Kleiner Tipp für alle Suchenden, aus Jungjäger-Sicht...

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wenn man deine Sichtweise weiterspinnt, da müsste der Pächter ja auch die Schützen bei einer Erntejagd (Mais / Raps) bezahlen als "Erntehelfer"...

also wenn die meisten Jäger / BGS-Anwärter den Preis der Jagd auf erlegtes Wildbret zum Wildbrethändlerpreis herunterreduzieren möchten, dann wäre Jagd (mehr Schießsport auf Wirbeltiere) wohl grundsätzlich das falsche Hobby.


Und wenn du das weiterspinnt kommst du zum Staat, wo eine eigentlich hoheitliche Aufgabe auf Privatleute abgewälzt wird und die auch noch dafür bezahlen, obwohl sie ja als Steuerzahler den Laden finanzieren.
Wenn das nicht schräg ist.

Übrigens wird über die meisten "Hegebeiträge", was für ein schwachsinniger Begriff, der Mantel des Schweigens gebreitet, weil da auch die Jagdgenossen mitreden müssten.
 
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Bin ich froh, dass diese Konstrukte in BaWü abgeschafft wurden 😅
Ob das wirklich alle (Pächter) so sehen? Denn so können die Begeher Forderungen geltend machen, sollte der Pächter den BGS vorzeitig kündigen wollen.
Und: Sollte es vor Gericht gehen, stellt der Richter dann erst mal fest, welcher Vertragstyp in dem Einzelfall genau vorliegt. Und das kann eben auch ein Pachtvertrag sein. Wenn das jagdrechtlich nicht mehr in BaWü entsprechend geregelt ist mit dem entgeltlichen BGS, dann gelten lediglich die allgemeinen Vorschriften zum Pachtvertrag des BGB.

Doch, das kann man guten Gewissens so auslegen. Entgelt hat ja nicht nur etwas mit Geld zu tun.

Achja, keine Rechtsberatung, diesdas.
 
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Und wenn du das weiterspinnt kommst du zum Staat, wo eine eigentlich hoheitliche Aufgabe auf Privatleute abgewälzt wird und die auch noch dafür bezahlen, obwohl sie ja als Steuerzahler den Laden finanzieren.
Wenn das nicht schräg ist.


nur komisch, dass es teilweise Wartenlisten für einen BGS beim Staat gibt.
Angebot und Nachfrage regeln den Preis.

Deine Ansichten respektiere ich, aber sind für die meisten Teile von DE eher weltfremd.
 
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Ich fasse mal zusammen, die einzigen "sicheren" Varianten sind der echte entgeltliche BgS mit Rechten und Pflichten, der echte unentgeltliche Begehungsschein ohne verdeckte Zahlungen als Jahresvariante oder das echte Jagdgastdasein (unentgeltlich) auf quasi Tagesbasis. Da weiss man als "Nehmer" jeweils, was man hat. Alternative ist halt der Pirschbezirk beim Staat, ja auch meist auf Bewährung (Mindestabschuss) und Jahresbasis.
 
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Ich fasse mal zusammen, die einzigen "sicheren" Varianten sind der echte entgeltliche BgS mit Rechten und Pflichten, der echte unentgeltliche Begehungsschein ohne verdeckte Zahlungen als Jahresvariante oder das echte Jagdgastdasein (unentgeltlich) auf quasi Tagesbasis.

