Welche Versicherungen sind für Inhaber eines Jagderlaubnisscheines notwendig?

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Und zurück zu meiner Frage, s. o.
Würde meine Privathaftpflicht in einem Schadensfall eintreten?
 
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Nein, dafür wäre die Jagdhaftpflicht des Jagdausübungsberechtigten zuständig!
Frei nach Radio Eriwan: Im Prinzip ja! In diesem speziellen Fall aber - ein Jagdausübungsberechtigter ist zwar vorhanden, aber offensichtlich nicht leicht fest zu machen und wenn, dann hat er im Schadensfall das Bauwerk "niemals nie nicht genehmigt", tritt tatsächlich die Privathaftpflicht des Verursachers (Der TS) ein.
 
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Frei nach Radio Eriwan: Im Prinzip ja! In diesem speziellen Fall aber - ein Jagdausübungsberechtigter ist zwar vorhanden, aber offensichtlich nicht leicht fest zu machen und wenn, dann hat er im Schadensfall das Bauwerk "niemals nie nicht genehmigt", tritt tatsächlich die Privathaftpflicht des Verursachers (Der TS) ein.
Der JAB ist für die Sicherheit der Ansitzeinrichtungen zuständig und kann diese Verantwortung auch nicht wegdiskutieren!
 
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21 Feb 2017
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Wäre nicht in diesem Fall ich selber der JAB?
Sonst jagt ja niemand. Muss mich dann der Kreis zum JAB ernennen,
obwohl ich "nur" eine Jagderlaubnis habe?
 
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@Conram
Ich habe die von dir angegeben Links "durchgeackert".
Ich konnte in ihnen leider keine Lösung für mein Problem finden.
Oder ich sehe Bäume wo keine sind😊.
 
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Wäre nicht in diesem Fall ich selber der JAB?
Sonst jagt ja niemand. Muss mich dann der Kreis zum JAB ernennen,
obwohl ich "nur" eine Jagderlaubnis habe?

Nein, als Inhaber einer Jagderlaubnis ist man immer "nur" Jagdgast, JAB ist der Pächter (oder Eigenjagdbesitzer)...
 
Zuletzt bearbeitet:
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Jagdausübungsberechtigt ist der Inhaber des Jagdrechts, der Eigentümer.
Wenn der Jagderlaubnisscheine ausstellt bleibt er Inhaber des Jagdrechts und Jagdausübungsberechtigter.
Wenn er vertraglich das Jagdausübungsrecht an einen anderen abtritt, ist der dann Jagdausübungsberechtigter.
Hier wird ja nur eine Jagderlaubnis ausgeteilt.
Zu diesem Konstrukt würde mich dringend der Kommentar der UJB interessieren.
 
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Jagdausübungsberechtigt ist der Inhaber des Jagdrechts, der Eigentümer.

Jagdausübungsberechtigt ist der Jagdrechtsinhaber nur dann, wenn es sich a) um eine natürliche Person handelt und b) diese Person einen gültigen Jagdschein besitzt.
Eine juristische Person kann daher nie JAB sein!

Wenn der Jagderlaubnisscheine ausstellt bleibt er Inhaber des Jagdrechts und Jagdausübungsberechtigter.

S.o.

Wenn er vertraglich das Jagdausübungsrecht an einen anderen abtritt, ist der dann Jagdausübungsberechtigter.
Hier wird ja nur eine Jagderlaubnis ausgeteilt.
Zu diesem Konstrukt würde mich dringend der Kommentar der UJB interessieren.

Mich auch! Der "Kreis" kann, wie gesagt, max. Jagdrechtsinhaber sein, nie JAB! In diesem Fall MUSS es einen sog. "angestellten Jäger" geben, dem die Jagdausübungsberechtigung übertragen wurde - und der dann wiederum Jagderlaubnisscheine vergeben kann.
 
G

Gelöschtes Mitglied 16028

Guest

Welche Versicherungen sind für Inhaber eines Jagderlaubnisscheines notwendig?


Alle :unsure: :rolleyes:
 
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@Conram
Ich habe die von dir angegeben Links "durchgeackert".
Ich konnte in ihnen leider keine Lösung für mein Problem finden.
Oder ich sehe Bäume wo keine sind😊.

Hi, die letzten Posts haben das Problem ja schon beschrieben: Wer ist der JAB hier ? In den Links wird die Thematik ja beschrieben und über den „angestellten/beauftragten (Chef)Jäger“ gelöst. Dazu brauch es aber idR einen Vertrag.
 

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