Wenn man nicht selber Ausbilder ist, kann das aber arge rechtliche Probleme für alle Beteiligte geben!
Der Jagdscheinanwärter hat ja logischerweise noch keinen JS und dürfte daher keine Waffen führen.
§ 13 Abs. 8 WaffG:
Personen in der Ausbildung zum Jäger dürfen nicht schussbereite Jagdwaffen in der Ausbildung ohne Erlaubnis unter Aufsicht eines Ausbilders erwerben, besitzen und führen, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet haben und der Sorgeberechtigte und der Ausbildungsleiter ihr Einverständnis in einer schriftlichen oder elektronischen Berechtigungsbescheinigung erklärt haben. Die Person hat in der Ausbildung die Berechtigungsbescheinigung mit sich zu führen.
Da wäre jetzt die Frage wie der Gesetzgeber den "Ausbilder" definiert. Kann das jeder JS-Inhaber sein, der sich um den Anwärter kümmert oder nur Ausbildungsbeauftragte der KJS / Jagdschule?
Die erforderliche Berechtigungsbescheinigung des Ausbildungsleiters müsste zudem auch vorliegen...
Die WaffVwV sagt dazu jedenfalls:
13.8 Personen in der Ausbildung zum Jäger (Jagdscheinanwärter) dürfen nicht schussbereite Jagdwaffen in der Ausbildung unter Aufsicht eines Ausbilders unter den Voraussetzungen des § 13 Absatz 8 erwerben, besitzen und führen.
Der verantwortliche Ausbildungsleiter oder der von der Jagdbehörde bestätigte Lehrherr erklären hierfür zuvor schriftlich ihr Einverständnis. Diese Berechtigungsbescheinigung ist in der Ausbildung mitzuführen und muss bei jugendlichen Jagdscheinanwärtern (vom vollendeten 14. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres) zusätzlich auch vom Sorgeberechtigten unterzeichnet sein. Entsprechende Regelungen zum erlaubnisfreien Ausbildungsschießen finden sich in § 27 Absatz 5.
Der Jagdscheinanwärter hat ja logischerweise noch keinen JS und dürfte daher keine Waffen führen.
§ 13 Abs. 8 WaffG:
Personen in der Ausbildung zum Jäger dürfen nicht schussbereite Jagdwaffen in der Ausbildung ohne Erlaubnis unter Aufsicht eines Ausbilders erwerben, besitzen und führen, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet haben und der Sorgeberechtigte und der Ausbildungsleiter ihr Einverständnis in einer schriftlichen oder elektronischen Berechtigungsbescheinigung erklärt haben. Die Person hat in der Ausbildung die Berechtigungsbescheinigung mit sich zu führen.
Da wäre jetzt die Frage wie der Gesetzgeber den "Ausbilder" definiert. Kann das jeder JS-Inhaber sein, der sich um den Anwärter kümmert oder nur Ausbildungsbeauftragte der KJS / Jagdschule?
Die erforderliche Berechtigungsbescheinigung des Ausbildungsleiters müsste zudem auch vorliegen...
Die WaffVwV sagt dazu jedenfalls:
13.8 Personen in der Ausbildung zum Jäger (Jagdscheinanwärter) dürfen nicht schussbereite Jagdwaffen in der Ausbildung unter Aufsicht eines Ausbilders unter den Voraussetzungen des § 13 Absatz 8 erwerben, besitzen und führen.
Der verantwortliche Ausbildungsleiter oder der von der Jagdbehörde bestätigte Lehrherr erklären hierfür zuvor schriftlich ihr Einverständnis. Diese Berechtigungsbescheinigung ist in der Ausbildung mitzuführen und muss bei jugendlichen Jagdscheinanwärtern (vom vollendeten 14. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres) zusätzlich auch vom Sorgeberechtigten unterzeichnet sein. Entsprechende Regelungen zum erlaubnisfreien Ausbildungsschießen finden sich in § 27 Absatz 5.
Zuletzt bearbeitet: