Auslandsdeutscher muss dt. Jagdschein machen ...

Registriert
10 Jul 2021
Beiträge
7
Was Schreibst da für einen Unsinn?
Du bist Deutscher, hast die deutsche Jägerprüfung abgelegt und kriegst natürlich einen deutschen Jagdschein. Einzig die ausstellende Behörde ist das Bundesverwaltungsamt, da du keinen festen Wohnsitz in DE hast.
Die Ausstellung eines deutschen Jagdscheines ist nicht an eine Jagdgelegenheit gebunden (wie oben fälschlich geschrieben wurde).
Mit dem Jagdschein kannst du auch in Deutschland Langwaffen erwerben. wie das mit dem mitnehmen in die Schweiz ist, mußt du mit den dortigen Behörden klären.
Ja danke für die Klarstellung. Ich kann ja schlecht etwas dafür, wenn ich auf das vorher Geschriebene reagiere bzw antworte. Wenn ich beispielsweise auf das Jagdschein Antragsformular des Landkreises Waldshut gehe, wird da eben auch die Angabe verlangt anzukreuzen, ob man Jagdpächter in einem Revier ist oder ob man eine Jagdeinladung oder BGS hat.
 
Registriert
19 Sep 2018
Beiträge
95
Ich hab ja gesagt korrigiert mich.
Das heisst für mich, sollte ich die Jagdgelegheit verlieren, was ich nicht hoffe. Dann kann ich weiterhin meim JSchein beim Bundesverwaltungsamt verlängern lassen? Ich habe kein Schweizer Jagdpatent, jedoch die Deutsche Prüfung.
Das freut mich, ich hatte schon angst was ich machen müsste für den fall.
Was Schreibst da für einen Unsinn?
Du bist Deutscher, hast die deutsche Jägerprüfung abgelegt und kriegst natürlich einen deutschen Jagdschein. Einzig die ausstellende Behörde ist das Bundesverwaltungsamt, da du keinen festen Wohnsitz in DE hast.
Die Ausstellung eines deutschen Jagdscheines ist nicht an eine Jagdgelegenheit gebunden (wie oben fälschlich geschrieben wurde).
Mit dem Jagdschein kannst du auch in Deutschland Langwaffen erwerben. wie das mit dem mitnehmen in die Schweiz ist, mußt du mit den dortigen Behörden klären.
 
Registriert
3 Jan 2006
Beiträge
7.091
Ja danke für die Klarstellung. Ich kann ja schlecht etwas dafür, wenn ich auf das vorher Geschriebene reagiere bzw antworte. Wenn ich beispielsweise auf das Jagdschein Antragsformular des Landkreises Waldshut gehe, wird da eben auch die Angabe verlangt anzukreuzen, ob man Jagdpächter in einem Revier ist oder ob man eine Jagdeinladung oder BGS hat.
Jagdeinladung steht da sicher nicht, aber es wird wegen der Höchstpachtfläche (1000ha) nach Jagdpacht und/oder entgeltlichem Begehungsschein gefragt.
 
Registriert
4 Okt 2013
Beiträge
443
Ich hätte dazu auch nochmal eine Frage:

Also ich habe jetzt meine Prüfung in BaWü abgelegt. Bin Deutscher und wohne in der Schweiz.
Wenn ich jetzt einen Schweizer Jagdschein hätte könnte ich auch in Deutschland jagen?
Ist die Voraussetzung für Deutsche an die jagdliche Ausbildung/Prüfung gebunden oder an das Vorhandensein eines deutschen Jagdscheins?

Kann man mit ausländischen Wohnsitz eine Dreijahresjagdschein lösen, wenn man bspw. einen dementsprechende Einladung/Erlaubnisschein von einem Freund hat, bei dem man im Revier mithilft?
Vielleicht wirst Du hier fündig?

Dr. Granzin: Jagdschein in Deutschland

Gruss und WH
 
Registriert
15 Aug 2016
Beiträge
75
Doch es steht da.. ankreuzen Jagdeinladung, Begehungsschein/Jagderlaubnis oder eben den Jagdbezirk angeben in dem man Jagdpächter ist.
Sie fragen danach; es steht dort aber nicht, dass das Voraussetzung für einen Jagdschein ist.

Es wäre auch schwierig, wenn es z. B. der erste Jagdschein wäre schon Pächter zu sein. Und ohne einen Jagdschein wird einem auch sicher kein Begehungsschein ausgestellt. Es beisst sich also ein wenig wenn das Voraussetzung sein soll.

