Unbewohntes Nebengebäude?

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Hast du hierzu evtl noch Quellverweise auf Verwaltungsvorschriften, Gesetze, bautechnische Definitionen?
Ich will mich da natürlich so gut es geht vorbereiten.

Ich konnte damals auf in der Hinsicht geschulte Polizeibeamte verweisen. Die dem SB auch bekannt waren. Insofern gings mehr oder weniger alles mündlich.

Die DJZ hat es mal bezogen auf die Aufbewahrungs-Kontrollen so formuliert:
Wo darf nachgeschaut werden?

Grundsätzlich nur in den Räumen der Wohnung, in denen erlaubnispflichtige Waffen und Munition aufbewahrt werden. Zu den Räumen einer Wohnung gehören auch Nebenräume, wie Keller, Dachboden oder Garage.

Dazu muss man noch etwas ausholen... :rolleyes:
Nebenräume sind nicht immer Nebenräume. Der "Nebenraum Keller" in einem Einfamilienhaus ist OK.
In einem Mehrfamilienhaus wurde vor Gericht aber auch schon anders entschieden.

Beispiel:
Einfamilienhaus. Zur Haustür rein geht es gradeaus die Treppe hoch. Links neben der Treppe ginge es in die Nebenräume "Keller". Rechts der Treppe in die Wohnräume im Erdgeschoss. Und meinetwegen rechts der Haustür in den Nebenraum "Garage".
Ob Du jetzt Deine Getränkekisten oder Deinen Tresor in den Keller oder die Garage stellst ist kein wirklicher Unterschied. Nebenräume halt.

Die Garage hat natürlich ein Tor, sprich einen eigenen Zugang nach außen. Das hat aber jeder ebenerdige Wohnraum mit Terrassentür auch.
Ein Garagentor sollte natürlich nicht den ganzen Tag offen stehen. Es kann Dir aber im o. g. Beispiel auch keiner vorschreiben, dass die Haustür 24 Stunden am Tag abgeschlossen sein muss. Und ob Du nun durch die offene Haustür den Keller betrittst oder durch die Haustür von innen die Garage - kein Unterschied.
Hilfreich, so hab ich argumentiert, ist es vielleicht ein elektrisches Tor zu haben. Der Antrieb sperrt das Tor von selber sobald es geschlossen wird. Vergleichbar einer Haustür ohne Klinke, die ins Schloss fällt.


Langer Rede kurzer Sinn:
Es ist mit Sicherheit immer eine Sache des Einzelfalls. Sobald die Garage als eigenes Gebäude allein für sich steht wirds nichts werden mit dem Waffentresor, das dürfte jedem klar sein.
Ist die Garage ins Einfamilienhaus integriert/angebaut und vom Haus aus zu betreten kann sie zum "Nebenraum" werden.

Edit, Nachtrag:
Siehe auch da, unter "Aufbewahrungsort":
 
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Garage steht "frei" einzeln oder ist zwar "angebaut", hat aber keine Verbindungstür.

Wenn über die Verbindungstür ein direkter Anschluss ans Haus/ die Wohnräume da ist zählt die Garage nicht im Sinne der Threadfrage als unbewohntes Nebengebäude und man kann dort seinen Waffenschrank aufstellen.
Ist doch nicht schwer.
Ich hab das längst durchexerziert und auch gemacht. Ironische Kommentare zwecklos.
Das ist zweifellos richtig, nur bezog sich die Frage auf die rechtliche Bewertung eines separaten Nebengebäudes. Was ist dies waffenrechtlich und wo ist dazu was geregelt?
Vielleicht ist es jetzt verständlicher worauf ich wiederholt hinweisen möchte.
 
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Ich hab nicht wirklich Zeit für die Haarspaltereien.
Wenn Du einen Erker ans Haus anbaust - wird der dann ein Nebengebäude?

Garage frei stehend oder nicht? Wenn nicht frei stehend: Verbindungstür vorhanden oder nicht?
Mehr gibt es da nicht zu fragen bei einem Einfamilienhaus.
 
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Und ich dachte bei einer mögl. Begehung wäre so ein Garagentor der Knackpunkt!
Man lernt nie aus. Richtig logisch ist es halt nicht.
Ich drehe den Spieß mal um: bei Kellerräumen ist die Voraussetzung, um da einen Schrank reinzustellen, doch das Vorhandensein einer "echten Tür" und nicht diese typischen 50er-Jahre-Bretter-/Lattentüren plus dreieinhalb Wände in Stein und eben nicht ein Drahtverhau. Eine Garage hat oft eine Stahlblechtür mit Schwenkriegel, das kennen wir ja auch woanders her :)
 
