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Ach ja,
Reh nicht erkannt: Frau klagt nach nicht bestandener Jägerprüfung
Klägerin bemängelte Prüfungsprotokoll
In der schriftlichen und mündlich-praktischen Prüfung im Fachgebiet 1 „Dem Jagdrecht unterliegende und andere freilebende Tiere“ erreichte die Jagdscheinanwärterin eine Durchschnittsnote von 4,5, „wobei der mündlich-praktische Teil mit der Note 5 bewertet wurde“, so das Gericht. Da der Schnitt im Fachbereich 1 mit einer schlechteren Note als ausreichend bewertet wurde und dem Fachbereich zudem ein besonders hoher Stellenwert eingeräumt werde, führte dies gem. § 9 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung über die Jäger- und Falknerprüfung (Jäg/FalkPrV ND) zum Nichtbestehen der Jägerprüfung.
Die Frau begründete ihre Klage gegen diese Entscheidung damit, dass der Bescheid über das Nichtbestehen der Prüfung rechtswidrig sei. Sie gab vor Gericht an, dass, nachdem ihr mündlich bekannt gegeben worden war, dass sie durch das Fachgebiet gefallen sei, sie über ihren Vater versucht hatte, das Prüfungsprotokoll über das nichtbestandene Fachgebiet einzusehen. Zu diesem Zeitpunkt hätte es jedoch noch nicht vorgelegen, es wurde erst 45 Minuten später angefertigt.
Prüfer sagten vor Gericht aus
Mit ihrer Klage wollte die Jagdscheinanwärterin erreichen, dass sie die Prüfung wiederholen darf. Dies lehnte das Verwaltungsgericht ab. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die „Bewertung der mündlich-praktischen Prüfung im Fachgebiet 1 nicht infolge eines fehlerhaften Prüfungsverfahrens zustande gekommen“ sei. Zudem sei ein Verfahrensfehler auch nicht in der Niederschrift in Stichpunkten oder aus der Zusammenfassung von Ergebnissen zu erkennen.
Die Prüfer sagten als Zeugen vor Gericht aus. Sie gaben glaubhaft wieder, dass die im Protokoll aufgeführten Mängel zum Erkennen von Rehwild, sowohl anhand der Decken als über Bilder, wie auch zum Specht und Jungfuchs tatsächlich so festgestellt worden waren. Die Frau kann noch Berufung gegen diese Entscheidung einlegen.
https://www.landundforst.de/landwirtschaft/forst/frau-klagt-gegen-bestandene-jagdpruefung-563643
Remy
Reh nicht erkannt: Frau klagt nach nicht bestandener Jägerprüfung
Klägerin bemängelte Prüfungsprotokoll
In der schriftlichen und mündlich-praktischen Prüfung im Fachgebiet 1 „Dem Jagdrecht unterliegende und andere freilebende Tiere“ erreichte die Jagdscheinanwärterin eine Durchschnittsnote von 4,5, „wobei der mündlich-praktische Teil mit der Note 5 bewertet wurde“, so das Gericht. Da der Schnitt im Fachbereich 1 mit einer schlechteren Note als ausreichend bewertet wurde und dem Fachbereich zudem ein besonders hoher Stellenwert eingeräumt werde, führte dies gem. § 9 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung über die Jäger- und Falknerprüfung (Jäg/FalkPrV ND) zum Nichtbestehen der Jägerprüfung.
Die Frau begründete ihre Klage gegen diese Entscheidung damit, dass der Bescheid über das Nichtbestehen der Prüfung rechtswidrig sei. Sie gab vor Gericht an, dass, nachdem ihr mündlich bekannt gegeben worden war, dass sie durch das Fachgebiet gefallen sei, sie über ihren Vater versucht hatte, das Prüfungsprotokoll über das nichtbestandene Fachgebiet einzusehen. Zu diesem Zeitpunkt hätte es jedoch noch nicht vorgelegen, es wurde erst 45 Minuten später angefertigt.
Prüfer sagten vor Gericht aus
Mit ihrer Klage wollte die Jagdscheinanwärterin erreichen, dass sie die Prüfung wiederholen darf. Dies lehnte das Verwaltungsgericht ab. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die „Bewertung der mündlich-praktischen Prüfung im Fachgebiet 1 nicht infolge eines fehlerhaften Prüfungsverfahrens zustande gekommen“ sei. Zudem sei ein Verfahrensfehler auch nicht in der Niederschrift in Stichpunkten oder aus der Zusammenfassung von Ergebnissen zu erkennen.
Die Prüfer sagten als Zeugen vor Gericht aus. Sie gaben glaubhaft wieder, dass die im Protokoll aufgeführten Mängel zum Erkennen von Rehwild, sowohl anhand der Decken als über Bilder, wie auch zum Specht und Jungfuchs tatsächlich so festgestellt worden waren. Die Frau kann noch Berufung gegen diese Entscheidung einlegen.
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Remy
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