Vielleicht wirst Du hier fündig?

Dr. Granzin: Jagdschein in Deutschland

Gruss und WH

Absolut richtig, nirgendwo wird hier Pacht oder Begehungsschein als Voraussetzung genannt.
 
Registriert
30 Jan 2016
Beiträge
3.092
Also ich kenne es so. Jedenfalls bei meinen Schweizer Mitjägern.

  1. Diese haben neben Ihrem schweizer Jagdschein auch den deutschen JS. Für die Verlängerung des deutschen JS brauchten Sie die Bestätigung einer Jagdgelegenheit. Das ging über die BGS und natürlich Pachtvertrag. Regelmäßig wiederkommenden Jagdgästen aus der Schweiz habe ich eine Bescheinigung ausgestellt. Somit bekamen Sie auch die Verlängerung.
  2. Alle haben natürlich den europ. Waffenpass. Dieser verliert die Gültigkeit, sobald keine Gelegenheit zur Jagd mehr vorliegt (bzw. er ausläuft).
  3. Jagdgästen aus der Schweiz schicke ich 2 Einladungen, eine per mail und eine per whatsapp.
  4. Diese haben dann einen gültigen dt. JS und bei Kontrolle an der Grenze geht es dann immer ratzfatz.
  5. Ob aktuell noch Coronasonderregeln bestehen, weiß ich nicht. Auch mit gültigem JS dufte man nur zur Jagd einreisen, wenn man die Genehmigung der Behörde hat. Aktuell haben alle diese Genehmigung, sogar 2 Dauergäste.
  6. Die Ausreise mit erlegtem Wild ist möglich. Allerdings braucht man jetzt wohl auch eine Trichinenuntersuchung, wenn man eine ganze Sau mitnehmen will. Hier wurden die Jagdkollegen darauf hingewiesen. Quelle dafür haben wir noch nicht gesucht.
Punkt 2 ist m.E. auch für Deutsche mit deutschen und schweizer JS relevant. Punkt 3 wäre gut zu bekommen. Punkt 5 müsste man klären, aber die Grenzen sind offen wie sonst was, bei Punkt 6 sind 1-5 bereits erledigt.

Die Punkte 1-3 waren dieses JJ alle so relevant für Schweizer.

Wichtig ist noch, dass nicht alles waffentechnisch Legale in der Schweiz auch in D erlaubt ist. M.W. nach betrifft dies Schalldämpfer und Nachtzielgeräte. Das könnte an der Grenze zu ganz anderen Problemen führen. betrifft uns nicht, aber ich meine Abfangmesser sollte man auch in der Schweiz belassen. Und wie üblich: von Kanton zu Kanton und BL zu BL verschieden
 
Zuletzt bearbeitet:
Registriert
10 Jul 2021
Beiträge
7
Danke, das habe ich schon entdeckt ;)

@Tz99 Danke für deine Ausführungen.

Bei der Untere Jagdbehörde Lörrach bin ich fündig geworden.
Dort kann man unter Punkt 2. "Jagdausübung" auf dem Formular des Antrags für den Jagdschein folgendes ankreuzen: " Ich bin in keinem Jagdbezirk als Eigentümer, Pächter (ich spar mir jetzt das gendern), oder einer entgeltliche Jagderlaubnis jagdbefugt."

Also scheint eine Jagdgelegenheit hier keine Voraussetzung für die Erteilung eines Jagdscheins zu sein.

 
Registriert
26 Mai 2016
Beiträge
582
Wer eine deutsche Jägerprüfung abgelegt hat, hat in jedem Fall einen RECHTSANSPRUCH auf die Erteilung eines deutschen (Jahres-)Jagdscheins (sofern keine Versagungsgründe wie Unzuverlässigkeit etc. vorliegen). Ob man einen Wohnsitz in Deutschland hat, oder nicht, ist irrelevant!

Ein fehlende Jagdgelegenheit ist zudem nicht als Versagungsgrund in § 17 BJagdG genannt.

Zuständig ist aber NICHT das Bundesverwaltungsamt, sondern die UJB in deren Zuständigkeitsbereich mann die Jagd ausüben will.

Das BVA ist "nur" die Waffenbehörde für Auslandsdeutsche und hat mir der Erteilung von Jagdscheinen nichts zu tun...

