Verkauf von Miteigentumsanteil an Einzelgarage

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Die Teilungserklärung ist Vorraussetzung für den Grundbucheintrag. Natürlich liegt die Urkunde dort! Man sollte nicht zu Themen schreiben, wo man nicht so bewandert ist!

Das habe ich jetzt etwas missverständlich formuliert. Wohl liegt sie im Amt, also in der Behörde aufbewahrt, aber im GB findest darüber keine Inhalte eingetragen.
 
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entfalte Deine Phantasie wie immer Du möchtest, zumal Du falsch liegst ...

Unabhängig geht es hier um eine andere Fragestellung, was Dir aber in Deiner abgleitenden Phantasie scheinbar entgeht.

Allen anderen Danke für die Hilfe!


Aha, und an was bitte hast Du dann bei der Abfassung dieses Satzes gedacht?

"Mir gehts es eben auch um die Wege, an denen ich einen Mitanteil habe, was da ggf. auf mich zukommen kann."

Diese Wege sind Flächen. Soweit damit zusammenhängend Aufwendungen entstehen, bist Du entsprechend Deines Anteiles bzw. eines etwaigen Verteilungsschlüssels in der TE an diesen Aufwendungen mit beteiligt.

Möchtest Du diese möglichen Verpflichtungen in der Zukunft ggf. los werden, macht Deine Frage Sinn, ansonsten wohl nicht oder?

Wenn Du nur wissen willst, was auf Dich zukommen kann, machen Deine Fragen in dieser Form keinen Sinn.
 
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kannst Du dir vorstellen, dass ich mich einfach über alle Details einfach informieren möchte?

Geht ja evlt. auch um Haftung u.s.w., wenn auf den Flächen, bei welchen ich Miteigentum habe, ggf. etwas passiert u.s.w.

und nochmals ... ich möchte hier gar nichts los werden!
 
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hatte mit meinem Nachbarn gerade eine Diskussion, bei welcher ich mit ihm komplett anderer Meinung war.

Folgende Basis:

Es gibt ein Wohnhaus (Einfamilienhaus), welches auf Flurstück 1 steht, dort herum und in der Nähe des Hauses verlaufen drei Wege (Flurstücke 2-4),
und dazu gibt es einen Garagenhof (Flurstück 6) in welchem sich neben anderen privaten Garagen eine Einzelgarage auf Flurstück 5 befindet.

Dazu gibt es einen Grundbuchauszug, in dem einem Eigentümer folgendes gehört:

Flurstück 1 - Ahornstr 1 mit einem Einfamilienhaus mit Garten und 500m² Fläche

Flurstück 2 - 1/24 Miteigentumsanteil am Grundstück des Weges Ahornstraße zu 300m² (Gehweg)

Flurstück 3 - 1/24 Miteigentumsanteil am Grundstück des Weges Birkenstraße zu 400m² (Gehweg)

Flurstück 4 - 1/24 Miteigentumsanteil am Grundstück des Weges Eichenstraße zu 200m² (Gehweg)

Flurstück 5 - bei er Birkenstraße, Einzelgarage, zu 15m² (Fläche auf der die Garage steht)

Flurstück 6 - 1/24 Miteigentumsanteil an der Hof und Gebäudefläche bei der Birkenstraße, Hof und Gebäudeflächen, zu 600m² (Garagenhof zwischen den Einzelgaragagen)

Nun folgende Fragen dazu:

1. kann z.B. der Miteigentumsanteil (Flurstück 6) am Garagenhof ohne die eigentlich Garage (auf Flurstück 5) einzeln verkauft werden?

um die Garage zu erreichen muss der gemeinschaftliche Garagenhof befahren werden, dessen Miteigentum verkauft werden soll.

2. kann ein Miteigentum zu dem ums Wohnhaus gelegenen Wegen (Flurstücke 2-4) ohne das Wohnhaus verkauft werden?

Flurstück 4 grenzt z.B. gar nicht an das eigentliche Wohnhaus an, sondern liegt nur in der Nähe des Wohnhaus und ist für den Zugang zu anderen Häusern.

Und Zusatz - es geht nicht um die Frage, ob das ggf. jemand einzeln kaufen würde, sondern rein darum, ob man das Miteigentum ggf. einzeln ohne das eigentlich Objekt dazu verkaufen kann.

Danke!

