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Gelöschtes Mitglied 27341
Guest
Allgemeinverfügungen der Landratsamt über die Verwendung von Nachtsichttechnik beziehen sich ja ausschließlich auf die Bejagung von Schwarzwild.
Wie verhält es sich nun, wenn man zB ein verunfalltes/krankes Tier anderer Art von seinem Leiden erlösen muss?
Ist dies im Sinne des Jagdrechts/des Tierschutzes mit montierter Nachtsichttechnik auf einer LW erlaubt?
Mein Verstand sagt mir ja und im Netz konnte ich diese Aussage dazu finden:
In wie weit dies juristisch haltbar ist kann ich nicht beurteilen, was meint die Gemeinschaft?
Wie verhält es sich nun, wenn man zB ein verunfalltes/krankes Tier anderer Art von seinem Leiden erlösen muss?
Ist dies im Sinne des Jagdrechts/des Tierschutzes mit montierter Nachtsichttechnik auf einer LW erlaubt?
Mein Verstand sagt mir ja und im Netz konnte ich diese Aussage dazu finden:
Die Pflicht zum Erlegen von leidendem, nicht versorgbarem Wild geht aus Gründen des Tierschutzes allen entgegenstehenden sachlichen Verboten einschließlich der Vorschriften über die Schonzeit vor, da Tierschutz vorrangig ist.
In wie weit dies juristisch haltbar ist kann ich nicht beurteilen, was meint die Gemeinschaft?