In den Ausführungsbestimmungen zum Nds. Jagdgesetz steht z.B. "Zuständig für die Erteilung eines Jagdscheins ist die Jagdbehörde, in deren Bezirk die Antrag stellende Person ihren Hauptwohnsitz hat. Hat die Antrag stellende Person in der Bundesrepublik Deutschland keinen ständigen Wohnsitz, so ist für Erteilung die Jagdbehörde zuständig, in deren Bezirk sie die Jagd vorwiegend ausüben will."

Die anderen Bundesländer werden das genauso geregelt haben.

Der Grund, warum manchen Jagdbehörde einen schriftlichen Nachweis über eine Jagdgelegenheit habe möchten ist wahrscheinlich, dass sie damit versuchen, sich Arbeit vom Hals zu halten (nach dem Motto: "Beweis mir erst mal, dass du bei mir jagen willst und ich deswegen für dich zuständig bin...)
 
Zuletzt bearbeitet:
Registriert
15 Aug 2016
Beiträge
75
Der Grund, warum manchen Jagdbehörde einen schriftlichen Nachweis über eine Jagdgelegenheit habe möchten ist wahrscheinlich, dass sie damit versuchen, sich Arbeit vom Hals zu halten (nach dem Motto: "Beweis mir erst mal, dass du bei mir jagen willst und ich deswegen für dich zuständig bin...)
Ich vermute dahinter auch nur behördliche Neugier; was es aber noch nicht zu einer Voraussetzung für die Erteilung macht - wie das sehr gut ausgeführt wurde.

Ich würde empfehlen die Jagd in Sachsen ausüben zu wollen: https://www.jagdverband.de/sites/de...21-01_Infografik_Jagdscheingebuehren_2020.jpg
 
Registriert
30 Jan 2016
Beiträge
3.092
Danke, das habe ich schon entdeckt ;)

@Tz99 Danke für deine Ausführungen.

Bei der Untere Jagdbehörde Lörrach bin ich fündig geworden.
Dort kann man unter Punkt 2. "Jagdausübung" auf dem Formular des Antrags für den Jagdschein folgendes ankreuzen: " Ich bin in keinem Jagdbezirk als Eigentümer, Pächter (ich spar mir jetzt das gendern), oder einer entgeltliche Jagderlaubnis jagdbefugt."

Also scheint eine Jagdgelegenheit hier keine Voraussetzung für die Erteilung eines Jagdscheins zu sein.

Jagdschein ist kein Problem, das steht in der Quelle oben und auch in einigen Kommentaren.

Es kann aber sein, dass du für den Waffenpass wann Bescheinigung als Pächter, Begeher oder Jagdgast brauchst. Ich kenne das Verfahren nicht, aber alle brauchten bei den Verlängerungen den Nachweis einer JagdGelegenheit.

Mit einer Dir in Deutschland zur Verfügung gestellten Waffe kannst du dann trotzdem Jagen gehen. Deutschen JS ja schon vorausgesetzt.

Von den 5-10 Schweizern, die dauernd oder als Gast da sind, werden pro Jahr ein bis zwei kontrolliert.
 
Registriert
15 Aug 2016
Beiträge
75
Es kann aber sein, dass du für den Waffenpass wann Bescheinigung als Pächter, Begeher oder Jagdgast brauchst.
Muss man jetzt unterscheiden, geht es um Waffen die in DE oder CH erworben werden?

In der Schweiz ist es relativ einfach, wenn man die Waffen rechtmässig nach schweizer Gesetz erworben hat, dann bekommt man dafür auch einen EFWP ausgestellt und kann sie dann ins europ. Ausland mitnehmen (z. B. nach DE zur Jagd).

Wenn man eine dt. WBK haben möchte ist das ein wenig komplizierter. Dann muss man zum BVA und dort den Antrag stellen. Das habe ich selbst noch nicht gemacht...

Spannender Hinweis in diesem Fall, also für Deutsche mit dt. WBK die im Ausland wohnen; diese brauchen sich um die Aufbewahrung keinen Kopf machen (https://www.bva.bund.de/SharedDocs/...enaufbewahrung.pdf?__blob=publicationFile&v=4). Das BVA geht davon aus, dass ihr die Waffen mit ins Ausland nehmt und sie dort entsprechend den lokalen Gesetzen aufbewahrt ("https://www.bva.bund.de/SharedDocs/...enaufbewahrung.pdf?__blob=publicationFile&v=4"). Allerdings muss man dann einen EFWP haben um sie mitnehmen zu können und evtl. wollen die Schweizer noch etwas Zoll kassieren. Wie gesagt: noch nicht selbst gemacht. Aber hört sich spannend an.
 