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Langer Rede kurzer Sinn:
Es ist mit Sicherheit immer eine Sache des Einzelfalls. Sobald die Garage als eigenes Gebäude allein für sich steht wirds nichts werden mit dem Waffentresor, das dürfte jedem klar sein.
Ist die Garage ins Einfamilienhaus integriert/angebaut und vom Haus aus zu betreten kann sie zum "Nebenraum" werden.
Auch hier herrscht keine Klarheit. Es geht -wie du völlig korrekt bewertest- um den tatsächlichen Einzelfall. Hier ist die besondere Situation zu betrachten.
Auch Eine einzeln stehende Garage ist erstmal nicht anders zu berwerten als der Anbau. warum auch?
Man wird den Blick immer auf die Prüfung einer erleichterten Entwendung richten.
Ist die Garage gut überwachbar und entsprechend gesichert, gäbe es ansich nichts was gg. die Lagerung spricht.
Das ist wie mit der Tresorpflicht. Eigentlich ist ein Behältnis vorgeschrieben mit einer gewissen Schutzklasse und dennoch kann man einen Raum -der seinem Wesen nach nunmal kein Behältnis ist- als Aufbewahrungsmaßnahme abnehmen und genehmigen lasssen. So wie auch Behörden immer auch geringere Schutzmaßnahmen in besonderen Fällen genehmigen können.

Eine Garage wird auch nicht sicherer oder unsicherer, wenn sie am Haus angebaut ist oder Gegenüber steht.

Daher das Urteil auswerten, die enstporechenden Sicherungsmaßnahmen ausführen und begründen, warum der Aufsteölungsort Garage genauso sicher, wie die Aufbewahrung im Haus ist. Beispiele waöre, einbruchhemmende Tür/Tor, gute Sicht auf die Garage und von außen bspw. kein Zugriff, Tresor dort extra verdübelt, EMA usw usf.

Den eines ist keine Nebengebäude auf dem eigenen Grundstück: ein dauerhaft unbewohntes Gebäude. Es sind im gegenteil sogar Teile der Wohnung.
Das ist aber nicht bedeutsam.
Folgendes fordert das Gesetz als Leitsatz und den kann man unterschiedlich umsetzen.
WaffG §36 (1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

Es gilt also zu begürnden, warum im Einzelfall (!) die getroffenen Maßnahmen entsprechend die anforderungen erfüllen.
 
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Ich hab nicht wirklich Zeit für die Haarspaltereien.
Wenn Du einen Erker ans Haus anbaust - wird der dann ein Nebengebäude?

Garage frei stehend oder nicht? Wenn nicht frei stehend: Verbindungstür vorhanden oder nicht?
Mehr gibt es da nicht zu fragen bei einem Einfamilienhaus.
Das ist aus meiner Sicht sogar vollkommen unerheblich.
Aber ich drücke mich anscheinend immer noch nicht präzise genug aus.
Welche waffenrechtlichen Vorgaben regeln Nebengebäude?
Erker, Garage, Nebengelass, Keller, Treppenhaus,Küche, Bad....alles egal.
Im konkreten fall muss es sicher sein und ein nebengäude auf dem eigenen Grundstück ist nicht nach dem Maßstab eines dauerhaft unbewohnten gebäudes zu bemessen.
Es ist immer der konkrete Einzelfall der getroffenen Maßnahmen zu bewerten udn das tut die Behörde. Man selbst hat die getroffenen Maßnahmen anzuzeigen. Die Pärimisse der Maßnahmen ist klar. Das Gesetz beitet den Rahmen. Die AWaffV liefert die Details und Ausnahmen sind in alle Richtungen möglich.
Manche bekommen höhere Maßnahmen, andere geringere. Um die geschriebenen Sätze gibt es viel drumherum.
Nur sind die Bestimmungen für dauerhaft nicht bewohnte Gebäude etwas anderes und daher nicht als Maßstab anzusehen. Das wäre wieder Aufgabe der Behörde, dies dann entsprechend der konkreten gesamtsituation einzustufen.
Das Gesetz sagt nicht: Auf dem Grundstück befindliche nebengebäude sind wie dauerhaft unbewohnte Gebäude zu werten. Zwei versch. Paar Schuhe.
 
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Ich drehe den Spieß mal um: bei Kellerräumen ist die Voraussetzung, um da einen Schrank reinzustellen, doch das Vorhandensein einer "echten Tür" und nicht diese typischen 50er-Jahre-Bretter-/Lattentüren plus dreieinhalb Wände in Stein und eben nicht ein Drahtverhau. Eine Garage hat oft eine Stahlblechtür mit Schwenkriegel, das kennen wir ja auch woanders her :)
Und es spricht ja nicht dagegen, seine Garage entsprechend zu sichern. Da gehts aber nicht nur ums (teure) Tor. Auch Wandstärken, Deckenzugang usw.
Daher wieder die Betrachtung: Eine hinten von Außen nicht zugängliche einzelkn stehende Garage könnte besser geeignet sein, als die an der Straßenfront seitlich angebaute Garage mit offenen Zugang vom öffentlichen Raum.
Daher spielt das ganze einzeln stehend oder angebaut gar keine Rolle. Es geht nur um den Entwendungsschutz.
 
