[Schleswig-Holstein] Entzug des Jagdscheins wegen unterlassen nachsuche

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Grad zugeschickt bekommen, hab es noch nicht im Forum gelesen
(vielleicht auch nicht gefunden )
Hoffe das hochladen klappt der Datei
 

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  • Schleswig-Holsteinisches_Verwaltungsgericht_7_B_11-20_ Entziehung Jagdschein wg nicht ordnungs...pdf
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Und was wollt ihr nun hier darlegen?
Ich gebe zu, ich habe den Beschluss nur grob überflogen.

Aber: Jagdleiter einer Drückjagd kümmert sich nicht um Nachsuche?
Oder hält nur ungeprüfte Hunde vor, und organisiert nach erfolgloser Suche kein Nachsuchegespann?

Wo liegt hier das Fehlverhalten der Behörde beim JS-Widerruf?
 
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Nunja, muss ja jeder Organisator für sich entscheiden, wie er eine DJ durchführt.
Aber wenn klar ist, dass was krankgeschossen ist, will und kann ich mich nicht auf das Negativergebnis (irgendeines) Hundes verlassen. Ich muss doch so agieren, dass mir Niemand ein mehr oder weniger offensichtliches Fehlverhalten vorwerfen kann.
 
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Und was wollt ihr nun hier darlegen?
Ich gebe zu, ich habe den Beschluss nur grob überflogen.

Aber: Jagdleiter einer Drückjagd kümmert sich nicht um Nachsuche?
Oder hält nur ungeprüfte Hunde vor, und organisiert nach erfolgloser Suche kein Nachsuchegespann?

Wo liegt hier das Fehlverhalten der Behörde beim JS-Widerruf?

Wo liegt hier der Grund für deine sinnbefreite Antwort auf einen Fachbeitrag mit fachbezogenen Informationen in einem Fachforum?

Oder suchst du nur jemand, der dir die Entscheidung des Gerichts in kleinen Happen vorkaut, weil du nur zum groben Überfliegen im Stande bist?
 
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Das ist ein hartes Urteil m.E.n.
Es stellt die absolute Erforderlichkeit der entsprechenden Brauchbarkeit für SH noch einmal explizit fest. Insbesondere Absatz 19 ist als Kontrast zur Rechtslage in Bayern (die Behörde muss im Fall der Fälle die Nichtbrauchbarkeit erst einmal nachweisen) sehr interessant.
In Verbindung mit dem Urteil aus MV, welches zuletzt diskutiert wurde (Nachsuche nach VU Wild mit in MV nicht brauchbar geprüften Hund), lässt es eigentlich absolut keinen Raum mehr, um mal eben mit dem HZP-Hund die Verkehrsunfallnachsuche durchzuführen.
 
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Ob die Nachsuche anders verlaufen wäre hätte der Hund die 400m Prüfung gehabt, ich bin mir nicht sicher, ist ja nicht wirklich anspruchsvoll.
Trotzdem ist die rechtliche Einordnung sehr eindeutig, die Formalien müssen eingehalten werden. Ist eben wie mit dem Führerschein, wird man ohne am Steuer erwischt gibt es Ärger, egal ob man schon 30 Jahre unfallfrei fährt oder nicht.

Unser Verein bietet deshalb eine eHZP an, mit einem zweiten Prüfungstag mit kleinen Waldfächern und 400 bzw 600m Übernachtfährten damit ein HZP Hund auch unbegrenzt brauchbar ist.
 
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Das ist ein hartes Urteil m.E.n.
Es stellt die absolute Erforderlichkeit der entsprechenden Brauchbarkeit für SH noch einmal explizit fest. Insbesondere Absatz 19 ist als Kontrast zur Rechtslage in Bayern (die Behörde muss im Fall der Fälle die Nichtbrauchbarkeit erst einmal nachweisen) sehr interessant.
In Verbindung mit dem Urteil aus MV, welches zuletzt diskutiert wurde (Nachsuche nach VU Wild mit in MV nicht brauchbar geprüften Hund), lässt es eigentlich absolut keinen Raum mehr, um mal eben mit dem HZP-Hund die Verkehrsunfallnachsuche durchzuführen.

Das finde ich am Ende auch korrekt so.
Es sollte in jedem Bundesland eine Liste geben, welche Prüfungen anerkannt sind und welche nicht. Dabei muss natürlich auch noch die tatsächliche Leistungsfähigkeit des Gespanns hinterfragt werden. Gerade bei solchen Veransdtaltungen ist kein Raum für Experimente.

Bei der Planung einer (übergreifenden) Bewegungsjagd gehört auch der Bereich Nachsuche beachtet. Optimalerweise spricht man sich untereinander ab und versucht ein paar anerkannte Nachsuchenführer einzuladen. Sollte dies nicht gelingen, sind Absprachen zu treffen wann, wo und wie man auf sie zurückgreifen kann. Zur Not muss man halt auch das Einzugsgebiet vergrößern.
Dies schließt für mich nicht aus, dass tatsächlich brauchbare und natürlich geprüfte andere Hunde bereits bei entsprechendem Aufkommen einzelne Arbeiten übernehmen. So machen wir das zumindest bei uns in Absprache mit den "Anerkannten".

wipi
 
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Das ist ein hartes Urteil m.E.n.
Es stellt die absolute Erforderlichkeit der entsprechenden Brauchbarkeit für SH noch einmal explizit fest. Insbesondere Absatz 19 ist als Kontrast zur Rechtslage in Bayern (die Behörde muss im Fall der Fälle die Nichtbrauchbarkeit erst einmal nachweisen) sehr interessant.
In Verbindung mit dem Urteil aus MV, welches zuletzt diskutiert wurde (Nachsuche nach VU Wild mit in MV nicht brauchbar geprüften Hund), lässt es eigentlich absolut keinen Raum mehr, um mal eben mit dem HZP-Hund die Verkehrsunfallnachsuche durchzuführen.

Vor allem ist es erstmal nur ein Verwaltungsgerichtsurteil; interssant wird es spätestens mit der zweiten Instanz.
Abgesehen davon geht das Urteil absolut in Ordnung.
 
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14 Mai 2009
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Vor allem ist es erstmal nur ein Verwaltungsgerichtsurteil; interssant wird es spätestens mit der zweiten Instanz.
Abgesehen davon geht das Urteil absolut in Ordnung.
Es ist zunächst erst einmal nur ein Beschluss in einem Verfahren des einsweiligen Rechtsschutzes in dem nur über die aufschiebende Wirkung der Klage im Hauptsacheverfahren hinsichtlich des Sofortvollzuges entschieden wurde.
 

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