Wenn man es genau nimmt ja. Aber fernab von der Juristerei: Wenn man dieses Maß der Sicherheit will, dürfte man nie den Abzug betätigen, Heiraten, Autofahren, etc.
Seien wir mal ehrlich, in 99,9...99% der Fälle geht alles gut. Bei Problemen wird das zwischenmenschlich zivilisiert mit einem Kompromiss geregelt. Richtig auf den Sack kriegt i.d.R. nur der, der einen guten Teil eigener Verantwortung daran trägt. Auf die Schnauze fliegen wir trotzdem alle hin und wieder. Und ja, bei einer solchen Passion wie der Jagd ärgert das einen natürlich schwarz und man kann sich da ordentlich reinsteigern. Und es gibt immer wieder Menschen, die versuchen einen auszunutzen, egal ob das Pächter, Begeher, Freunde, Verwandte... oder sonstwer sind. Muss man mit leben, die Welt ist wie sie ist. Da kann man natürlich den Kopf in den Sand stecken - oder man lernt loszulassen, das Leben (die Jagd) trotzdem zu genießen und nur die Kämpfe kämpfen, die einem wirklich wichtig sind. Ansonsten reibt man sich selbst auf und das absolut sinnlos. Und je weniger unnütze Kämpfe man mit aller Verbissenheit bestreitet, desto mehr Gewicht hat es, wenn man wirklich und berechtigt mal alle Register zieht, aber das nur nebenbei.
 
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Fex

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Ob das wirklich alle (Pächter) so sehen? Denn so können die Begeher Forderungen geltend machen, sollte der Pächter den BGS vorzeitig kündigen wollen.
Und: Sollte es vor Gericht gehen, stellt der Richter dann erst mal fest, welcher Vertragstyp in dem Einzelfall genau vorliegt. Und das kann eben auch ein Pachtvertrag sein. Wenn das jagdrechtlich nicht mehr in BaWü entsprechend geregelt ist mit dem entgeltlichen BGS, dann gelten lediglich die allgemeinen Vorschriften zum Pachtvertrag des BGB.

Nein, es gibt in Baden-Württemberg nur noch den Jagdgast und den Jagderlaubnisschein.

§ 25 Jagderlaubnis (1)

Die jagdausübungsberechtigte Person kann einer dritten natürlichen Person (Jagdgast) die Erlaubnis erteilen, sich in bestimmtem Umfang an der Jagdausübung zu beteiligen (Jagderlaubnis). Bei mehreren jagdausübungsberechtigten Personen muss eine Jagderlaubnis von allen jagdausübungsberechtigten Personen erteilt sein. Die jagdausübungsberechtigten Personen können sich gegenseitig zur Erteilung von Jagderlaubnissen schriftlich bevollmächtigen. (2) Die untere Jagdbehörde kann aus Gründen der Jagdpflege oder der öffentlichen Sicherheit für bestimmte Jagdbezirke die Erteilung von Jagderlaubnissen oder eine sonstige Beteiligung anderer an der Jagd beschränken oder ganz untersagen. (3) Soweit der Jagdgast bei der Jagdausübung nicht von einer jagdausübungsberechtigten Person, einer anerkannten Wildtierschützerin oder einem anerkannten Wildtierschützer begleitet wird, hat er eine schriftliche Jagderlaubnis bei sich zu führen. Sofern eine jagdausübungsberechtigte Person gemäß Absatz 1 Satz 3 bevollmächtigt ist und den Jagdgast begleitet, bedarf es der Begleitung oder einer schriftlichen Jagderlaubnis der bevollmächtigenden Person nicht. (4) Der Jagdgast ist nicht jagdausübungsberechtigte Person im Sinne dieses Gesetzes.
 
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Nein, es gibt in Baden-Württemberg nur noch den Jagdgast und den Jagderlaubnisschein.

§ 25 Jagderlaubnis (1)
Das macht es tatsächlich interessanter, danke für den Hinweis!

Generell würde ich das Zustandekommen eines Pachtvertrags zwischen dem BGSler und dem/den Pächter/n trotzdem noch nicht gänzlich ausschließen. Was unwahrscheinlicher wird ist, dass der BGSler im Regelfall als gleichwertiger Pächter des Reviers oder eines Revierteilstückes gesehen werden kann.
Generell kann der BGSler trotzdem eher Forderungen geltend machen, sollte der Erlaubnisschein frühzeitig widerrufen werden. Das konnte er in der bestehenden "entgeltlicher vs. unentgeltlicher BGS"-Sache lediglich nicht, weil die Zahlung objektiv entweder nicht an eine Gegenleistung (also die Jagd) gekoppelt war, oder aber weil die Parteien einen Vertrag geschlossen haben, von dem auch der BGSler wissen musste, dass er widerrechtlich war. Das fällt hier jetzt weg. Ein Vertrag wird dennoch in aller Regel zwischen Pächter und Erlaubnisscheininhaber/Jagdgast geschlossen - und aus diesen lassen sich Forderungen ableiten.