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Liest man Mantelträgers Schreibereien hier könnte man annehmen, er wäre Advokat. Aber dagegen spricht, dass ein Rechtsanwalt nie ein Wort über irgendetwas sagt ohne eine Rechnung über tausende von Euros schreiben zu können.:giggle:
 
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Liest man Mantelträgers Schreibereien hier könnte man annehmen, er wäre Advokat. Aber dagegen spricht, dass ein Rechtsanwalt nie ein Wort über irgendetwas sagt ohne eine Rechnung über tausende von Euros schreiben zu können.:giggle:
Die Zauberformel heisst "pro bono" und hat nix mit der Band U2 zu tun :) Ist aber selten, die meisten Handwerker schreiben auch Rechnungen, diese Halunken...
 
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Auch hier herrscht keine Klarheit. Es geht -wie du völlig korrekt bewertest- um den tatsächlichen Einzelfall. Hier ist die besondere Situation zu betrachten.
Auch Eine einzeln stehende Garage ist erstmal nicht anders zu berwerten als der Anbau. warum auch?
Ich habe das so als Auskunft bekommen als ich mich befragt habe.

Verbindungstür = Nebenraum (der vom Haus aus zu betreten ist)

Keine Verbindungstür = Nebengebäude - und damit eine andere Baustelle. (mit IMHO weniger Aussicht auf Erlaubnis zur Aufbewahrung)

Your results may vary
Schlüssig ist jedoch die Sache wie sie obig von mir genannt ist bzw. ich sie verstehe.
Bei einem extra stehenden Gebäude wird man regelmäßig prüfen müssen ob das Gebäude als "bewohnt" gelten kann. § 13 Abs. 4 AWaffV gilt ansonsten - und das will man ja nicht.
 
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Und genau das eben nicht. Nebengebäude haben rein garnichts mit einen nicht dauerhaft bewohnten Gebäude zu tun.
Das ist eine ganz andere Abhandlung.
Es führt zwangsläufig zu Folgefehlern, wenn hier der Übertrag probiert wird.
Das VG München hat das entsprechend thematisiert.

Die unterschiedliche Bewertung der AUssichten siehst du korrekt.
Es kann aber pauschal nicht gesagt werden ob gut oder weniger gut.
Das hängt immer vom ganz konkreten Einzelfall ab. Nebengeäude hin oder her.
Es gibt daraus nicht das 3 Langwaffen-im-einser-Prinzip. Das ist das nicht dauerhaft bewohnte Gebäude, was -wie ja schon ein od. zweimal angedeutet nicht gleichzusetzen mit dem Punkt Nebengebäude ist.
Das Nebengebäude kann als gänzlich ungeeignet oder als gleich- und sogar höherwertig eingestuft werden. Das stuft die Behörde ein. Eine spezeille gesetzliche Regelung -wie zu den nicht dauerhaft bewohnten gebäuden- existiert dazu nicht.
Oder kurz: It depends ;)
 
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Ich will nicht, ich habe Recht ;)
Das ist aber bedeutungslos.
ICh versuche den Unterschied zu erklären. Kann man verstehen. Muss man aber nicht.
Ich tippe übrigens auch nur bei Fehlern und nicht grundsätzlich, wenn geschrieben wurde.
Und dann eben auch mit Ausdauer, da man das eben nicht einfach am Ende nochmal falsch datsehen lassen sollte.
Ich war so nett und habe die entsprechenden Begründungen eingefügt.
Damit kann dann letzlich jeder anstellen was er will und die eigene Behörde kann das auch so oder so handhaben.
Das eine muss man hinnehmen, anderes kann man akzeptieren udn bei manchem kann man sich dagegen wehren.
Daher sind die Unterschiede wichtig.
 
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Ich will nicht, ich habe Recht ;)
Das ist aber bedeutungslos.
ICh versuche den Unterschied zu erklären. Kann man verstehen. Muss man aber nicht.
Ich tippe übrigens auch nur bei Fehlern und nicht grundsätzlich, wenn geschrieben wurde.
Und dann eben auch mit Ausdauer, da man das eben nicht einfach am Ende nochmal falsch datsehen lassen sollte.
Ich war so nett und habe die entsprechenden Begründungen eingefügt.
Damit kann dann letzlich jeder anstellen was er will und die eigene Behörde kann das auch so oder so handhaben.
Das eine muss man hinnehmen, anderes kann man akzeptieren udn bei manchem kann man sich dagegen wehren.
Daher sind die Unterschiede wichtig.
Es dürfte klarer werden, wenn man sich die Schwarz-Weiß-Betrachtung ansieht: das dauerhaft nicht bewohnte Gebäude dürfte beispielsweise die Jagdhütte oder eine Ferienwohnung sein, wo eben nicht regelmäßig (täglich) jemand nachsieht bzw. die, die nachsehen, das eigentlich nicht dürften und der Eigentümer hat das Nachsehen :)
Am Ende entscheidet, wie immer, erst die Behörde und dann ggfs. ein Gericht, was wie gemeint ist und, ob man recht hat oder Recht bekommt.
 

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