen bestehen, dann kann man bestimmt auch einzeln Miteigentumsanteile veräußern via Grundstückskaufvertrag. Aber die Möglichkeiten, was, wie, wann, wo genau möglich ist klärt der Rechtsanwalt, der alle Unterlagen aus dem FF kennt.

Ansonsten verliert man beim Verkauf nicht nur Pflichten sondern auch seine Rechte.... Wie auch immer diese jeweils aussehen. Keinen MEA und kein Wegerecht zu haben ist eben nicht so toll, wenn man zu seiner Garage will.

Danke ... bisher kenne ich keine Teilungserklärung dazu. Muss aber unabhängig mal ins Grundbuchamt, um zu sehen, welche Flurstücke das jeweils genau sind. Dann prüfe ich dort auch, ob es einen Teilungserklärung gibt.
 
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17 Feb 2015
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Die Teilungserklärung ist ein notarieller Akt, quasi ein Vertrag über ein Grundstück. Ob das alles im Grundbuch steht glaube ich eher kaum. Du musst also schon in die Teilungserklärung als solche schauen.

Darf man nach dem Hintergrund der Frage fragen? IdR macht man solche Konstrukte ja damit nicht 1 einzelner sagen kann hier darf niemand durch oder aus ähnlichen gründen. Nicht einer alleine darf jedem anderen die Suppe nach belieben versalzen.

Warum soll man sich aus so einer relativ sicheren und bequemen Situation heraus begeben wollen und wer will so einen Miteigentümeranteil kaufen und warum?
 
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ich kann nur sagen wie es bei uns in BY ist ;)

1. Die Teilungserklärung trifft keine Regelung über dritte Grundstücke, allenfalls ein Nutzungsrecht am Garagengrundstück, wenn dies für den Stellplatznachweis nach BayBO notwendig ist
2. Garagen und Wegegrundstücke sind eigenständige Grundstücke, die mit den erforderlichen Rechten dinglich belastet sind
3. Einsicht ins Grundbuch bekommt nur wer ein berechtigtes Interesse hat. Das sind weder Stammtischbrüder noch Nachbarn. Auch nicht Möchtegernerwerber. Nur mit Vollmacht des Eigentümers.
 
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26 Jul 2005
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Warum soll man sich aus so einer relativ sicheren und bequemen Situation heraus begeben wollen und wer will so einen Miteigentümeranteil kaufen und warum?

Des gibts scho, dass einer seine Garage verscherbelt, aus welchen Gründen auch immer. Daher verlangen in der Regel die Genehmigungsbehörden eine beschränkte pers. Dienstbarkeit zu Gunsten des Freistaats Bayern. Der Stellplatz wird ja für eine Wohnung als Nachweis gebraucht...

im prinzip hat das Eisenkraut scho Recht, deswegen wars des jetzt a von mir
 
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30 Jul 2011
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Hat das Grundbuchamt, oder wie das heissen kann, eine solch absurde
Eigentumskostruktion wirklich genehmigt und eingetragen?
 

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