Die zuständige Fachbehörde zur BEurteilung und Einstufung formuliert es an einer Stelle so
Verbotene Nachtsicht-und Nachtzieltechniken sind in Anlage 1 Abschnitt 1 Unterab-schnitt 1 Nr. 4.3
Damit sind wir wieder in der Ausgangslage.
Jagdpraktisch finde ich keine Lücke, da weitere nachtzielgeeignete Verfahren (Zielpunktprojektion (was aber keine reine NAchtzieltechnik wäre, aber trotzdem passt) weiterhin verboten wären.
Daher ist vermutlich gar kein genauerer Klärungsbedarf bzw. nach Ansicht BKA eben alles in der vorstehenden anlage genannte.
Natürlich wäre es wünschenswert, wenn man sich an die bereits bestehenden Termini halten würde.
Im BJagdG möchte man dem aber nach Hinweis auch nicht nachgehen.
Das bietet natürlich künftig mehr Spielrau, sollte das alles einhegende Waffenrecht sich weiter ändern. es macht sonst notwendige folgegesetzliche Anpassungen obsolet.
Es guitb also für und wider.
Hast du schon einen konkreten Klärungsbedarf der Zugehörigkeit?
Dann könnten wir schauen, ob es einordenbar wäre.