Und das
(4) Der Jagdgast ist nicht jagdausübungsberechtigte Person im Sinne dieses Gesetzes.
halte ich zumindest für stark diskussionswürdig und bin mir nicht sicher, ob das einer gerichtlichen Überprüfung so standhalten würde.
 
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So wie ich es aus dem Bekanntenkreis kenne müsste man viele BGS als Unterverpachtung bezeichnen. Der Begeher bekommt gegen eine Gebühr einen Revierteil/Sitz zugeteilt, Abschußvorgaben und dann jagt er wie er will.

Untervermietungen müssen aber dem Vermieter angezeigt werden und das wird auf der Jagd sehr oft sicher nicht gemacht, weil dann die Jagdgenossen mitreden könnten.
 
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Das macht es tatsächlich interessanter, danke für den Hinweis!

Generell würde ich das Zustandekommen eines Pachtvertrags zwischen dem BGSler und dem/den Pächter/n trotzdem noch nicht gänzlich ausschließen. Was unwahrscheinlicher wird ist, dass der BGSler im Regelfall als gleichwertiger Pächter des Reviers oder eines Revierteilstückes gesehen werden kann.
Generell kann der BGSler trotzdem eher Forderungen geltend machen, sollte der Erlaubnisschein frühzeitig widerrufen werden. Das konnte er in der bestehenden "entgeltlicher vs. unentgeltlicher BGS"-Sache lediglich nicht, weil die Zahlung objektiv entweder nicht an eine Gegenleistung (also die Jagd) gekoppelt war, oder aber weil die Parteien einen Vertrag geschlossen haben, von dem auch der BGSler wissen musste, dass er widerrechtlich war. Das fällt hier jetzt weg. Ein Vertrag wird dennoch in aller Regel zwischen Pächter und Erlaubnisscheininhaber/Jagdgast geschlossen - und aus diesen lassen sich Forderungen ableiten.

Und das halte ich zumindest für stark diskussionswürdig und bin mir nicht sicher, ob das einer gerichtlichen Überprüfung so standhalten würde.

Im JWMG wurden die Begriffe explizit so gewählt um rechtliche Sicherheit bzw. Eindeutigkeit zu haben.

Der Jagdberechtigte (Pächter) ist Inhaber des Jagdrechts, dieses kann nicht einfach Ver oder weitergegeben werden und bedarf der Zustimmung der Eigentümer (Genossen). Eine Jagderlaubnis bezieht sich darauf die Jagd ausführen zu dürfen, man ist nicht Inhaber des Jagdrechts, darf sich also auch nichts aneignen etc.
 

Fex

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Jagdausübungsberechtigter ist der Grundstückseigner. Das Jagdausübungsrecht kann durch Pachtvertrag an einen pachtfähigen Jagdscheininhaber abgegeben werden.

Eine Jagderlaubnis hat damit nichts zu tun.
 
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Nö. Der Grundeigentümer ist Inhaber des Jagdrechts. Der Pächter ist der Jagdausübungsberechtigte.
 
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Sry falsche Wortwahl, er Pachtet das Recht... Ist quasi Besitzer nicht Eigentümer...
 

Fex

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Nö. Der Grundeigentümer ist Inhaber des Jagdrechts. Der Pächter ist der Jagdausübungsberechtigte.

Stimmt. Freudscher Felher.

Um es weiter zu treiben: Das Jagdrecht ist an Grund und Boden gebunden und kann deswegen nicht abgetreten werden. Nur das Ausübungsrecht...
 
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