Das macht es tatsächlich interessanter, danke für den Hinweis!
Generell würde ich das Zustandekommen eines Pachtvertrags zwischen dem BGSler und dem/den Pächter/n trotzdem noch nicht gänzlich ausschließen. Was unwahrscheinlicher wird ist, dass der BGSler im Regelfall als gleichwertiger Pächter des Reviers oder eines Revierteilstückes gesehen werden kann.
Generell kann der BGSler trotzdem eher Forderungen geltend machen, sollte der Erlaubnisschein frühzeitig widerrufen werden. Das konnte er in der bestehenden "entgeltlicher vs. unentgeltlicher BGS"-Sache lediglich nicht, weil die Zahlung objektiv entweder nicht an eine Gegenleistung (also die Jagd) gekoppelt war, oder aber weil die Parteien einen Vertrag geschlossen haben, von dem auch der BGSler wissen musste, dass er widerrechtlich war. Das fällt hier jetzt weg. Ein Vertrag wird dennoch in aller Regel zwischen Pächter und Erlaubnisscheininhaber/Jagdgast geschlossen - und aus diesen lassen sich Forderungen ableiten.
Und das halte ich zumindest für stark diskussionswürdig und bin mir nicht sicher, ob das einer gerichtlichen Überprüfung so standhalten würde.