Zuletzt bearbeitet:
Registriert
30 Jan 2016
Beiträge
3.092
Muss man jetzt unterscheiden, geht es um Waffen die in DE oder CH erworben werden?

In der Schweiz ist es relativ einfach, wenn man die Waffen rechtmässig nach schweizer Gesetz erworben hat, dann bekommt man dafür auch einen EFWP ausgestellt und kann sie dann ins europ. Ausland mitnehmen (z. B. nach DE zur Jagd).

Wenn man eine dt. WBK haben möchte ist das ein wenig komplizierter. Dann muss man zum BVA und dort den Antrag stellen. Das habe ich selbst noch nicht gemacht...

Spannender Hinweis in diesem Fall, also für Deutsche mit dt. WBK die im Ausland wohnen; diese brauchen sich um die Aufbewahrung keinen Kopf machen (https://www.bva.bund.de/SharedDocs/...enaufbewahrung.pdf?__blob=publicationFile&v=4). Das BVA geht davon aus, dass ihr die Waffen mit ins Ausland nehmt und sie dort entsprechend den lokalen Gesetzen aufbewahrt ("https://www.bva.bund.de/SharedDocs/...enaufbewahrung.pdf?__blob=publicationFile&v=4"). Allerdings muss man dann einen EFWP haben um sie mitnehmen zu können und evtl. wollen die Schweizer noch etwas Zoll kassieren. Wie gesagt: noch nicht selbst gemacht. Aber hört sich spannend an.

Das kann ich nicht sagen. Die Waffen wurden mit Sicherheit in der Schweiz erworben. Den Prozess mit dem Waffenpass kenne ich nicht.

Es ging mir nur darum zu sagen, dass einmal die Jagdgelegnheit nachzuweisen war. Ob das Schweizer Bundesrecht, kantonale Bestimmungen oder Beamtenwillkür war - Keine Ahnung.
 
Registriert
15 Aug 2016
Beiträge
75
Es ging mir nur darum zu sagen, dass einmal die Jagdgelegnheit nachzuweisen war. Ob das Schweizer Bundesrecht, kantonale Bestimmungen oder Beamtenwillkür war - Keine Ahnung.
Es soll Kantone geben die bei waffenerwerbsscheinpflichtigen Waffen (Halbautomaten, Kurzwaffen) und erstmaligem Erwerb etwas anspruchsvoller sind (Bern, Zürich). Aber für den Erwerb von Jagdwaffen in der Schweiz muss man nur seinen Strafregisterauszug und seine Identität nachweisen (Bundesrecht; Jagdwaffen=alles was für die Jagd nach CH Jagdgesetz erlaubt ist).

Und auch für den EUFWP ist das so; ich habe einen und musste dafür keinen Jagschein/Jagdpass/Vereinsmitgliedschaft nachweisen (Kanton Aargau).

Vielleicht mussten sie die Jagdgelegenheit in DE bei der UJB nachweisen um den Ausländerjagdschein zu bekommen?
 
Registriert
26 Mai 2016
Beiträge
582
Bei einem Ausländerjagdschein kann ein Jagdgelegenheits-Nachweis schon erforderlich sein. Gerade dann, wenn keine deutsche oder (anerkannt gleichwertige) ausländische Jägerprüfung vorliegt muss ja i.d.R. der einladenden Jagdpächter bescheinigen, dass der Gast "jagdlich erfahren" ist. Dann gibt es aber auch "nur" einen Ausländer-Tagesjagdschein...

Sofern eine deutsche Jägerprüfung vorliegt geht es aber um einen "normalen" Jagdschein. Nur weil man im Ausland wohnt und/oder nicht deutscher Staatsbürger ist, ändert sich ja nichts an den Erteilungsvoraussetzungen für den Jagdschein. Eine Jagdgelegenheit ist jedenfalls keine Erteilungsvoraussetzung.

Wenn eine UJB einen solchen Nachweis für einen Jagdscheibewerber mit deutscher Jägerprüfung fordert würde ich einfach mal freundlich nach der Rechtsgrundlage fragen...
 
Zuletzt bearbeitet:

Online-Statistiken

Zurzeit aktive Mitglieder
136
Zurzeit aktive Gäste
766
Besucher gesamt
902
Oben