- erstmal zur Orientierung:
das ist anscheinend keine WEG, denn es handelt sich um Miteigentumsanteile an bloßen Zuwegungsgrundstücken. Das sieht für mich aus wie eine Bruchteilsgemeinschaft iSv § 1010ff, BGB. Du müsstest aber mal den Grundbuchauszug hier reinstellen.

- zur Frage ob hier ein Grundstück (separat) verkauft werden kann: tendenziell sieht es so aus, als ginge das.

Aber ich versuche Dir mal zu erklären, wonach sich das richtet: Dazu muss man erstmal klären, was „Grundstück“ ist: Es gibt
(a) Grundstück im katastertechnischen Sinne = Katastergrundstück = 1 Flurstück, also ein räumlich abgegrenzter, vermessener Teil des Bodens in Deutschland. Und es gibt
(b) Grundstück im eigentumsrechtlichen Sinne: das ist/sind das/die im Grundbuch und zwar dort im Bestandsverzeichnis unter EINER (einzigen) laufenden Nummer gebuchten Flurstück/Flurstücke. Zur Klarheit:
(ba) Falls unter einer (1) lfd. Nr. d lesnBestandsverzeichnisses MEHRERE Flurstücke eingetragen sind, sind diese nur als Gesamtheit verkäuflich/veräußerungsfähig.
(bb) Manchmal sind in einem Grundbuch (= EIN Grundbuchblatt) im Bestandsverzeichnis MEHRERE laufende Nummern aufgeführt (bei denen ist unter jeder einzelnen laufender Nummer eines oder mehrere Flurstücke eingetragen: dann handelt es sich um MEHRERE Grundstücke im eigentumsrechtlichen Sinne und jedes einzelne ist einzeln verkaufsfähig/veräußerungsfähig.

Sooo jetzt kommt die Antwort: Nur das=ein Grundstück im eigentumsrechtlichen Sinne ist selbstständig/isoliert verkäuflich/veräußerungsfähig.

Ob/was hier der Fall ist müsstest du anhand der oben genannten Kriterien mal klären können.
 
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Das habe ich jetzt etwas missverständlich formuliert. Wohl liegt sie im Amt, also in der Behörde aufbewahrt, aber im GB findest darüber keine Inhalte eingetragen.

in #25 steht es richtig! Lies das und gut is! Das Bauamt hat die Urkunde in jedem Fall nicht!
 
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Warum geben hier einige so viel Elan bei der Sache? :LOL:

Wie dem auch sei, ich habe sicherlich schon neben zig Bauanträgen, Baubeschreibungen auch zig Teilungserklärungen vom Bauamt in Kopie mitnehmen können.

Und gerade da hat es mich sehr gefreut sie zu finden, denn so manch windiger oder unwissender Eigentümer war dann plötzlich recht überrascht, ob seiner tatsächlichen Rechte und Pflichten anstelle des angenommenen Geschwurbels.

Hätte ich bloß nicht das Wort Teilungserklärung in dem Thema genannt.:unsure::poop:

Kommt einem so vor als wenn mancher hier unbedingt Recht haben will. Meinetwegen habt ihr alle recht. :love:
 
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...
Wie dem auch sei, ich habe sicherlich schon neben zig Bauanträgen, Baubeschreibungen auch zig Teilungserklärungen vom Bauamt in Kopie mitnehmen können. ....

Mal ganz unter uns - das halte ich für mindestens bedenklich!
Ohne berechtigtes Interesse sollte keiner an eine Teilungserklärung kommen.

...
Hätte ich bloß nicht das Wort Teilungserklärung in dem Thema genannt.

Hm - das ist doch Quatsch.
Eine Teilungserklärung kennt jeder, der sich mit der Materie schon mal befasst hat.
Da muss man nicht vom Fach sein - das trifft eine Sekretärin genauso wie einen IT-ler.

-

Um solche Situationen beurteilen zu können, muss man sich immer die kompletten
Unterlagen besorgen, die damals beim Notar beurkundet wurden.
Nur das ist rechtsverbindlich!
Theoretisch könnte in dem Notarvertrag auch etwas aufgeführt sein, was nie den Weg
ins Grundbuch gefunden hat bzw. dann evtl. in einer Teilungserklärung geregelt wurde.
Das betrifft sowohl Rechte, Pflichten und auch Zustimmungen Dritter.

Es ist immer wieder ein spannendes Thema .... ;)
 
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Mal ganz unter uns - das halte ich für mindestens bedenklich!
Ohne berechtigtes Interesse sollte keiner an eine Teilungserklärung kommen.

Woher weißt du, dass ich kein berechtigtes Interesse hatte, welches nicht auf schriftliche Vollmachten begründet war?

Quatsch von dir so etwas zu schreiben.:p

Hm - das ist doch Quatsch.
Eine Teilungserklärung kennt jeder, der sich mit der Materie schon mal befasst hat.
Da muss man nicht vom Fach sein - das trifft eine Sekretärin genauso wie einen IT-ler.

Ja, natürlich kennt jeder eine TE und deshalb mancher ja auch (sogar Eigentümer) nicht. :LOL:

Bin raus hier, Waidmannsheil
 
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Woher weißt du, dass ich kein berechtigtes Interesse hatte, welches nicht auf schriftliche Vollmachten begründet war?
Quatsch von dir so etwas zu schreiben.
Ja, natürlich kennt jeder eine TE und deshalb mancher ja auch (sogar Eigentümer) nicht.

Hm - ist o.k. - ich wollte da keinem zu Nahe kommen.
 
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sehr ich wie Du ... aber mein Nachbar ist davon überzeugt, dass es nicht ginge ...

auch ist er überzeugt, dass das Miteigentum an den Wegen nicht verkauft werden könnte ...

ich habe mich mit ihm darauf geeinigt, dass ich das allwissende Forum hier dazu befragen werde ;-)

Und er hat recht mit seiner Meinung. Auch das Miteigentum an den Flächen kann nicht einzeln verkauft werden.
Das Miteigentum ist ja nicht dahingehend festgelegt, dass man sagen kann, diese 25 m² sind deine. (Ich zweifle an der Angabe 1/24 Anteil - eher heißt es 24/100 Anteil)
Der Miteigentumsanteil an den beschriebenen Flächen und Wegen resultiert aus dem (Sonder)Eigentum des Reihenhauses und ist fest mit diesem Eigentum verbunden.
Entweder alles verkaufen oder alles behalten und die eventuellen Lasten mit tragen.
 
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Und er hat recht mit seiner Meinung. Auch das Miteigentum an den Flächen kann nicht einzeln verkauft werden.
Das Miteigentum ist ja nicht dahingehend festgelegt, dass man sagen kann, diese 25 m² sind deine. (Ich zweifle an der Angabe 1/24 Anteil - eher heißt es 24/100 Anteil)
Der Miteigentumsanteil an den beschriebenen Flächen und Wegen resultiert aus dem (Sonder)Eigentum des Reihenhauses und ist fest mit diesem Eigentum verbunden.
Entweder alles verkaufen oder alles behalten und die eventuellen Lasten mit tragen.

stimmt nicht.
 
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Und er hat recht mit seiner Meinung. Auch das Miteigentum an den Flächen kann nicht einzeln verkauft werden.
Das Miteigentum ist ja nicht dahingehend festgelegt, dass man sagen kann, diese 25 m² sind deine. (Ich zweifle an der Angabe 1/24 Anteil - eher heißt es 24/100 Anteil)
Der Miteigentumsanteil an den beschriebenen Flächen und Wegen resultiert aus dem (Sonder)Eigentum des Reihenhauses und ist fest mit diesem Eigentum verbunden.
Entweder alles verkaufen oder alles behalten und die eventuellen Lasten mit tragen.

mag sein, dass es so heißt, doch es sind definitiv 1/24 eingetragen (das ist zwar aus dem Notarvertrag, doch im Grundbuch stehen ebenfalls "1/24":

Grundbuch.jpg

hier nachträglich eingefügt noch direkt die Kopie des Grundbuchs:

WhatsApp Image 2020-10-23 at 13.59.05.jpeg

und klar, dass ich nicht sagen kann, dass aus dem Miteigentumsanteil eine bestimmte Fläche meine wäre, sondern ich eben nur pauschal davon mit einem 1/24 Miteigentümer bin. und warum sollte man das dennoch nicht verkaufen können?

auch wenn 2 Leuten ein Grundstück zusammen gehört, bei dem eben auch nicht klar festgelegt ist, dass dem Einen der linke, dem Anderen der rechte Teil gehört, kann jeder seinen Teil verkaufen.

dass der Miteigentumsanteil ggf. fest mit dem Haus verbunden ist, kann ich durchaus nachvollziehen, doch war ich mir eben nicht sicher
 
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